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Prozessvergleich

 

Alexanderplatz Rechtsanwalt
Das Problem tritt in unserer Fallpraxis häufiger auf: Man vereinbart die widerrufliche Freistellung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Prozessvergleich und nun findet man in diesem Zeitraum eine neue Stelle, die man nicht verlieren will. Also schließt man einen neuen Arbeitsvertrag, erhält Lohn für die neue Tätigkeit und der alte Arbeitgeber ist nicht damit einverstanden, dass er nun den Lohn für den neu besoldeten Mitarbeiter zahlt, obwohl der längst anderen Tätigkeiten nachgeht. Wie behandelt man dieses Problem in der Rechtsprechung? 
Interessant ist dazu eine Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2007: Eine Anrechnung gemäß § 615 Satz 2 BGB lehnt das Gericht ab, weil der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht auf § 615 Satz 1 BGB beruhte. Vielmehr hätten die Parteien im Prozessvergleich geregelt, dass der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung ab sofort freigestellt wird. Darin lag zwar hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung des Klägers zur Erbringen einer Arbeitsleistung nach Auffassung des Gerichts kein Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB. Erlassen werden kann nämlich nur eine bereits bestehende Schuld, während die Arbeitspflicht des Klägers durch seinen Arbeitsvertrag lediglich begründet worden war und erst mit fortschreitender Zeit zur Entstehung gelangte. Vielmehr haben die Parteien im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit einen Änderungsvertrag geschlossen, der für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zunächst aufhob mit der Folge, dass der Arbeitgeber insoweit nicht mehr als Gläubiger gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten konnte. 

Daran änderte es nichts, dass die Freistellung des Klägers nur widerruflich erfolgt war. Ein solcher Widerrufsvorbehalt zu Gunsten des Arbeitgebers stellt eine "aufschiebende Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB für die erneute Entstehung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers" dar. Damit konnte der Arbeitgeber in den Grenzen von Treu und Glauben den Arbeitnehmer bei entsprechendem Bedarf zur Wiederaufnahme seiner Arbeit aufzufordern. Dann war es dessen Risiko, dieser Aufforderung nicht nachkommen zu können, weil er sich bereits anderweit vertraglich gebunden hatte und den Bestand dieser Bindung nicht gefährden wollte. Solange der AG jedoch von seiner Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch machte, bestand für den AN auch keine Arbeitspflicht ihm gegenüber. Eine Pflicht zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes ließ sich dem Prozessvergleich nicht im Wege erläuternder Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB entnehmen. Vielmehr beschränkte sich der Vergleich auf die Regelung einer bezahlten Freistellung des Klägers, obwohl damit zu rechnen war, dass der Kläger bereits vor Ablauf des langen Freistellungszeitraums ein neues Arbeitsverhältnis würde eingehen können. 

Wenn wir dieses Problem haben, ist es uns oft gelungen, vernünftige Formulierungen in Aufhebungsvereinbarungen vorzuschlagen. Uns liegen zahlreiche Mustertexte, insbesondere von diversen großen Unternehmen vor, sodass Sie sich darauf verlassen können, dass das von uns verwendete Material üblicherweise verwendet wird.  

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen, Hamburg, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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