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Name
Namensänderung
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| Die
Vorstellungen von Eltern über die richtige Namenswahl für ihre Kinder
mag grotesk erscheinen: "Ein chinesisches Paar hat ihrem Sprössling
den Namen "@" verpasst. Die Verwendung des Kürzels begründeten sie
mit der lautlichen Ähnlichkeit des "ätt" und des chinesischen
Worts für "Liebe". In Belgien hingegen darf sich ein Kind nun
"Rolex" rufen lassen." (Spiegel Online vom 17.08.2007).
Wäre das in Deutschland auch zulässig?
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| Nicht
zu lange warten!
Ein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ist grundsätzlich
verwirkt, wenn der Ausländer bereits seit seiner Einbürgerung im Jahre
1992 sowie im Rahmen des Verfahrens auf Änderung des Vornamens die Möglichkeit
und die Kenntnis von der Möglichkeit zur Änderung auch des Nachnamens
hatte und er trotzdem über ein Jahrzehnt mit dem Antrag auf Namensänderung
gewartet hat - konstatiert das VG Gelsenkirchen 2007. Der für die
Änderung des Familiennamens notwendige wichtige Grund kann nicht ohne
weiteres darin gesehen, werden, dass der ursprüngliche Familienname in
der Türkei nach Einführung von Familiennamen im Jahre 1935 oder auch
schon davor zwangsweise geändert wurde. |
| Zwölf
Vornamen
Zwölf Vornamen für ein Kind sind
nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder
auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die
Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1 BvR
994/98). |
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Aktuell:
Jungen dürfen
"Anderson" heißen
Eltern
dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich
festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem
Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen
„Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies
abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als
Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und
klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen
Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens
grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen
wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der
Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten
sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen
Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von
Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem
werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem
Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der
Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung
unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.
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Aktuell: Kann ein Junge
"Luca" heißen?
In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das
Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem
Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über
das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein
längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt
Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.
Zur Begründung
heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei
ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als
Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt
worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen
Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht
notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht
eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein
weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der
Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt
werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen
andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für
ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht
geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es
dann nicht. |
Namensänderung
- zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten unter besonderer
Berücksichtigung von Scheidungshalbwaisen-Fällen und Stiefkinder-Fällen
Das
VG Ansbach hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Differenz von
Scheidungshalbwaisenfällen und Stiefkinderfällen bei der Namensänderung
mal gut erläutert: Die §§ 1616 ff. BGB bieten keine bürgerlich-rechtliche
Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den gemeinsamen
Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung
der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wieder
verheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteils dessen Nachnamen
erhalten sollen (so genannte Scheidungshalbwaisenfälle). Insbesondere
kommt eine entsprechende Anwendung des § 1618 BGB nicht in Betracht, weil
keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Vielmehr sollte die Namensänderung
der Scheidungshalbwaisen, anders als bei den in § 1618 BGB genannten
Stiefkindfällen, nicht bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Aus den
Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt
werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen
werden und den Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also
auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (Unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zielsetzung einer
abschließenden Regelung unter Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen
Namensänderung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen
werden.
Das ist die
Kernaussage des Gerichts: Jedenfalls
soweit zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung
nicht bestehen, wie im Falle von Scheidungshalbwaisen, ist die Anwendung
des § 3 NÄG ohne weiteres zulässig.
Auf Grund
der in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung kann das
Vorliegen eines wichtigen Grundes für den hier vorliegenden Fall der öffentlich-rechtlichen
Namensänderung eines Scheidungshalbwaisen nur dann angenommen werden,
wenn die Namensänderung für das Kindeswohl nicht
nur förderlich, sondern erforderlich ist.
Denn durch
die Neuregelung des § 1618 BGB sollte trotz Erleichterung einer bürgerlich-rechtlichen
Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gerade
gestärkt werden. Es sollte der möglichen Absicht des sorgeberechtigten
Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich ohne erschwerte
Voraussetzungen von dem anderen Elternteil zu trennen. Diese Wertung gilt
gleichermaßen für den bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fall der
Namensänderung von Scheidungshalbwaisen. Denn mit Blick auf die
Zielsetzung des Gesetzgebers, das Namensband zum nicht sorgeberechtigten
Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen zu trennen, ist es
unerheblich, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem
Kind seinen vor der Ehe geführten Namen oder seinen neuen Ehenamen
erteilen will, der nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem mit dem vor der
ersten Ehe geführten Namen identisch sein kann. |
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Ein Vor- oder Familienname darf
nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß §
3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der
Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des
Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die
vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem
sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen
Namens zum Ausdruck kommen, zurücktreten
müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder
Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der
Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden,
weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann.
