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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Dreimonatseinrede Schonfrist Erbe Erbschaft Rechtsanwalt

Einleitung: Annahme oder Ausschlagung

Man wird mitunter schneller Erbe, als es einem lieb sein mag. So kann man Erbe auch durch so genanntes konkludentes, also schlüssiges Verhalten (pro heredio gestio) werden, d.h. bestimmte Handlungen bewirken, dass man nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge die Schulden des Erblassers übernimmt. Der Antrag auf Testamentseröffnung oder Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass sind noch keine Annahme. Selbst der Zugriff auf das Geld des Erblassers, etwa zur Begleichung von Bestattungskosten (Nachlassverbindlichkeiten!), muss keine Annahme sein. 

Beachte hierzu: § 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung

(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.

(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.

(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.

Exkurs § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Wer aber etwa Teile der Erbschaft an sich nimmt, verkauft oder einen Antrag auf einen Erbschein stellt oder sonst wie in erheblicher Weise im Bereich des Erblassers Veränderungen vor sich nimmt, kann durch diese Handlungen die Erbschaft annehmen. Wer sich allerdings um verderbliche Sachen kümmert oder einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz stellt, nimmt damit das Erbe noch nicht an. Im Einzelnen sind diese Unterscheidungen aber sehr intrikat. 

Die einfachste Lösung ist die, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt gemäß § 1945 Abs. 1 BGB entweder zur Niederschrift  gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder gegenüber einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Es genügt also, wenn man persönlich zum Nachlassgericht geht, um das Erbe auszuschlagen. Mehr dazu >> 

Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende in der Regel auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Eine Ausnahme gilt hauptsächlich nur für den Ehegatten gemäß § 1371 III (Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat) und im Fall des § 2306 I 2 BGB. 

Landgericht Amtsgericht Ulm

Landgericht Ulm - Eingang

 
 

Probleme der Erbenhaftung

Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung 

Einreden - Einwendungen - Verfahren

Eines der zentralen Probleme des Erbrechts ist die Frage nach der Erbenhaftung, die dazu führen kann, dass einer die Erbschaft antritt und hinterher ärmer ist als zuvor, weil er die Schuldensituation falsch eingeschätzt und in der Folge nicht juristisch sauber behandelt hat. Das ist auch gar nicht so einfach, weil die Wege, nicht zum Opfer der persönlichen Erbenhaftung zu werden, komplex geregelt sind und vermutlich auch novelliert werden sollten. Der Erbe verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, er nach einer Fristsetzung nach § 1994 BGB kein Inventar errichtet oder ein fehlerhaftes, das die Interessen der Nachlassgläubiger beeinträchtigt.  Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

Welche Möglichkeiten bestehen, die persönliche Haftung des Erben einzuschränken oder auszuschließen? 

Nach § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. Das ist die sog. Dreimonatseinrede, die eine Schonfrist von drei Monaten gewährt. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Es handelt sich dabei also um eine reine Überlegungszeit. Das ist also nur ein höchst unvollkommener Schutz. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Es handelt sich dabei also um eine reine Überlegungszeit. 

 

Sind etwa die Fristen von vorläufigen Einreden oder von Anfechtungsmöglichkeiten abgelaufen oder fühlt er sich mit der Abwicklung überfordert, kann der Erbe nur durch auf Dauer angelegte Beschränkungen einer persönlichen Haftung mit seinem Vermögen begegnen. Dafür bieten sich dem Erben folgende Verfahrensweisen an, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist und auch diverse Verzahnungen solcher Verfahren eine große Rolle spielen können. 

 

Aufgebotsverfahren, § 1973 BGB

Nachlassverwaltung, §§ 1975 Alt. 1, 1980 BGB.

Nachlassinsolvenz,  §§ 1975 Alt. 2, 1981 I BGB

Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

 

Aufgebotsverfahren

 

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt. Der Erbe hat die Möglichkeit, sich dadurch zu informieren, ob und welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen und ob er ggf. ein Nachlassverwaltungsverfahren oder die Nachlassinsolvenz einleiten sollte. 

 

Mehr dazu hier >>

 

Amtsgericht Erbrecht Aufgebotsverfahren Nachlassverwaltung

Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld

 

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren 

Sind etwa die Fristen der vorläufigen Einreden oder von Anfechtungsmöglichkeiten abgelaufen oder fühlt man sich mit der Abwicklung überfordert, kann der Erbe nur durch auf Dauer angelegte Beschränkungen einer persönlichen Haftung mit seinem Vermögen begegnen. 

