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  Die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII setzt nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Es geht nur um einen potentiellen Gläubigerwechsel. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des übergeleiteten Anspruchs ist dagegen
 einer Klärung beim Familiengericht vorbehalten. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist (Negativevidenz). Eine in diesem Fall dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige wäre rechtswidrig. Ein übergeleiteter Anspruch auf „Abgeltung des Wohnrechts in Form einer Geldrente“ kann dagegen kein Gegenstand einer wirksamen Überleitung sein.  Der BGH konstatierte 2009, dass das Wohnrecht nicht erlischt, wenn der Berechtigte dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung kommt. Gegenstand des Überleitungsbescheids
 können danach iAnsprüche sein, die einen Ausgleich für die Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts darstellen. Fraglich ist zunächst, was im Vertrag zwischen Eigentümern und Inhaber des Wohnrechts geregelt ist.   Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet dann aus, wenn die Vertragsparteien ihre
 Vereinbarung auch für den Fall eines Umzugs des Wohnungsrechtsinhabers in ein Pflegeheim bewusst als abschließend angesehen haben. Wurde die Möglichkeit eines Wegzugs dagegen nicht bedacht oder mit der falschen Vorstellung, das Wohnungsrecht werde dann erlöschen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in
 Betracht. Was hätten redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart?  
 Ist eine Rückkehr des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und die überlassene Wohnung zur Vermietung an Dritte geeignet, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, dass der Wohnrechtsverpflichtete berechtigt sein soll, die Wohnung
 zu vermieten, wie der BGH festgestellt hat.  
 Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Rechtspflicht des Wohnrechtsverpflichteten, die Wohnung zu vermieten, angesichts des Charakters des Wohnrechts als eines im Grundsatz höchstpersönlichen Nutzungsrechts dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entsprechen wird.
 Entscheidend war in dem vorliegenden Fall,  dass eine Abänderung des bisherigen Vertrags (Recht zur unentgeltlichen Wohnungsnutzung) durch einen Vertrag zur wirtschaftlichen Nutzung der Wohnung im Wege der Vermietung an Dritte an der tatsächlich fortdauernden Nutzung der Wohnung durch die Hilfeempfängerin
 scheiterte. In den durch den BGH entschiedenen Fällen waren die mit einem Wohnrecht belasteten Wohnungen nach dem Umzug des Hilfebedürftigen in ein Pflegeheim auch tatsächlich vermietet worden.  
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