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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Nachlassinsolvenz

Insolvenzverfahren

 

 

Nachlass Erbe
Lesen Sie ggf. zun�chst die Ausf�hrungen zur Erbenhaftung. 

Vgl. zun�chst � 1975 BGB: Die Haftung des Erben f�r die Nachlassverbindlichkeiten beschr�nkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgl�ubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren er�ffnet ist.  

Weiterhin  � 1980 BGB Antrag auf Er�ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

1) Hat der Erbe von der Zahlungsunf�higkeit oder der �berschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverz�glich die Er�ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gl�ubigern f�r den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zul�nglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Verm�chtnissen und Auflagen au�er Betracht. Das Nachlassgericht ist dagegen nicht berechtigt, einen Antrag auf Er�ffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunf�higkeit oder der �berschuldung steht die auf Fahrl�ssigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrl�ssigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgl�ubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegen�ber unverh�ltnism��ig gro� sind. Erweist sich, dass der Nachlass �berschuldet ist und eine Zahlungsunf�higkeit droht, so kann auf Antrag sofort oder im Anschluss an eine Nachlassverwaltung die Nachlassinsolvenz erfolgen. Der Erbe kann mittels einer Nachlassinsolvenz die Haftung auf die Erbmasse beschr�nken, um zu vermeiden, auch mit dem eigenen Verm�gen zu haften. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss unverz�glich beantragt werden, wenn der Erbe von der Zahlungsunf�higkeit oder �berschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Gem�� � 317 InsO ist jeder Erbe, neben dem Nachlassverwalter und dem Testamentsvollstrecker auch jeder Nachlassgl�ubiger berechtigt, einem solchen Antrag auf Er�ffnung des Verfahrens zu stellen. Er�ffnungsgr�nde f�r das Nachlassinsolvenzverfahren sind gem�� �� 1980 BGB, 320 InsO Zahlungsunf�higkeit, �berschuldung und drohende Zahlungsunf�higkeit. Der Erbe ist im Falle der Zahlungsunf�higkeit und �berschuldung (nicht im Falle der drohenden Zahlungsunf�higkeit) verpflichtet, den entsprechenden Antrag zu stellen.

Dazu ist es zun�chst notwendig, zu ermitteln, was in der Erbmasse vorhanden war und was zum eigenen Verm�gen de Erben geh�rt. 

Diesem Zweck dient die Errichtung eines Inventarverzeichnisses:

Bei rechtzeitiger Errichtung entfaltet das Inventarverzeichnis gegen�ber den Nachlassgl�ubigern eine Vermutung dahingehend, dass au�er den im Inventar angegeben Gegenst�nden zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren vorhanden waren. Das Inventarverzeichnis selbst ist eine Aufstellung der Nachlassgegenst�nde (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). Eine pauschale Zusammenfassung reicht dabei nicht.  Es soll eine genaue Beschreibung der Gegenst�nde, um ihren Wert zu ermitteln, erfolgen.  

Auch die Nachlassinsolvenz beschr�nkt die Haftung des Erben auf das Erbe. In diesem Verfahren k�nnen die Nachlassgl�ubiger ihre Forderungen geltend machen. Pflichtteilsanspr�che, Verm�chtnisse oder Auflagen sind diesen Forderungen gegen�ber nachrangig zu behandeln. 

Ist der Nachlass un�bersichtlich, z.B., weil man nicht wei�, ob es mehr Forderungen als Verpflichtungen gibt, sollte man dieses Verfahren der Nachlassverwaltung w�hlen. Der Erbe haftet dann jedenfalls nicht mehr mit dem eigenen Verm�gen f�r die Verbindlichkeiten.

amtsgericht gelsenkirchen

Amtsgericht Gelsenkirchen

 

Vergleiche die Insolvenzordnung zum  Nachlassinsolvenzverfahren (�� 315 - 331)

� 315 �rtliche Zust�ndigkeit

F�r das Insolvenzverfahren �ber einen Nachlass ist ausschlie�lich das Insolvenzgericht �rtlich zust�ndig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbst�ndigen wirtschaftlichen T�tigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschlie�lich das Insolvenzgericht zust�ndig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

� 316 Zul�ssigkeit der Er�ffnung

(1) Die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er f�r die Nachlassverbindlichkeiten unbeschr�nkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Er�ffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zul�ssig.

(3) �ber einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

� 317 Antragsberechtigte

(1) Zum Antrag auf Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgl�ubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zul�ssig, wenn der Er�ffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die �brigen Erben zu h�ren.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Er�ffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu h�ren.

� 318 Antragsrecht beim Gesamtgut 

(1) Geh�rt der Nachlass zum Gesamtgut einer G�tergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber den Nachlass beantragen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die G�tergemeinschaft endet.

