Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Berechnung

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Zu einigen unterhaltsrechtlichen Fragen bezüglich des

Einkommens

Selbstbehalt

Einkünfte

Auskunft

 

Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, der dem Unterhaltsschuldner verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den Euro-Angaben handelt es sich um West-Werte - für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.  

Portal Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>

Der notwendige Selbstbehalt ist die unterste Grenze, die gegenüber minderjährigen Kindern und im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr. Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, den Eltern, Großeltern und der Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes. Der eheangemessene Selbstbehalt ist einschlägig im Fall des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. In den Selbstbehaltswerten ist ein Wohnanteil (Unterkunft und Heizung) enthalten. Will der Unterhaltsverpflichtete einen höheren Selbstbehalt auf Grund höherer Miete geltend machen will, so muss er das nachweisen, z.B. auf Grund ortsbedingter höherer Mietzinsen. Umgekehrt kann der Wohnkostenanteil und damit der Selbstbehalt allerdings gekürzt werden, wenn die obigen Werte nicht erreicht werden.

Wichtig: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im so genannten Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.

Sind Renten zu berücksichtigendes Einkommen?

Renten sind Einkünfte ohne Besonderheiten und daher sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Renten stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar. Sie sind sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rente vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe erworben wurde oder ob die Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht. Eine Ausnahme besteht, soweit die Rente zumindest teilweise darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Dieser Teil der Rente wird nicht als Einkommen mitgerechnet, sondern später auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs gilt der Halbteilungsgrundsatz ohne Erwerbstätigenbonus.

Wenn nach einem Versorgungsausgleich der Unterhaltsgläubiger aus diesem Versorgungsausgleich eine Rente bezieht, so gilt für die Berechnung: Beide Renten sind zu addieren. Davon ist die Hälfte zu bilden und vom verbleibenden Betrag die Rente des Unterhaltsgläubigers abzuziehen.

Beachte aber § 1610a BGB - Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen wäre. 

Karrieresprung nach Scheidung ohne Einfluss auf die Unterhaltshöhe

Die auf Grund eines Karrieresprungs nach der Scheidung erzielten höheren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen führen nach dem Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003
nur dann zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Berechtigten, wenn diese Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Erwartung der höheren Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Die Parteien in
diesem Fall waren seit Juli 2002 rechtskräftig geschieden und hatten ein gemeinsames Kind. Der Beklagte war während der Ehe zunächst als Hauptschullehrer tätig. Von 1995 bis 1997 erwarb er eine Zusatzqualifikation als Sonderpädagoge und war seit Februar 1998 als Sonderschullehrer mit einer höheren Besoldung tätig. Im Juni 2000 trennten sich die Parteien. Ab September 2001 war der Beklagte vertretungsweise als Konrektor der Sonderschule tätig und wurde im Oktober 2002 zum Konrektor mit entsprechend höheren Bezügen ernannt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2002 und legt zur Bemessung des Anspruchs das Konrektoren-Gehalt des Beklagten zugrunde. Bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im Juli 2002 sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zum Konrektor ernannt werden würde.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts lediglich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Zugrundelegung der Sonderschullehrer-Bezüge des Beklagten. Bei der Beförderung des Beklagten zum Konrektor handelte es sich nicht um eine übliche Regelbeförderung, sondern um einen Karrieresprung. Nach einer Beförderung erzielte Einkünfte sind in die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht einzubeziehen, wenn das Einkommen nach der Trennung eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat.

Erwerbstätigenbonus

Beim Ehegattenunterhalt, aber nicht beim Kindesunterhalt wird ein sogenannter Erwerbstätigenbonus berücksichtigt. 

Wohnwertvorteil

Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein vermögenswerter Vorteil. Welche Bedeutung hat das unterhaltsrechtlich? Der dem Begünstigten zufließende Wohnwert liegt grds. in dem Unterschied Differenz zwischen dem Marktmietzins und den Kreditbelastungen des Objekts. Vgl. etwa die Argumentation in einem Fall des BGH im Jahre 1998: Der Wohnwert der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihren Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Denn der ursprünglich dem Beklagten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung wird seit seinem Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil hat daher als "totes Kapital" bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben. Der Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter - Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt. Insoweit verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht, die ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form eines entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender Wohnwert. 

Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (nach oben in jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung). Haben Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen und aus diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.

Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des "toten Kapitals" verbleibenden eingeschränkten Wohnwertsals Bestandteil der für den angemessenen Bedarf des unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse  ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.

Einkommen und Abfindung

Wie wirken sich Abfindungen auf den Unterhalt aus? Eine aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Die Frage stellt sich also regelmäßig, ob Abfindungen beim Unterhalt oder beim Zugewinn berücksichtigt werden. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (Vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar ist. 

Der Wert muss jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder vererblich ist. Nach dem Bundesgerichtshof sind selbst (in der Realisierung) zweifelhafte Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten , da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen. In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindung festgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen wurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns (BGH 12. Zivilsenat - 15. November 2000 - XII ZR 197/98).

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten Abfindung (OLG Frankfurt - 23.06.2004 - 1 WF 96/04).

Abfindung und Arbeitsrecht >>

Steuer und Unterhalt

Bei der Ermittlung der ehelichen Einkommensverhältnisse stellt die Rechtsprechung grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen ab, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Die reale Steuer, die auf dem Einkommen lastet, bleibe danach auch dann für die Bemessung der die Ehe prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, wenn sie seit Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs gestiegen oder gesunken ist.

Wählt ein seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtiger Ehemann zu Gunsten seiner neuen Ehefrau ohne nachvollziehbare Gründe eine ungünstigere Steuerklasse und wirkt sich dies nachteilig auf die Höhe seines Arbeitslosengeldes aus, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau fiktiv das Arbeitslosengeld in der Höhe einzusetzen, wie es sich bei einer korrekten und nachvollziehbaren Wahl der Steuerklasse ergäbe. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist entsprechend der vorzunehmenden Neuberechnung des Erwerbseinkommens und des anschließend gewährten Arbeitslosengeldes zu erhöhen (OLG Frankfurt 1999).

Hinweise zu verschiedenen Problemen des Unterhaltsrechts im Blick auf die Einkünfte von Berechtigtem und Verpflichtetem.

Täuschung

Wer bei der Scheidung falsche Angaben über seine Einkünfte macht, verliert den Unterhaltsanspruch. Im konkreten Fall hatte eine Frau verschwiegen, dass sie fast ein halbes Jahr lang jeden Monat im Schnitt 400 Mark verdiente.

Kündigungsschutzklage und Unterhalt

Einem Unterhaltsschuldner ist es unterhaltsrechtlich nicht anzulasten, wenn er es unterlässt, gegen eine nicht offensichtlich unbegründete Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Erhält er jedoch für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Abfindung, ist er verpflichtet, diese Zahlung zur Aufstockung seiner nach oder während der Arbeitslosigkeit erzielten Einkünfte bis zur Höhe seines vor der Kündigung erzielten Einkommens zu verwenden (OLG Dresden 1999).

§ 1579
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
  2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.

Ausführlich zu § 1579 BGB >>

Portal Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>


Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019