Vergleiche die Insolvenzordnung zum Nachlassinsolvenzverfahren (�� 315 - 331)
� 315 �rtliche Zust�ndigkeit
F�r das Insolvenzverfahren �ber einen Nachlass ist ausschlie�lich das
Insolvenzgericht �rtlich zust�ndig, in dessen Bezirk der Erblasser zur
Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der
Mittelpunkt einer selbst�ndigen wirtschaftlichen T�tigkeit des
Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschlie�lich das Insolvenzgericht zust�ndig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
� 316 Zul�ssigkeit der Er�ffnung
(1) Die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder
dass er f�r die Nachlassverbindlichkeiten unbeschr�nkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Er�ffnung des Verfahrens
auch nach der Teilung des Nachlasses zul�ssig.
(3) �ber einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
� 317 Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber einen Nachlass
ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger,
ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und
jeder Nachlassgl�ubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zul�ssig,
wenn der Er�ffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat
die �brigen Erben zu h�ren.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu,
so ist, wenn der Erbe die Er�ffnung beantragt, der
Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt,
der Erbe zu h�ren.
� 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
(1) Geh�rt der
Nachlass zum Gesamtgut einer G�tergemeinschaft, so kann sowohl der
Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber
das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,
die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber den Nachlass beantragen. Die
Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten
behalten das Antragsrecht, wenn die G�tergemeinschaft endet.
(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zul�ssig,
wenn der Er�ffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat
den anderen Ehegatten zu h�ren.
� 319 Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlassgl�ubigers auf Er�ffnung des
Insolvenzverfahrens ist unzul�ssig, wenn seit der Annahme der Erbschaft
zwei Jahre verstrichen sind.
� 320 Er�ffnungsgr�nde
Gr�nde f�r die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber einen Nachlass
sind die Zahlungsunf�higkeit und die �berschuldung. Beantragt der Erbe,
der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein
Testamentsvollstrecker die Er�ffnung des Verfahrens, so ist auch die
drohende Zahlungsunf�higkeit Er�ffnungsgrund.
� 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Ma�nahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt
des Erbfalls erfolgt sind, gew�hren kein Recht zur abgesonderten
Befriedigung.
� 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass
Pflichtteilsanspr�che, Verm�chtnisse oder Auflagen erf�llt, so ist
diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche
Leistung des Erben.
� 323 Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den �� 1978, 1979
des B�rgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind, ein Zur�ckbehaltungsrecht
nicht zu.
� 324 Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind au�er den in den �� 54, 55 bezeichneten
Verbindlichkeiten:
1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den �� 1978,
1979 des B�rgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind;
2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3. die im Falle der Todeserkl�rung des Erblassers dem
Nachlass zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Er�ffnung einer Verf�gung des
Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses,
einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgl�ubiger und der
Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem
Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen
Rechtsgesch�ften;
6. die Verbindlichkeiten, die f�r den Erben gegen�ber
einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der
die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Gesch�ftsf�hrung dieser
Personen entstanden sind, soweit die Nachlassgl�ubiger verpflichtet w�ren,
wenn die bezeichneten Personen die Gesch�fte f�r sie zu besorgen gehabt
h�tten.
(2) Im Falle der Masseunzul�nglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten den Rang des � 209 Abs. 1 Nr. 3.
� 325 Nachlassverbindlichkeiten
Im Insolvenzverfahren �ber einen Nachlass k�nnen nur die
Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
� 326 Anspr�che des Erben
(1) Der Erbe kann die ihm
gegen den Erblasser zustehenden Anspr�che geltend machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit erf�llt, so tritt er,
soweit nicht die Erf�llung nach � 1979 des B�rgerlichen Gesetzbuchs als
f�r Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gl�ubigers,
es sei denn, dass er f�r die Nachlassverbindlichkeiten unbeschr�nkt
haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gl�ubiger gegen�ber unbeschr�nkt,
so kann er dessen Forderung f�r den Fall geltend machen, dass der Gl�ubiger
sie nicht geltend macht.
� 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
(1) Im Rang nach den in � 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in
folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verh�ltnis ihrer Betr�ge,
werden erf�llt:
1. die Verbindlichkeiten gegen�ber
Pflichtteilsberechtigten;
2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser
angeordneten Verm�chtnissen und Auflagen;
3. (weggefallen)
(2) Ein Verm�chtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den
Pflichtteil nach � 2307 des B�rgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen
wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht �bersteigt, im Rang den
Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verf�gung von Todes
wegen angeordnet, dass ein Verm�chtnis oder eine Auflage vor einem
anderen Verm�chtnis oder einer anderen Auflage erf�llt werden soll, so
hat das Verm�chtnis oder die Auflage den Vorrang.
(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gl�ubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens
ausgeschlossen ist oder nach � 1974 des B�rgerlichen Gesetzbuchs einem
ausgeschlossenen Gl�ubiger gleichsteht, wird erst nach den in � 39
bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1
bezeichneten Verbindlichkeiten geh�rt, erst nach den Verbindlichkeiten
erf�llt, mit denen sie ohne die Beschr�nkung gleichen Rang h�tte. Im �brigen
wird durch die Beschr�nkungen an der Rangordnung nichts ge�ndert.
� 328 Zur�ckgew�hrte Gegenst�nde
(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegen�ber
vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zur�ckgew�hrt wird, darf
nicht zur Erf�llung der in � 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten
verwendet werden.
(2) Was der Erbe auf Grund der �� 1978 bis 1980 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gl�ubigern, die im
Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach � 1974 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gl�ubiger gleichstehen, nur weit
beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften �ber die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig w�re.
� 329 Nacherbfolge
Die �� 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und � 326 Abs. 2, 3 gelten f�r den
Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
� 330 Erbschaftskauf
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt f�r das
Insolvenzverfahren der K�ufer an seine Stelle.
(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verh�ltnis
zwischen ihm und dem K�ufer diesem zur Last f�llt, wie ein Nachlassgl�ubiger
zum Antrag auf Er�ffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht
steht ihm auch wegen einer anderen Nachlassverbindlichkeit zu, es sei
denn, dass er unbeschr�nkt haftet oder dass eine Nachlassverwaltung
angeordnet ist. Die �� 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und � 326 gelten f�r den
Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.
(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten entsprechend f�r den Fall, dass jemand
eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger
Weise zur Ver�u�erung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm
erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.
� 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
(1) Im Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen des Erben gelten, wenn auch
�ber den Nachlass das Insolvenzverfahren er�ffnet oder wenn eine
Nachlassverwaltung angeordnet ist, die �� 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1
Satz 2 entsprechend f�r Nachlassgl�ubiger, denen gegen�ber der Erbe
unbeschr�nkt haftet.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlass zum
Gesamtgut geh�rt, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch
im Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen des anderen Ehegatten und, wenn
das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im
Insolvenzverfahren �ber das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren �ber das
sonstige Verm�gen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.