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   Allgemeine  Geschäftsbedingungen   |  |  
    |  Sollte man einen Rechtsanwalt
    mit der Erstellung von  Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt beauftragen? Die Industrie- und Handelskammer
    Frankfurt/Main erklärt zur Frage der Verwendung von Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen Folgendes:   "Wir
    raten deshalb generell davon ab, Allgemeine
    Geschäftsbedingungen  selbst zu erstellen oder  Muster-AGB oder sogar
    fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne
    Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen
    Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im
    Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem
    AGB-Recht zulässige. Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche,
    aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.
    Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu
    beauftragen."
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    | In medias res -
      Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertrag - Klauseln |  
    |  § 305 -
    Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
    Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
    (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig
    ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden
    oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in
    welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
    Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
    Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.  (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
    Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss  
        
    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
    ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
    unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am
    Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
    in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung
    der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu
    nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.  (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art
    von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter
    Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.  |  
    | Neuere
      Rechtsprechung BGH
    vom 06. Dezember 2002 - V ZR 220/ 02- -  Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
    der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, dass
    die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind. -  Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei
    in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der
    typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen;
    hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten
    (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten) abzustellen. -  Beruft sich die andere Vertragspartei im
    Individualprozess auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine
    Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten
    offen zu legen
    und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es,
    darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass das Angebot des Verwenders untypisch ist
    und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt. |  
    | Allgemeine
      Geschäftsbedingungen und Zahlungspflicht im Internet  Versteckt
      sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann
      diese Klausel ungewöhnlich und überraschend
      und damit unwirksam sein, wenn nach
      dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung
      nicht gerechnet werden musste. Die klagende Betreiberin unterhält diverse
      Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste
      Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten
      Jahres an, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach
      Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter
      Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis
      in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten. Bei Aufruf der Seite
      gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die
      Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der
      Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und
      Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular
      bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich
      ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich
      der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst
      durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich.
      Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text,
      indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro
      hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der
      Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte ließ sich ihre
      Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro
      bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht
      erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin
      war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen
      gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
      Das Amtsgericht München (AZ 161 C 23695/06) wies die Klage ab. Das
      Gericht inspizierte die Internetseite und kam zu dem Ergebnis, dass dem
      Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um kostenpflichtige
      Leistungen gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein
      gelockt, ohne einen Kostenhinweis zu geben. Der Hinweis auf einen
      „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten
      auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem
      Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne
      die Information über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons
      befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen
      Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade
      hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich
      auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt
      werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
      die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.
      Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
      den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der
      Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie
      unwirksam sei. |  
    | Mustertext
      AGB |  
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