(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zul�ssig, wenn der Er�ffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu h�ren.

� 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlassgl�ubigers auf Er�ffnung des Insolvenzverfahrens ist unzul�ssig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

� 320 Er�ffnungsgr�nde

Gr�nde f�r die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber einen Nachlass sind die Zahlungsunf�higkeit und die �berschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Er�ffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunf�higkeit Er�ffnungsgrund.

� 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Ma�nahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gew�hren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

� 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe vor der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass Pflichtteilsanspr�che, Verm�chtnisse oder Auflagen erf�llt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

� 323 Aufwendungen des Erben

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den �� 1978, 1979 des B�rgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind, ein Zur�ckbehaltungsrecht nicht zu.

� 324 Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind au�er den in den �� 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

   1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den �� 1978, 1979 des B�rgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind;
   2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
   3. die im Falle der Todeserkl�rung des Erblassers dem Nachlass zur Last fallenden   Kosten des Verfahrens;
   4. die Kosten der Er�ffnung einer Verf�gung des Erblassers von  Todes wegen, der  gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgl�ubiger und der Inventarerrichtung;
   5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgesch�ften;
   6. die Verbindlichkeiten, die f�r den Erben gegen�ber einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft  ausgeschlagen hat, aus der Gesch�ftsf�hrung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlassgl�ubiger verpflichtet w�ren, wenn die bezeichneten Personen die Gesch�fte f�r sie zu besorgen gehabt h�tten.
   
(2) Im Falle der Masseunzul�nglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des � 209 Abs. 1 Nr. 3.

� 325 Nachlassverbindlichkeiten

Im Insolvenzverfahren �ber einen Nachlass k�nnen nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

� 326 Anspr�che des Erben 

(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Anspr�che geltend machen.

(2) Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit erf�llt, so tritt er, soweit nicht die Erf�llung nach � 1979 des B�rgerlichen Gesetzbuchs als f�r Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gl�ubigers, es sei denn, dass er f�r die Nachlassverbindlichkeiten unbeschr�nkt haftet.

(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gl�ubiger gegen�ber unbeschr�nkt, so kann er dessen Forderung f�r den Fall geltend machen, dass der Gl�ubiger sie nicht geltend macht.

� 327 Nachrangige Verbindlichkeiten

(1) Im Rang nach den in � 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verh�ltnis ihrer Betr�ge, werden erf�llt:

   1. die Verbindlichkeiten gegen�ber Pflichtteilsberechtigten;
   2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Verm�chtnissen und Auflagen;
   3. (weggefallen)

(2) Ein Verm�chtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach � 2307 des B�rgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht �bersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verf�gung von Todes wegen angeordnet, dass ein Verm�chtnis oder eine Auflage vor einem anderen Verm�chtnis oder einer anderen Auflage erf�llt werden soll, so hat das Verm�chtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gl�ubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach � 1974 des B�rgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gl�ubiger gleichsteht, wird erst nach den in � 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten geh�rt, erst nach den Verbindlichkeiten erf�llt, mit denen sie ohne die Beschr�nkung gleichen Rang h�tte. Im �brigen wird durch die Beschr�nkungen an der Rangordnung nichts ge�ndert.

� 328 Zur�ckgew�hrte Gegenst�nde

(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegen�ber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zur�ckgew�hrt wird, darf nicht zur Erf�llung der in � 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.

(2) Was der Erbe auf Grund der �� 1978 bis 1980 des B�rgerlichen Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gl�ubigern, die im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach � 1974 des B�rgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gl�ubiger gleichstehen, nur weit beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften �ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig w�re.

� 329 Nacherbfolge

Die �� 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und � 326 Abs. 2, 3 gelten f�r den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.

� 330 Erbschaftskauf

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt f�r das Insolvenzverfahren der K�ufer an seine Stelle.

(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verh�ltnis zwischen ihm und dem K�ufer diesem zur Last f�llt, wie ein Nachlassgl�ubiger zum Antrag auf Er�ffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlassverbindlichkeit zu, es sei denn, dass er unbeschr�nkt haftet oder dass eine Nachlassverwaltung angeordnet ist. Die �� 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und � 326 gelten f�r den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten entsprechend f�r den Fall, dass jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger Weise zur Ver�u�erung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.

� 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben

(1) Im Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen des Erben gelten, wenn auch �ber den Nachlass das Insolvenzverfahren er�ffnet oder wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet ist, die �� 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend f�r Nachlassgl�ubiger, denen gegen�ber der Erbe unbeschr�nkt haftet.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlass zum Gesamtgut geh�rt, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren �ber das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren �ber das sonstige Verm�gen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.

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