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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeitnehmerhaftung

Schaden

Maßstäbe

Grundlinien der Rechtsprechung

Da man regelmäßig eine erhebliche Lebenszeit in mehr oder minder fremd bestimmte Arbeit investieren muss, ist das Risiko von Schäden, die während der Arbeit entstehen, statistisch sehr hoch. Würde dieses hohe Risiko umstandslos auf Arbeitnehmer übergehen, könnte sich eine Tätigkeit sehr schnell zu einer lebenslänglichen Haftungsfalle entwickeln. Davor schützt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit in erheblichem Ausmaß. Wer vorsätzlich Schaden anrichtet, der haftet auch. Auch wer grob fahrlässig handelt, muss mit Haftungsrisiken leben. Aber bereits die Frage, was denn grob fahrlässig ist, macht klar, dass beim Haftungsmaßstab in Arbeitsverhältnissen schon bestimmte "Filter" zu Gunsten des Arbeitnehmers angelegt werden. Die Verhaltensweisen des Arbeitnehmers müssen tendenziell haarsträubend sein, sodass jeder objektive Beobachter dieses Verhalten für nicht mehr nachvollziehbar hält. Beispiel wäre etwa die Alkoholfahrt. Selbst wenn durch solche Verhaltensweisen Schäden entstehen, heißt das aber auch noch nicht, dass der Arbeitnehmer jeden Schaden tragen muss. Auch hier wird nach der Verhältnismäßigkeit, nach Mitverursachungsmomenten etwa des schlecht versicherten Arbeitnehmers etc., gefragt werden. Das beantwortet selbstverständlich längst nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Haftung von Arbeitnehmern auftreten können. 

Eine wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - 8 AZR 348/01 - 18.04.2002: "...Die Zuweisung des uneingeschränkten Haftungsrisikos für alle Schäden, die auf Grund der Verletzungshandlung des Schädigers entstanden sind, führt zu einem unbilligem Ergebnis, wenn für den Schädiger Haftungsprivilegierungen bestehen. Das Problem entsteht durch die fehlende Synchronisierung von Verschuldenskürzung und Risikozurechnung der Schadensfolgen (vgl. auch Deutsch NJW 1966, 705, 706). Die strenge Haftung für Pflichtverletzungen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln führt nämlich zu einer vollen Risikozurechnung des Schadens. Verletzt der Schuldner schuldhaft seine Verpflichtung, so hat er für den adäquat verursachten Schaden einzustehen, selbst wenn er ihm unerkennbar war. Diese Art der Schadenszurechnung verstärkt noch das Risikomoment, wie es bereits in dem Einstehen für die objektiv-typisierte Sorgfalt gegeben ist.

Gefährlicher Arbeitsplatz Rechtsanwalt Anwalt HaftungsprivilegierungDie Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers verfolgt dagegen gerade das Ziel, ihn von der beschriebenen Risikozurechnung des Schadens zu entlasten (Staudinger/Richardi aaO § 611 Rn. 530). Dabei wird unter der Berücksichtigung des Äquivalenzgedankens und des erforderlichen Existenzschutzes des Arbeitnehmers eine Abstufung nach dem Verschulden vorgenommen. Die Gründe, die eine privilegierte Haftung des Arbeitnehmers rechtfertigen, tragen aber nicht nur eine Differenzierung des Verschuldensmaßstabes, sondern darüber hinaus eine Erstreckung des Verschuldens auf den Schaden (MünchKomm-Müller-Glöge aaO §611 Rn. 475). Die Enthaftung des Arbeitnehmers geschieht nicht zuletzt deshalb, weil Schäden infolge von Tätigkeiten entstehen können, deren Schadensrisiko so hoch ist, dass der Arbeitnehmer typischerweise schon von seinem Arbeitsentgelt her nicht in der Lage ist, Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen. Hier drückt sich das zu Lasten des Arbeitgebers in das Gewicht fallende Betriebsrisiko u.a. darin aus, dass der im Schadensfall zu erwartende Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Missverhältnis zu dem als Grundlage in Betracht kommenden Arbeitslohn steht (BAG 12. Oktober 1989-8 AZR 276/88 -aaO, zu II2 b der Gründe).

Die bezweckte Entlastung von der Risikozurechnung des Schadens wird aber nicht erreicht, wenn sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur auf die Pflicht- bzw. Schutzgesetzverletzung beziehen (Staudinger/Richardi aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn abstrakte Gefährdungsnormen übertreten werden oder der Arbeitgeber anordnet, dass bereits abstrakte Gefahren zu vermeiden sind. Hier wäre auf die Pflichtverletzung bezogen das Verschuldensmaß der Haftungsprivilegierung bereits häufig erreicht, obwohl hinsichtlich des daraus resultierenden Schadens unter Umständen nicht einmal normale Fahrlässigkeit vorliegt. An den vorsätzlichen Pflichtverstoß angeknüpft, wäre eine volle Haftung für alle Schäden unausweichlich.

