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      | Hier
        wird insbesondere die Frage erörtert, inwieweit die Grundlagen für
        einen solchen Vergleich bei späterer Änderung
        der Verhältnisse zu
        berücksichtigen sind.  
         Grundsätzlich ist vor Abschluss
        solcher Verträge immer zu beachten, dass die Sittenwidrigkeit
        eines Ehevertrages nur
        anzunehmen ist, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragsschluss zur
        einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt. In diesem
        Fall treten an die Stelle der Vereinbarung die gesetzlichen Regeln (§
        138 BGB). Sittenwidrigkeit kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn
        Regelungen des Kernbereichs des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz
        oder erheblich abbedungen werden, ohne dass der Nachteil für den
        anderen Ehegatten durch Vorteile gemildert oder durch gewichtige Belange
        des Begünstigten gerechtfertigt wird.  
        Beispiel 1:
        Eine einseitige Belastung der (kinderbetreuenden) Ehefrau im Falle der
        Scheidung kann auch bei außergewöhnlich guten Vermögensverhältnissen
        des Ehemannes etwa nicht angenommen werden, wenn ihr nachehelicher
        Unterhalt auf 5.000 DM beschränkt sein soll, der Kindesunterhalt in
        voller Höhe gezahlt wird und die Ehefrau als Ausgleich für die Aufgabe
        einer Facharztausbildung einen Betrag in Höhe von 1 Million DM
        steuerfrei erhalten soll. Auch soweit die Ehefrau in dem Vertrag auf
        Unterhalt wegen Krankheit und Alter, Arbeitslosigkeit und Aufstockungs-
        bzw. Billigkeitsunterhalt verzichtet hat, ist insoweit keine
        Sittenwidrigkeit anzunehmen. Nicht zu beanstanden ist vorliegend weiter
        ein Ausschluss des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs (So das OLG Düsseldorf 
        17. Mai 2004
        - II-2 UF 79/03, 2 UF 79/03). 
        Beispiel 2:
        Haben die Ehegatten gem. § 1585c BGB einen Verzicht auf nachehelichen
        Unterhalt vereinbart, dann kann sich der Unterhaltsverpflichtete gem. §
        242 BGB nicht wirksam auf den Unterhaltsverzicht berufen, solange die
        berechtigte Ehefrau noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (OLG
        München - 23. März 2004
        - 16 UF 1790/03).   | 
     
    
      | Der
        Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung zum Unterhaltsvergleich
        im Blick auf Veränderungen der Lebensverhältnisse: 
         Wenn die Parteien eines
        Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine
        restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin nach Auffassung
        des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch ein Ausschluss
        weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen.
        Die abschließende Wirkung auf der
        Grundlage einer bloßen Prognose ist
        dann wesentlicher Inhalt
        der vertraglichen Vereinbarung und nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage.  
        Gleiches gilt dann auch umgekehrt für
        die Nachforderung noch ausstehender Abfindungsansprüche und für die Rückzahlung
        schon geleisteter Beträge. Eine andere rechtliche Beurteilung ist
        allenfalls für solche Fälle denkbar, in denen der Kapitalbetrag keine
        Abfindung, sondern eine bloße Vorauszahlung, also eine bloße
        Kapitalisierung, sein soll. Dann wird durch die Unterhaltsvereinbarung
        lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert, während im
        Falle einer endgültigen, abschließenden Regelung an die Stelle des
        durch den Unterhaltsverzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts eine
        eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt. 
        Es liegt im Wesen einer
        Abfindung, dass sie Elemente eines Vergleichs enthält. Wer statt
        laufender Unterhaltsbeträge einen festen
        Abfindungsbetrag wählt, nimmt das Risiko
        in Kauf, dass die für die Berechnung
        maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen.
        Deswegen gewährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig
        Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente (§
        1585 Abs. 1 BGB) und räumt ihm nur unter besonderen Voraussetzungen
        ausnahmsweise einen Anspruch auf Abfindung in Kapital ein (§ 1585 Abs.
        2 BGB). Entscheidet sich der Unterhaltsberechtigte gleichwohl für eine
        Abfindung, dann deshalb, weil ihm dies, aus welchen Gründen auch immer,
        bei Abwägung solcher Risiken vorteilhafter erscheint. Darin
        liegt auch sein Verzicht darauf, dass ihm günstige zukünftige
        Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt
        werden. Der Unterhaltspflichtige will
        und darf sich, wenn er aufgrund einer wirksamen Vereinbarung eine
        Kapitalabfindung leisten muss, andererseits darauf verlassen, dass mit
        der Erfüllung der Unterhaltsanspruch ein
        für allemal erledigt ist. Auch für
        ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Entwicklung sind regelmäßig
        in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflossen. Entsprechend geht
        auch die weit überwiegende Auffassung
        in der Literatur davon aus, dass bei
        einer Abfindungsvereinbarung eine Anpassung an veränderte Umstände,
        z.B. an eine Wiederverheiratung der Unterhaltsberechtigten,
        ausscheidet.   | 
     
    
      | Soweit
        das Oberlandesgericht Hamburg in dem vom Berufungsgericht zitierten
        Urteil (FamRZ 2002, 234) zu dem abweichenden Ergebnis gelangt ist, dass
        ein beim Tode des Unterhaltsberechtigten noch nicht erfüllter Anspruch
        auf Abfindung für künftigen Unterhalt erloschen und daher auch nicht
        vererbbar ist, beruht dies auf einer Auslegung des dortigen
        Einzelfalles, der neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt auch Ansprüche
        auf Trennungsunterhalt umfasste, auf die gemäß §§ 1360 a Abs. 3,
        1614 Abs. 1 BGB ohnehin nicht endgültig verzichtet werden konnte.
        Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls nicht auf Vergleiche übertragbar,
        die - wie hier - einen wirksamen Verzicht auf den gesetzlich
        geschuldeten Unterhaltsanspruch beinhalten (BGH, 10. August 2005, XII ZR 73/05). | 
     
