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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kündigungsschutz 

und Insolvenz

Kündigungsschutz und Insolvenz

 

Arbeitsgerichtsprozess und Insolvenz

Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können nach dem Gesetz in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Damit verliert der Schuldner grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das insolvenzbefangene Vermögen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren nach der Zivilprozessordnung, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die von Amts wegen zu beachtende Unterbrechung des Verfahrens führt zum Stillstand des Verfahrens. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenes Verfahren kann nur gemäß der Insolvenzordnung aufgenommen werden. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen ausschließlich nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, d.h. durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO verfolgen. War zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine angemeldete Insolvenzforderung anhängig, dann kann der frühere Rechtsstreit nur wieder aufgenommen werden, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) bzw. vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten worden ist. Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dabei dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Prüfungsverfahren soll den Gläubigern die Möglichkeit eröffnet werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen. 

Das gilt auch für Kündigungsschutzverfahren. Dieser Rechtsstreit berührt zwar - wie das BAG ausgeführt hat - nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist gleichwohl betroffen, wenn der Streitgegenstand zumindest einen mittelbaren Bezug zu ihr hat. Ein solch mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse liegt nach Auffassung des BAG schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der Entscheidung des Arbeitsgerichts vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dementsprechend betrifft also auch eine Feststellungsklage die Insolvenzmasse, wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit eröffnet. 

Lohn und Insolvenz - Insolvenzgeld

Wie kommt man zu seinem Lohn, wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht? 

Lohnansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden nicht privilegiert - § 38 InsO. Solche Lohnforderungen sind nicht anders als sonstige Gläubigerforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. 

Zu unterscheiden sind mithin 

- Lohnforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - das  sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO (Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben) von  

-  Lohnforderungen.  die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind (Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO)

 Ein Blick in das Gesetz:  

§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

 
  1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
  2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
  3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

Erst nachdem die Insolvenzverfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten beglichen sind, können aus dem Rest des Schuldnervermögens  - wenn denn noch was da ist - rückständige Löhne bezahlt werden. Für Lohnansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenz steht den Arbeitnehmern nach dem SGB III die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit zu.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Insolvenz in den vorangegangenen drei Monaten keinen oder nur anteilig Lohn gezahlt hat. Wie viel Insolvenzgeld wird gezahlt? Grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gemäß Arbeitsvertrag. Übergang der Forderungen: Wird Insolvenzgeld geleistet, gehen die ursprünglichen Lohnansprüche mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über.

 
 

Demnächst mehr...

Ablauf des  Insolvenzverfahrens

Insolvenzverschleppung 

 

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Aachen, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin, Hamburg und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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