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	 Unterhaltspflichten
     
    von Kindern
    gegenüber ihren Eltern
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    | Unsere
      Praxis
       Elternunterhaltsfälle haben wir sehr
      häufig bearbeitet und dabei regelmäßig ungerechtfertigte Ansprüche
      insbesondere von Behörden reduzieren können. 
       
      Grundsatz 
       
      Auch erwachsene Kinder müssen
    für den Unterhalt  bedürftiger Eltern aufkommen. Ein Pflegefall kann Kosten bis zu
      5.000 € pro Monat auslösen. Die  Pflegeversicherung übernimmt nur einen
    Kostenanteil. Ab wann wird es existenziell so bedrohlich, dass man
      nicht mehr verpflichtet werden kann, für seine Eltern einzustehen? Die
      Grundregelungen der Düsseldorfer Tabelle 2009 gehen von diesen Zahlen
      aus: 
       
      Angemessener
      Selbstbehalt   
      Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400
      € (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des
      darüber hinausgehenden Einkommens. Für ein Ehepaar werden 2.450 €
      angesetzt. Der angemessene Unterhalt des mit dem
      Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den
      ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch
      mindestens 1.050 € (einschließlich 350 € Warmmiete). Diese Angabe
      sollte auf aktuelle Änderungen hin aber unbedingt überprüft
      werden.  
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    Nach § 1601 BGB
     
    müssen dann die Kinder zahlen. Nach dem Gesetz haben die Kinder pflegebedürftiger Eltern
    anteilig und nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für die ungedeckten Kosten
    aufzukommen. Sind mehrere Kinder ihrem Vater oder ihrer Mutter gegenüber
    unterhaltspflichtig, ist oft strittig, wie hoch der Anteil des Einzelnen ist. Das
    Sozialamt orientiert sich dann an der Düsseldorfer Tabelle.   
    Ausgangspunkt für die Berechnung einer
    Unterhaltsleistung ist zunächst das  persönliche Einkommen des
    Unterhaltspflichtigen.
    Dazu zählen neben dem Verdienst aus selbstständiger Arbeit oder Angestelltentätigkeit
    auch Mieteinnahmen, Pacht-, Zins- oder Kapitalerträge. Das bereinigte Nettoeinkommen
    abzüglich Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Zinsverpflichtungen, Mieten,
    Unterhaltsleistungen an die eigenen Kinder  ist die Grundlage für die Berechnung der
    Unterhaltsleistung.  
      Vor der Unterhaltsbedürftigkeit
      begründete Schulden sind in voller Höhe
      zu berücksichtigen, auch wenn sie beim Ehegattenunterhalt oder
      Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen wären. Ggf. kann man Rücklagen
      bilden für Hausrat und Reparaturen.  
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    | Bundesverfassungsgericht
      2006 (XII ZR 98/04) grundlegend und aktuell:  
       Auch im Rahmen des Elternunterhalts
      muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den  Stamm seines Vermögens
      einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach  § 1603
      Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen
      sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer 
      angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an
      das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184 ). 
      
      
       
      Dem Unterhaltsschuldner steht es
      grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen
      Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den
      Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen
      oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag
      verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich
      zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des
      Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt/monatlich) bis zum Renteneintritt ergäbe
      (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
       Zwar erfolgt die primäre
      Altersversorgung als nicht selbständig Erwerbstätiger durch
      die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die
      Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht
      mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich
      private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit
      nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
      zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene
      angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten
      grundsätzlich vor. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit
      eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht
      seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung
      angewiesen ist. Es stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende
      Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von
      Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen,
      ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach
      ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen
      aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen
      Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. 
       Lebensversicherungen
       Wenn er sich angesichts
      der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen
      für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser
      Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden.
      Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige
      Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen
      grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als
      angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet
      erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von
      Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen
      Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht,
      kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als
      anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden  | 
   