Während der Erbe bei dem Aufgebotsverfahren selbst mit den Gläubigern über deren Ansprüche verhandelt und auch persönlich haftet, solange nicht Gläubiger nach den oben genannten Kriterien ausgeschlossen sind, kann der besonders vorsichtige Erbe die Bestellung eines Nachlassverwalters beantragen. Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.  

Die Nachlassverwaltung ist geeignet bei einem unübersichtlichen Nachlass, die Nachlassinsolvenz bei einem überschuldeten Nachlass. 

Mehr zum Insolvenzverfahren >>

Zunächst ein Blick in das Gesetz: 

§ 1975
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Wann kommt eine solche Nachlassverwaltung in Betracht? 

Dieses Institut sollte man bei gewerblicher oder sonst kommerziell schwer einzuschätzender Tätigkeit des Erblassers in Betracht ziehen, insbesondere, wenn eben Zweifel darüber bestehen, ob das Vermögen ausreicht, die Schulden zu decken. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erben keine Schulden erben und dafür haften. Eine Nachlassverwaltung kommt etwa in Betracht, wenn der Nachlass zwar groß erscheint, er aber zugleich unübersichtlich ist. Zuständig für dieses im Übrigen aufwändige Verfahren ist das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Das Verfahren kann zwei Jahre dauern und ist auch nicht ganz billig. Die Nachlassverwaltung führt in seiner Haftungsbegrenzung zu einer auf dem Erbfall rückwirkenden Trennung von Nachlass und sonstigen Vermögen des Erben. Der Antrag kann im Übrigen nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Nach § 1981 I BGB ist Nachlassverwaltung ohne weitere Voraussetzung anzuordnen, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stellt. Insbesondere braucht keine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorzuliegen. Nachlassgläubiger werden durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens (Eröffnungsgründe für das Nachlassinsolvenzverfahren wären Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit) ausschließlich auf eine Befriedigung aus dem Nachlass verwiesen. 

Es gibt also keine persönliche Haftung. Der Erbe verliert bei Anordnung der Nachlassverwaltung zugleich jedoch jegliches Bestimmungsrecht über den Nachlass. Andererseits ist dafür seine Haftung auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe muss also nicht sein eigenes Vermögen einsetzen, die beiden Vermögensmassen werden getrennt. Einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung bedarf es hierzu nicht.  Die Vergütung des Nachlassverwalters erfolgt aus dem Nachlass. Nach Abwicklung des Nachlasses erhält der Erbe den noch vorhandenen Nachlass ausgehändigt.  

 

Die Nachlassverwaltung wird danach aufgehoben. Bei einem überschuldeten Nachlass werden solche Verfahren nur dann durchgeführt, wenn wenigsten so viel Aktivvermögen vorhanden ist, dass die Verfahrenskosten damit abgedeckt werden können. 

Sollte das Gericht bei der Überprüfung des Antrags auf Nachlassverwaltung eine Überschuldung feststellen, muss der Erbe ein Nachlassinsolvenz-Verfahren einleiten, welches innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Überschuldung zu beantragen ist. 

Mehr zum Insolvenzverfahren >>

Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB)

§ 1990 BGB 

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. 

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Sofern das Aktivvermögen dazu nicht ausreicht, hat der Erbe das Recht, den Nachlassgläubigern die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) entgegenzuhalten: Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

Einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung bedarf es hierzu nicht. Der Erbe ist nicht verpflichtet, für eine gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger Sorge zu tragen. Die Vergütung des Nachlassverwalters erfolgt aus dem Nachlass. Nach Abwicklung des Nachlasses erhält der Erbe den noch vorhandenen Nachlass ausgehändigt. Die Nachlassverwaltung wird aufgehoben.

Die Nachlassverwaltung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. 
§ 2013 BGB
Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.

(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Verschweigungseinrede

§ 1974 BGB

Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

Vorläufige Einrede des Miterben - Einrede des ungeteilten Nachlasses.

Den Miterben steht darüber hinaus noch eine vorläufige Einrede zu. Jeder Miterbe kann einen Zugriff auf sein Eigenvermögen ablehnen, solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist. Das ist die so genannte Einrede des ungeteilten Nachlasses.

Übrigens: Einkünfte, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlass erzielt werden, sind auch im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung dem Erben zuzurechnen. Bei der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer handelt es sich um eine Eigenschuld des Erben, für die die Beschränkung der Erbenhaftung nicht geltend gemacht werden kann. Einkünfte Erbschaft Überschuldung
 

Testament Rechtsanwalt Bonn Erbrecht

Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten? 

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