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 | Hinkende  Namensführung Namensangleichung
  Namensänderung |  |  
 | Was können wir für Sie tun? Wir befassen uns seit Jahren mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit
 darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr
 Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten.  |  
 | Das deutsche Recht sieht zudem eine Namensangleichung gerade in Fällen der Mehrstaatlichkeit und den damit geltenden unterschiedlichen Rechtsordnungen für den Fall einer hinkenden Namensführung in beiden Ländern
 in Nr. 49 NamÄndVwV vor. Führt ein Deutscher, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehöriger er auch ist, einen anderen Familiennamen als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zu führen verpflichtet ist, so
 kann die hinkende Namensführung dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist. Soll dagegen der andere Familienname aufgegeben werden, so ist der Betroffene an die Behörden des
 Staates zu verweisen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt. Diese Fallkonstellation gilt also nur, wenn man zwei Staatsangehörigkeiten hat. |  
 |  Der Beseitigung einer hinkenden Namensführung können aber wieder andere Gründe entgegenstehen, sodass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG nicht vorliegt. Die Vermeidung einer „hinkenden Namensführung“ kann auf überwiegende Belange
 der Allgemeinheit stoßen, insbesondere die,  keine Adelsnamen und Doppelnamen zu gewähren.
 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der
 Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden.  So rechtfertigt das Bestreben, die Zugehörigkeit der eigenen Familie zu einer bestimmten Familientradition durch die Ergänzung des eigenen Namens um einen von einem Vorfahren geführten Namen zu demonstrieren, im allgemeinen keine Namensänderung. 
   Jede Familie hat eine Vielzahl
 von Vorfahren mit anderen Namen aufzuweisen, welche die - häufig facettenreiche - Geschichte der Familie widerspiegeln. Würde ein solches Bestreben als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, läge in der Namensänderung nicht mehr die vom Gesetzgeber gewollte seltene, an das Vorliegen eines
 wichtigen Grundes geknüpfte Ausnahme, sondern letztlich in die freie Wahl eines jeden gestellt (So das VG Berlin 2003). Die gesetzliche Wertung würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Nur wenn besonders gewichtige soziale Beziehungen  bzw. echte gelebte Beziehungen zu einem Träger des Namens hinzutreten, kann
 sich daher für eine derartige Namensänderung ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ergeben, wobei die Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Wertung noch höher sind, wenn es sich um eine Rückkehr zu einem Namen mit Adelsbezeichnung handelt. Insofern werden auch praktische Hindernisse nicht ausschließlich zum Grund einer Namensänderung.   |  
 | Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht nach dem 
	Bundesgerichtshof 2019 grundsätzlich nicht 
	die Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig 
	nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der 
	kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EU-Mitgliedstaates deutsche 
	Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung eines 
	gemäß § 1617 BGB unzulässigen Doppelnamens für ein in Frankreich geborenes 
	und wohnendes Kind, welches ebenso wie seine Eltern ausschließlich die 
	deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).
	 Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen 
	Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit 
	gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem 
	Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so 
	anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der 
	Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des 
	Anerkennungsstaats nicht aus. |  
 | Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können.    Home - Erwachsenenadoption - Rechtsprechung - Name
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