| Die neuen
      Regelungen des Unterhaltsrechts sollen die Eigenverantwortung
      geschiedener Ehegatten stärken. Nach der Scheidung obliegt es jedem
      Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, wie § 1569 BGB
      konstatiert. Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts gelten
      nach § 36 ZPOEG Übergangsvorschriften:
      Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig
      entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine
      Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem
      Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
      erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche
      Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem
      anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene
      Regelung zumutbar ist. 
         
      Solche Umstände können bei der erstmaligen Änderung
      eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem genannten Stichtag ohne
      die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 (Also gilt nicht: Sie sind nur
      insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
      Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den
      Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen,
      entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können)
      und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
      Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind
      oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni
      1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt. 
        
      Besonders
      relevant ist diese Regelung: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem
      anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
      für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer
      des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der
      Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die
      bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die
      Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
      unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
      Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
      entspricht. Ob man das nun für richtig oder falsch hält, soviel lässt
      sich schon jetzt sagen, der Großteil der Regelungsproblematik wird
      wiederum von den Familiengerichten gelöst werden müssen. Unterhaltstitel wie Urteile, aber auch beim Jugendamt aufgesetzte Urkunden
      oder Vergleiche zwischen den Parteien können im Licht der Neuregelungen
      änderungsbedürftig sein. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an 
		(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
		Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. 
		 
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