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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Wir helfen Ihnen weiter!

Wenn Sie diese Seite lesen, suchen Sie einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht. Diese Erfahrung haben wir (Vgl. hier unsere "Gegnerliste")

Sie haben eine Kündigung erhalten oder Sie wollen kündigen. Das Arbeitsverhältnis ist gestört und Sie suchen nach einer Lösung. 

Wir können auch nicht zaubern, aber Erfahrungen zur Verfügung stellen, die sich auf zahlreiche Fälle und arbeitsgerichtliche Verfahren stützen. Gerade in Zeiten der Krisen ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, ökonomisch sinnvolle Lösungen zu finden. 

Wir können schnell und effektiv helfen, wenn Sie sich der kleinen Mühe unterziehen, unseren kurzen Mandantenerhebungsbogen Arbeitsrecht auszufüllen, hier zu finden >>

Eine Vollmacht, ohne die wir nicht die Gegenseite anschreiben können, finden Sie hier: 

In den Rechtsgebieten "Arbeitsrecht" und "öffentliches Dienstrecht" haben wir in in unserer Kanzlei in fast zwanzig Jahren Mandanten vornehmlich in folgenden Bereichen bzw. Verfahren vertreten: Kündigung - Mobbing - Karenzentschädigung - Lohn - Überstunden - Zeugnis in Bonn, Siegburg, Aachen, Köln, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Hamburg und Berlin vertreten, wenn es zuvor nicht möglich war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen.

Je eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei Wochen seit Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung und mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu außergerichtlichen Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn Sie erst am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist erscheinen. Wir haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten und kennen auch gerade im Raum Bonn - Köln diverse Unternehmen einschließlich deren Abfindungspraxis. Gerade im Bereich "Telekommunikation" können wir die Gepflogenheiten der Branche und deren Praxis im Bereich des Arbeitsrechts gut einschätzen.  

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie einfach an oder schicken Sie ein Email

Abfindung - Abmahnung - Altersgrenze - Altersteilzeit - Anfechtung - Annahmeverzug - Arbeitnehmererfindung - Arbeitsamt - Arbeitsplatz - Arbeitsvertrag - Arbeitszeit - Aufhebungsvertrag - Ausschlussfristen - Beamte - Behinderung - Berater - Betriebsgeheimnis - Betriebsverfassung - Fahrzeug - Fürsorgepflicht - Fristlose Kündigung - Gleichstellung - Karenzentschädigung - Kirche - Kosten (Arbeitsrecht) - Kündigung - Krankheit - Lohn - Lohnfortzahlung - Leitender Angestellter - Mobbing - Mutterschutz - Schmerzensgeld - Sperrzeit - Überstunden - Unfall - Vertragsstrafe - Weisungsrecht - Wiedereingliederung - Zeugnis - Zielvereinbarung - Zurückbehaltung - Zwischenverdienst

Hier finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen Gleichstellungsgesetz" >>

Rechtssschutzversicherung

Angelegenheiten im Arbeitsrecht sind regelmäßig im Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung enthalten, es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern - etwa über eine Abfindung - ohne dass etwa eine Kündigung, Abmahnung etc. zuvor ausgesprochen wurde. Allerdings gibt es Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase entstehen. 

Mehr zu den Kosten >>

Wer ist eigentlich Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f.). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 83 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 57, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 222; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. Senat 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. (Vgl. dazu BAG Urteil vom 9.7.2003, 5 AZR 595/02).

Der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG im August 2009 erweitert und lautet jetzt so: "Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind."

Telefonistin im Telefonsex-Call-Center ist Arbeitnehmerin  

Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nichtselbständig tätig, wenn sie als "freie Mitarbeiterin" beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Das Finanzgericht Köln hob den mit der Klage angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte (Az 10 K 2841/05). Der Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nichtselbständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit – arbeitnehmertypisch - weisungsgebunden war. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Mitarbeiterin ein echtes Unternehmensrisiko trug.

Dozent und Selbstständigkeit

Für die arbeitsrechtliche Bewertung eines Dozenten ist entscheidend, wie weit die Lehrkraft in die Schulorganisation einbezogen ist und in welchem Maß sie über Art und Weise des Unterrichts frei disponieren kann. Das BAG wies die Klage einer Deutschlehrerin an einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ab. Sie sei nicht im erforderlichen Maße abhängig (BAG 09.03.2005; Az.: 5 AZR 493/04).

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Aktuell das Bundesarbeitsgericht zum: Anspruch auf Teilzeitarbeit

Wussten Sie das?

Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden - (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04.

Ausführlich zum Thema "Befristete Arbeitsverträge" hier >>

Auf diesem Sektor "Befristete Arbeitsverträge" haben wir einschlägige Erfahrungen gesammelt. Insbesondere haben wir hier Sachgründe bei Befristungen, z.B. im Rahmen von Projekten, untersucht und in einigen Fällen feststellen können, dass der Einsatz befristeter Arbeitsverträge nicht immer den Maßgaben des Gesetzes entsprach. >>

Zum Thema "Mobbing" >>

 

Hier finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen Gleichstellungsgesetz" >>

Zu Problemen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts >>

Kündigung Anwalt Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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