Ferner entspräche es nicht dem Schutzzweck der Haftungsbeschränkung, wenn man es dem Arbeitgeber weitgehend überließe, die Haftung des Arbeitnehmers dadurch zu verschärfen, dass durch die Weisung bereits abstrakte Gefahren zu vermeiden sind. Ein deshalb vom Arbeitgeber aufgestellter umfassender Pflichtenkatalog zur Meidung von Gefahren widerspräche außerdem letztlich auch dessen Interesse, denn ein solcher könnte bei den Arbeitnehmern eine lähmende, einem effektiven Betriebsergebnis entgegenstehende Vorsicht bewirken.

Dem allem kann nur begegnet werden, wenn man nicht nur die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt, sondern auch das Verschulden auf den Schadenseintritt bezieht.

Soweit dagegen eingewandt wird, die Kontrolle der Weisung gem. § 315 BGB sowie eine Haftungsreduktion nach Billigkeitsgesichtspunkten und nicht der Bezug des Verschuldens auf den Schadenseintritt sei der richtige Weg, um den Arbeitnehmer zu schützen, vermag dies nicht zu überzeugen. Einer unbilligen Verlagerung des Schadensrisikos ließe sich hierdurch nicht beikommen, da Anweisungen des Arbeitgebers zur Meidung abstrakter Gefahren in der Regel nicht gegen § 315 BGB verstoßen würden. Eben so wenig greift das Argument, die überwiegende Lehre nehme dem Arbeitgeber die Möglichkeit, zumindest in konkret begrenzten, schadensträchtigen Bereichen jedenfalls vorsätzliche Verstöße gegen seine Weisungen "bei Strafe" der vollen Haftung zu unterbinden, sie werde damit dem Präventionszweck besonderer Gefahrenvermeidungspflichten nicht gerecht (so Otto/Schwarze aaO Rn. 167). Denn soweit sich unter präventiven Gesichtspunkten ein konkreter Handlungsbedarf ergeben sollte, könnte dem durch das schuldrechtliche Institut der Vertragsstrafe Rechnung getragen werden. Sinn und Zweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gebieten es, das hohe Risiko der Schadensentstehung bei betrieblichen Tätigkeiten dem Schädiger nur dann aufzubürden, wenn er den Schaden selbst, also das den Arbeitgeber finanziell belastende Ereignis vorsätzlich oder (mit Einschränkungen) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Schädiger soll nur dann haften, wenn sein Verhalten gerade im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens zu mißbilligen ist. Der an ihn zu richtende Vorwurf ist nicht ausreichend, wenn sich die Schuld nicht gerade auch auf den Eintritt des Schadens beziehen lässt (vgl. auch BGH 20. November 1979 - VIZR 238/78 - BGHZ 75, 328 zur Rechtslage nach den §§ 636, 637, 640 RVO aF). Das gilt auch dann, wenn eine abstrakte Gefährdungsnorm bewusst übertreten wird.

Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt Senat 15. November 2001 -8 AZR 95/01- HZA 2002, 612; 12. Oktober 1989 -8AZR 276/88 - aaO, zu II 2 der Gründe; 23. Januar 1997 -8 AZR 893/95 - A/ZA 1998, 140, 141). Ob die Restschuldbefreiung nach den §§286 ff. InsO ein Vorbild für eine beschränkte Leistungspflicht sein könnte, wie die Revision meint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zwar handelt es sich um ein insolvenzverfahrensrechtliches Institut mit materiellen Wirkungen, das einen Maßstab auch für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung schaffen könnte. Seine Grundsätze, nach denen vom Schuldner die pfändbaren Einkommensbestandteile für die Dauer von sieben Jahren abzuführen sind, könnten jedoch ohnehin nur eine äußerste Leitlinie bilden. Auch der Senat hat bereits die Berücksichtigung der Dauer der Schadenstilgung gebilligt und dabei einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren akzeptiert. Wenn die Vorinstanzen diesem Gesichtspunkt bei der Bemessung der Schadensquote keine Beachtung geschenkt haben, ist dies nicht ermessensfehlerhaft. Wesentlich ist, dass die Höhe des Entgelts und insbesondere der Grad des Verschuldens in die Beurteilung eingeflossen sind (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO, zu II2 b der Gründe)..."

Landesarbeitsgericht Köln - 28.05.2003 - 7 Sa 830/02:  

Ist der Verkäufer aufgrund eigenen fahrlässigen Verhaltens einem Betrüger aufgesessen, bei dem die ausgelieferte Ware nicht wiederzuerlangen ist, so besteht der Schaden des Arbeitgebers in dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadensersatz- bzw. Kaufpreisforderung gegen den "Käufer".

Arbeitnehmerhaftung Haftung Arbeitnehmer Anwalt RechtsanwaltWichtige Vorschrift aus dem Arbeitnehmerhaftung - demnächst mit Rechtsprechungshinweisen

§ 105 SGB VII

Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht

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