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      |     Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers       |  |  
      | Stellt der
        Arbeitgeber dem  Arbeitnehmer keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur
        Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Dem Arbeitgeber obliegt
        insoweit eine Mitwirkungshandlung. Verhaltensbedingte Kündigungen sind
        bei berechtigter Leistungsverweigerung ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer
        steht ein die verhaltensbedingte Kündigung ausschließendes Zurückbehaltungsrecht
        zur Seite, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur vertragsgemäßen
        Beschäftigung des Arbeitnehmers verletzt. Grundsatz: Der
        Arbeitnehmer darf von einem bestehenden  Zurückbehaltungsrecht nur in
        den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer darf
        danach unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand
        verhältnismäßig gering ist, oder nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung
        zu erwarten ist,  der dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer
        Schaden entstehen kann oder aber der Lohnanspruch auf andere Weise
        gesichert ist.  |  
      | Hat er dem Arbeitnehmer eine
        Arbeitsaufgabe zugewiesen, deren Erfüllung dieser teilweise schuldet,
        kann dem Arbeitnehmer nach  § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der
        gesamten Arbeitsleistung zustehen, wenn die Arbeitsaufgabe nicht teilbar
        ist oder ihm die Erbringung einer Teilleistung nicht zuzumuten ist. Das
        Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss allerdings stets nach
        den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeübt werden, also mit Rücksicht
        auf die vertraglichen Interessen des Arbeitgebers nach dem Grundsatz der
        Verhältnismäßigkeit. Liegen die Voraussetzungen
        eines Zurückbehaltungsrechts bei einer teilbaren
        Arbeitsleistung nicht vor und beabsichtigt der Arbeitgeber die Kündigung
        wegen Verweigerung der geschuldeten Teilleistung, so hat er dem
        Arbeitnehmer zuvor eine dementsprechend präzise Abmahnung zu erteilen.
        Dem Arbeitnehmer ist Gelegenheit zu geben, sich bezüglich der
        geschuldeten Teilleistung vertragsgerecht zu verhalten. |  
      | Es besteht -
        nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung - kein schützenswertes
        
        Interesse des Arbeitnehmers feststellen zu lassen, dass er ab einem
        gewissen Datum berechtigt ist, die Arbeitsleistung zurück zu halten.
        Denn entweder ist diese Frage Vorfrage für andere Ansprüche (Lohn,
        Arbeitsverweigerung) oder aber es fehlt an der Notwendigkeit des 
        alsbaldigen Feststellungsinteresses. Allerdings schafft das natürlich
        einige Risiken, wenn die Rechtslage offen ist, die Arbeit nicht erbracht
        wird und der Arbeitgeber kündigt. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit
        nämlich unbefugt fern, so entsteht nach der Rspr. mit jedem Tag des
        Fernbleibens eine neue, für die Kündigung erhebliche Tatsache. Dieser
        Tatbestand dauert bis zur Wiederaufnahme der Arbeit an, sodass der
        Arbeitgeber noch zwei Wochen nach dem letzten Fehltag außerordentlich kündigen
        kann. Zwar kann man sich ggf. noch "herausreden": Beruft sich
        der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines
        Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er
        sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten
        hat. Doch dem ist schwer nachzukommen. Er hat daher konkret vorzutragen,
        wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte
        er erhalten hat. Übersicht
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      | Wir
        haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
        Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
        Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen, Berlin,
        Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. Weitere wichtige
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