  
    | Die Absicherung der eigenen
      wirtschaftlichen Existenz und der eigenen vorrangigen Verpflichtungen
      sowie eine Verwertung nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen
      Handelns gehen vor. Erwachsene Kinder haben auch dann ein Recht auf den
      Aufbau einer gesicherten Altersvorsorge, wenn sie zum Unterhalt pflegebedürftiger
      Eltern verpflichtet sind (1 BvR 1508/96). Eine Rentnerin muss für ihre
      Mutter  nicht ein für die Altersvorsorge gedachtes Haus verpfänden,
      um den Unterhalt ihrer Eltern zahlen zu können. Die Pflicht zur Annahme
      eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ein
      Haus habe keine Rechtsgrundlage und stehe im Widerspruch zum
      Sozialstaatsprinzip. Damit trifft die Kommunen natürlich jetzt eine
      größere Belastung, weil sie nicht mehr in so erheblichem Umfang auf die
      Unterhaltspflicht von Verwandten bauen können. Der Rechtsdezernent der
      Stadt Bochum erklärte dazu: "Die Sozialhilfeträger können nicht die
      Vergreisung der Gesellschaft finanzieren."  | 
   
  
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      Fassade Landgericht
      Trier im "römischen Stil" der fünfziger Jahre   
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     Dazu eine
    weitere Entscheidung des Landgerichts Ansbach: Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet,
    sofern diese nicht (mehr) in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Diese
    Situation tritt oft dann ein, wenn die betagten Eltern die Kosten
    für ein Alten- oder Pflegeheim nicht aufbringen können und auf
    Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit müssen sich
    dann die Kinder an den Kosten beteiligen. Reichen deren Einkünfte nicht aus, müssen
    notfalls auch Grundstücke oder sonstige Vermögenswerte verkauft werden. In einem Fall
    vor dem Landgericht Ansbach wurde von der Tochter einer Hilfsbedürftigen verlangt, dass
    diese ein Grundstück im Wert von 14.000 DM verwertet, um die notwendigen Geldmittel zu
    beschaffen. Das gilt selbst dann, wenn der Erlös nur die Unterhaltszahlungen für einige
    Monate abdeckt (Urteil des LG Ansbach vom 28.09.1996 - 1 S 780/94). 
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    | Volljährige,
      auch nichteheliche Kinder müssen ihre Eltern selbst in dem Fall
      bestatten, wenn sie nie Kontakt zu ihnen hatten. Sie könnten die Ausgaben
      unter Umständen aber von den Erben des Verstorbenen oder vom Sozialamt
      zurückverlangen. Im Regelfall ist
      für die Bestattung der Ehepartner zuständig. Der VGH Karlsruhe beschied
      die Berufung eines 45-jährigen Mannes abschlägig (1 S 681/04). Der
      Kläger sollte nach dem Tod seines Vaters auf Anordnung der Stadt
      Karlsruhe die Bestattungskosten in Höhe
      von 1.646,60 Euro zahlen. 
       Der VGH sah das anders:
       Da der Vater
      nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von bis zu 96 Stunden nach dem
      Tod beerdigt worden sei, habe die Stadt zu Recht die Bestattung veranlasst
      und die Kosten auf den Sohn abgewälzt. Dass dieser unehelich geboren sei,
      sei unerheblich, weil das Gesetz seit 1970 nicht mehr zwischen ehelicher
      und nichtehelicher Abstammung differenziert. Auch die übrigen Gründe
      spielten keine Rolle.  
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    | Ist der Unterhaltsberechtigte
      durch sein sittliches Verschulden bedürftig
      geworden, hat er gemäß § 1611 BGB
      seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich
      vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
      Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des
      Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur
      einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der  Billigkeit
      entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme
      des Verpflichteten grob unbillig wäre. So kann etwa eine bewusst
      falsche Strafanzeige gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im
      Straßenverkehr zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs um Zweidrittel
      führen kann. Wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den vormals
      minderjährigen Unterhaltsverpflichteten „vor
      die Tür gesetzt“ hatte, um ungestört mit ihrem neuen
      Lebenspartner zusammenleben zu können. Der Elternteil hat damit seine
      Pflicht, den Unterhaltsverpflichteten während seiner Minderjährigkeit zu
      betreuen, zu versorgen und zu erziehen, gröblich vernachlässigt. 
       Elternunterhalt kann auch - wie der BGH 2004 ausführt -
      verwirkt sein, wenn eine
      Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im
      Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich dann nicht mehr in nennenswertem Umfang um
      dieses gekümmert hat. Der
      Umstand aber, dass die unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit
      wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt
      sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet dagegen
      noch nicht den Vorwurf
      der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von §
      1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB.
      Solches Fehlverhalten der Mutter, das sich auf einem zwar menschlich und
      gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen
      Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder gar Versagung des
      Unterhaltsanspruchs führen. Es kann aber zu einer Teilverwirkung von
      Kindesunterhalt gem. BGB
      § 1611 Abs. 1 wegen Verweigerung jeglichen Kontaktes zum
      verpflichteten Elternteil kommen. Allerdings
      wurde auch einmal festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines volljährigen
      Kindes auf Unterhalt durch seinen (in einem Pflegeheim untergebrachten)
      Vater grob unbillig wäre, wenn der Vater mit dem Kind über 32 Jahre lang
      keinen Kontakt hatte.  Die hartnäckige Verweigerung
      des persönlichen Kontakts ist ebenfalls eine schwere Verfehlung.    Der Umstand, dass sich der Vater lange Jahre nicht
      um sein Kind gekümmert hat, stellt eine schwere Verfehlung iSd BGB § 1611 dar, denn darin tritt ein besonders grober
      Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme
      zu Tage. Ein Vater, der sich  zumindest
      1 1/2 Jahre lang
      (OLG Koblenz 2000) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen
      Kind entzieht, obwohl ihm eine Unterhaltsleistung zumindest durch
      Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine
      Unterhaltspflicht gröblich.   Auch
      wenn jemand der Prostitution nachgeht und in diesem Zusammenhang nicht
      sozial versichert ist, sodass dann keinen spätere
      Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche, kann dann nicht auf die
      Inanspruchnahme eines grds. Unterhaltsverpflichteten vertrauen. Wenn
      ein Elternteil, der während der Zeit seiner selbständigen
      Erwerbstätigkeit überdurchschnittlich gut verdient hat, aus eigenem
      Verschulden keine zureichende Altersvorsorge getroffen hat und aus diesem
      Grund unterhaltsbedürftig geworden ist, steht ihm ein Unterhaltsanspruch
      gegen sein volljähriges Kind nur nach Billigkeit zu. Die
      Verpflichtung fällt also nur dann ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des
      Verpflichteten grob unbillig wäre. Es handelt sich mithin um
      Ausnahmefälle.   | 
   
