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       Wenn
      die Rente für die Pflegeleistungen nicht reicht, werden unvermeidlich
      Sozialleistungen in Anspruch genommen. Bevor soziale Leistungen gewährt
      werden, muss der Anspruchsteller alle
      sonstigen Vermögensgüter und Ansprüche, die ihm gegebenenfalls
      zustehen, zu realisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche
      gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Diesem Grundsatz der
      Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende
      korrespondiert die Möglichkeit des Hilfeträgers, auf
      bereits vom Hilfeempfänger früher übertragenes Vermögen oder auf seine
      gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Solche
      Ansprüche können sich insbesondere gegen Beschenkte richten. Der Träger
      der Sozialhilfe bzw. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende  kann Ansprüche
      des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Muss man die Schenkungen rückgängig machen bzw. das Erlangte herausgeben? Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur
      Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
      
      
        
        
      
        
        
          
            | Bundesgerichtshof aktuell 2011:  Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des
            Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat | 
           
          
            | Bundesgerichtshof
              aktuell 2009: Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für
              die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte
              Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie
              von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können,
              führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten
              Regelung. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
              beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen
              mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach
              Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist,
              dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
              widerspricht. Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das
              Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung,
              die durch die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten
              entstehen. Das ist, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung
              missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte nach
              Darstellung des BGH auch ein, wenn der Vater des Beklagten diesem
              sein Hausgrundstück seinerzeit geschenkt hätte, ohne sich Kost
              und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche
              Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen,
              dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter
              nicht mehr realisieren kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung
              führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen
              Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu
              deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei
              Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger,
              im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von §
              528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der
              Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird.
              Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf
              zehn Jahre befristet. Auch das ist Teil der Wertung des
              Gesetzgebers und führt dazu, dass eine Schenkung auch dann
              sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn
              Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitbaren)
              Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. 
               Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine gewisse Gegenleistung in der Form eines
              Anspruchs auf Kost und Logis erhält. Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittenwidrig sein. Übergabeverträge
              nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit
              verbundenen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten.  
              Eine von solchen Beweggründen getragene
              Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht
              unanständig. Das ist kein Verstoß gegen die guten Sitten, selbst
              wenn das dazu führt, dass der Träger der
              Sozialhilfe eintreten muss. Der Umstand, dass das Haus infolge der
              Übertragung an den Beklagten nicht mehr als Vermögensgegenstand
              zur Verfügung steht, der für die Heimunterbringungskosten
              verwertet werden könnte, spielt  für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle.
              Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die
              Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein
              Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus
              gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht
              erreichte. Er hätte das Haus auch ohne Gegenleistung übertragen können.
              Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt
              für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.
              
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      Ein
      besonderes „Risiko“ für den Beschenkten ist der Rückforderungsanspruch
      zur Deckung des Notbedarfs des bedürftigen Schenkers. Soweit der Schenker
      nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen
      Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten,
      seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner
      gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er
      von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über
      die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der
      Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt
      erforderlichen Betrags abwenden. Der Anspruch
      auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine
      Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
      hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der
      Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn
      Jahre verstrichen sind. Das ist bei
      der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen natürlich ein langer Zeitraum.
       
       
      Damit soll
      der Schenker wieder in die Lage versetzt werden, seinen Unterhalt selbst
      zu bestreiten. Soweit der Hilfeträger diesen Notbedarf deckt, kann er den
      Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Der
      Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige
      des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der
      Bedürftigkeit des Schenkers. Der Anspruch auf Rückforderung der
      Schenkung richtet sich gegen den Beschenkten und nach dem Tod des
      Schenkers gegen die Erben. Wenn im Rahmen einer Grundstücksschenkung
      Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen vom Schenker erhalten
      haben, haften sie neben dem Beschenkten. 
       
       
      Der
      Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf das, was der Schenker zur
      Deckung seines Notbedarfs benötigt. Ist wie bei einem Grundstück der
      Schenkungsgegenstand nicht teilbar, so kann der Hilfeträger vom
      Beschenkten Zahlung von Wertersatz
      verlangen. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn zur
      Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten
      Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. 
      
       
      
       
       
       Was
      ist, wenn solche Grundstücke übertragen und etwa die Übertragung mit
      einer Nießbrauchsregelung
      kombiniert wurde. Eine Schenkung setzt eine Einigung der
      Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine
      gemischte Schenkung also eine Einigung über die teilweise
      Unentgeltlichkeit. Der bloße Hinweis im Vertrag darauf, dass das Haus im
      Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, besagt nichts über
      die Unentgeltlichkeit. Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich
      die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann
      allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes,
      grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und
      Gegenleistung festzustellen ist. 
      
       
      
       
       
      Typische
      Argumentation, vgl. etwa BGH (IV ZR 374/94): Ein solches objektives
      Missverhältnis wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Nach dem
      Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat der Verkehrswert des
      Hausgrundstücks 150.000 DM betragen, der Wert des Nießbrauchs 121.000
      DM. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mindert der Nießbrauch,
      wenn er nicht - wie vom Landgericht angenommen - als Gegenleistung
      anzusehen ist, den Wert
      des Geschenks.
      Zu berücksichtigen wäre es auch, wenn
      die laufenden Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten zu tragen sind. 
      
       
      
       
       
      Als
      Gegenleistung sind neben dem Wohnrecht zugunsten eines Hilfebedürftigen
      auch Pflegeverpflichtungen
      zu berücksichtigen. Solche Leistungen, die die Übernehmer zu erbringen hätte,
      gelten nicht als bloße Auflagen. Verpflichtungen wie
      die Einräumung des Wohnrechtes und der Pflegeverpflichtung
      stehen in einem Verhältnis der wechselseitigen Abhängigkeit zur Übertragung
      des Grundstückes und sind damit nicht als Auflage einzuordnen. Selbst
      wenn man das Wohnrecht nicht als Gegenleistung, sondern als Auflage
      einordnen würde, führte dies hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine
      gemischte Schenkung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil die
      Wertverhältnisse sich durch diese Zuordnung nur unmaßgeblich ändern würden.
      Pflegeleistungen sind immer schwer zu bewerten, was es der Rechtsprechung
      schwer macht,  angemessene
      Leistungsverhältnis im Einzelnen zu prüfen. Typische Argumentation, vgl.
      OLG Düsseldorf - 9 U 45/00: Das Gericht fragt nach, welchen
      Pflegeaufwand die Parteien bei Vertragsschluss erwartet haben. Das hängt
      ab vom Gesundheitszustand der Schenkerin. Hierzu hieß es im Übertragungsvertrag,
      sie bedürfe infolge ihrer Krankheit derzeit ständiger Pflege. Die Pflege
      werde voraussichtlich in nächster Zeit in gleichem Umfang zu leisten
      sein. Einzelheiten hierzu haben die Beklagten aber nicht dargetan. Es war
      für das Gericht in dem konkreten Fall nicht ersichtlich, dass bereits bei Abschluss des
      Vertrages tatsächlich ein Pflegeaufwand von täglich vier Stunden zu
      leisten gewesen wäre.  |