    
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        Oberlandesgericht Hamburg   | 
     
    
      | Eine
        interessante Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
        zur Abänderbarkeit vollstreckbarer notarieller Urkunden: 
         Gemäß § 323 Abs. 4 i.V.m. §
        794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Abänderungsklage auch auf vollstreckbare
        notarielle Urkunden anwendbar. Ihre Anpassung richtet sich jedoch nach
        den Regeln des materiellen Rechts,
        so dass es weder auf die sich aus § 323 Abs. 1 ergebende Wesentlichkeitsschwelle
        ankommt noch das Verbot rückwirkender Abänderung nach § 323 Abs. 3
        ZPO gilt.  
        Maßgeblich sind nach Auffassung
        des Gerichts die aus § 242 BGB a.F. hergeleiteten Grundsätze über die
        Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine
        Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten aus Treu und Glauben
        nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung
        festgehalten zu werden. Geltungsgrund für die Vereinbarung ist
        ausschließlich der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille.
        Die Anpassung an geänderte Umstände muss daher nach Möglichkeit unter
        Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen, es sei
        denn, es ergibt sich aus dem Parteiwillen,
        dass eine Anpassung an veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen
        sein sollte.  
        Im konkreten
        Fall war geregelt: Vorliegend haben die
        Parteien in Ziffer II. § 2 Abs. 3 der notariellen
        Unterhaltsvereinbarung eine Abänderbarkeit
        ins Auge gefasst, indem sie der Unterhaltsregelung zugrunde legten, dass
        der Kläger als Unterhaltspflichtiger aufgrund seiner Berufstätigkeit
        und aus seinem Vermögen ein Nettoeinkommen erziele, das mindestens
        doppelt so hoch sei, wie der von ihm jeweils zu zahlende
        Unterhaltsbetrag, und des Weiteren geregelt, dass ein zukünftiges
        Renteneinkommen der Beklagten zur Hälfte auf ihren Unterhaltsanspruch
        anzurechnen sei. Insoweit ging der Wille der Parteien nicht dahin, dass
        die Unterhaltsleistung an die Beklagte unter allen Umständen konstant
        bleiben sollte, sondern eine Anpassung an veränderte Umstände ist
        vorbehalten worden.  
        Die Abänderungsklage ist danach
        zulässig, aber auch in der Sache begründet. Für die in diesem
        Zusammenhang zu stellende Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage
        der Unterhaltsvereinbarung geworden
        sind und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages
        führen sollten, kommt es ebenfalls auf die Vorstellungen
        an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts
        bestimmend waren und, wie sie diese bewertet haben. Vorliegend haben die
        Parteien als Maßstab für die Unterhaltsbemessung vereinbart, dass das
        erzielte Einkommen des Klägers doppelt so hoch sein soll, wie der von
        ihm an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsbetrag, also dementsprechend
        seinerzeit jedenfalls DM 7000 monatlich.  
        Insoweit entspricht die
        Unterhaltsvereinbarung dem unterhaltsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz
        und damit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch mit Ausnahme der ausdrücklich
        festgelegten Abweichung, dass zukünftiges Erwerbseinkommen der
        Beklagten oder Vermögenseinkünfte bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt
        bleiben sollen und Renteneinkommen der Beklagten nur hälftig
        angerechnet werden. Da das die Grundlage für spätere Abweichungen ist,
        ist ein Abänderungsgrund
        gegeben, wenn das Einkommen des Klägers unter monatlich DM 7000 fällt
        und zwar losgelöst davon, ob sein zur Zeit der Vereinbarung erzieltes
        Einkommen tatsächlich bei monatlich DM 7000 lag.  
        Denn soweit sich der Kläger
        seinerzeit freiwillig auf höhere Unterhaltszahlungen an die Beklagte
        eingelassen hat, kann er hieran nicht auf Dauer festgehalten werden,
        sondern ihm muss die Möglichkeit
        erhalten werden, den zu zahlenden Unterhalt an die gesetzlichen
        Unterhaltsvoraussetzungen anzupassen (Schleswig-Holsteinisches
        Oberlandesgericht - 16. September 2003- 8 UF 110/02).   | 
     
    
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          Vielleicht
        mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
        und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
        Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
        schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
        Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
        tragen. 
        
        
  Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
        Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
        Trennung, Lebenspartnerschaften,
        Lebensgemeinschaften, Härtefall,
        Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
        Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
        Umgangsregelungen, Zugewinn,
        Schulden, Hausrat, Zuweisung
        der Ehewohnung, Grundstücken,
        Scheinehe,
        Eheaufhebung. 
          Auch
        familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
        Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
        oder türkischen (Speziell
        zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
        zu klären waren, haben wir untersucht.   | 
     
    
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          Übrigens:
        Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
        anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
        spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
        Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
        werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
        Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
        Falles zu gewährleisten.
        
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