  
    | Wie
      hoch ist eigentlich der Selbstbehalt bei dieser Form des Unterhalts?
       Die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen des
      unterhaltspflichtigen Kindes und seinem Mindestselbstbehalt nach
      Unterhaltstabelle für den Elternunterhalt - Als Selbstbehalt gegenüber
      Eltern gilt übrigens ab dem 1.7.2005 ein monatlicher Betrag von  1.400 €
      (in den neuen Bundesländern: 1.300 €)  zuzüglich der Hälfte des
      darüber hinausgehenden Einkommens.
      
       Der angemessene Eigenbedarf
      darf nach dem Bundesgerichtshof nicht losgelöst von dem im Einzelfall
      vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich
      also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen
      des Einzelfalles zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte
      Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der
      Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er
      nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder
      ein Leben im Luxus führt. 
       Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine
      Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst
      stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem
      höheren Lebensalter befindet, seine
      Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem
      Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte
      und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine
      Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten
      zu beteiligen.  | 
   
  
    | Auskunft kann nach §
      1605 II BGB nur alle zwei
      Jahre nach der letzten Entscheidung (mündliche
      Verhandlung). Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt
      werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete
      später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat
      - also bei untypischen Einkommensentwicklungen. 
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       Übrigens: Unter
      http://www.jetzt-vorsorgen.com/
      bietet Herr Vincent Schmalbach ein kostenloses E-Book zum Thema 
      Pflegeversicherung zum download
      an.   | 
   
  
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      Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
      auf das juristische Informationssystem JURIS,
      spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
      Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
      werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
      Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle juristische Bewertung Ihres
      Falles zu gewährleisten. 
      
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      Zittern auf dem
      Gerichtsflur - das muss nicht sein! 
       Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht  für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
       Auch
      familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
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