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         Unterhalt für Eltern 
        Leistungen der Grundsicherung
        im Alter  
        und bei Erwerbsminderung  | 
      
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        | Eine
          Irritation löst immer wieder der § 43 Abs.
          2 SGB 12 aus: Unterhaltsansprüche der
          Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben
          unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne
          des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag
          von 100.000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das
          Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte
          Grenze nicht überschreitet.
           Was heißt das? Nach dieser Vorschrift bleiben bei
          der Bewilligung von Leistungen der
          Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche
          der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt,
          sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des
          Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die
          Sozialversicherung - SGB IV - unter einem Betrag von 100.000 Euro
          liegt. Bei anderen Leistungen ist die Grenze nicht einschlägig.   | 
       
      
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        Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
       Auch
      familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
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