Eine psychische Beeinträchtigung auf Grund stark
belastender Erinnerungen muss objektivierbar sein und führt nur unter
diesen Voraussetzungen zur Namensänderung. Zur Beurteilung der seelischen
Belastung im Rahmen eines solchen Anliegens ist ggf. ein psychologisches
Gutachten anzufertigen (VG Berlin vom 14.05.2004 - 3 A 1863.03). Dabei
verkennen Anspruchsteller oft, dass die das öffentliche Interesse an der
Beibehaltung eines Namens tragende Kennzeichnungsfunktion der Abstammung
nicht an ein innerliches Zugehörigkeitsgefühl anknüpft und dass die
Identifizierungsfunktion eines Namens nicht im Sinne einer emotionalen
Akzeptanz durch den Namensträger zu verstehen ist. Das heißt, dass der
Widerwille gegen den eigenen Namen allein noch nicht ausreicht, um einen
anderen Namen zu erhalten. Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der
Namensträger soll für andere Personen und für Behörden durch seinen
Namen vor allem im Rechts- und Geschäftsverkehr mit seiner Abstammung und
Identität lebenslang zu identifizieren sein.
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Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie
lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine
Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert,
Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder
komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch
ein Kriterium für eine Namensänderung sein.
Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch
die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter
verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens
auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so
kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen
zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der Tatsache
allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht
deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im
allgemeinen nicht abgeleitet werden.
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| Für die Änderung
des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern
ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG
gegeben, wenn die
Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen
an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG -
Urt. 24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86). |
| Welchen Namen
darf man an Stelle des alten Namens wählen?
Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname
geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer
Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein
Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur
gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist,
als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen,
die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B.
zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den
neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge
erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger
des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn
diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger
dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein
Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf
historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im
allgemeinen nicht gewährt werden.
Als neuer Familienname kann z.B. der
nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der
Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt,
insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung
eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage.
Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise
oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt
in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung
einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem
bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen
nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu
verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend
zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu
langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte
Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller
zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen
Familiennamens anheim zustellen. |
| Schreibweise
- Aussprache
Es kann im Einzelfall ein wichtiger Grund zur
Namensänderung gegeben sein, wenn der Betroffene zum Beispiel als Ausländer,
Flüchtling, Spätaussiedler oder Eingebürgerter wegen der schwierigen Schreibweise
bzw. Aussprache oder der Führung eines fremdländischen Namens bei seiner
Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik
objektive und psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (So das BVerwG). |
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Bundesverwaltungsgericht Leipzig |
| Fremdländische
Namen
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt,
kann nach der Rechtsprechung zum Namensrecht nicht allgemein gültig
formuliert werden. Eine derartige Fallkonstellation stellt auch die
Führung ausländisch klingender Familiennamen dar. Die Rechtsprechung
fragt danach, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das
wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge
der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen
muss. Mitunter machen Kläger geltend, dass sie wegen des fremdländisch
klingenden Familiennamens Benachteiligungen, Anfeindungen und Übergriffen
ausgesetzt seien, die für sie eine unzumutbare Belastung darstellten. Dabei ist aber gerade heute
nach Auffassung einiger Gerichte festzustellen, dass aufgrund von
Migration fremd klingende Namen nichts per se so Ungewöhnliches sind,
dass das nun nicht zwangsläufig ein Namensänderungsgrund ist. Dabei
rechtfertigen nach dem VG Potsdamm geltend gemachten Schwierigkeiten bei
der Aussprache des Namens, Schwierigkeiten wegen Ausländerfeindlichkeit
und der Erkennbarkeit einer nicht deutschen Abstammung die Annahme eines
wichtigen Grundes gemäß § 3 NamÄndG noch nicht.
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| Mehr dazu >> |
| Zuständig sind die
Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind
einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.:
Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach
Aufwand). |
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