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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Behinderung

Merkzeichen

Justizzentrum Jena

Merkzeichen "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
Merkzeichen "B" Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (§ 60 Abs. 2 SchwG).
Merkzeichen "a.G." für Schwerbehinderte, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Schwerbehinderte Personen mit diesem Merkzeichen sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Personen mit einer solchen Gehbehinderung, aber auch Blinde können auf entsprechend ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken. Allerdings benötigen sie aucheinen entsprechenden Parkausweis der Gemeinde. 

Der Vergleich derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Merkzeichen "G" mit den Kriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen Gehbehinderung - Merkzeichen "aG" - ist maßgebend. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen nach der Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. 

Im Übrigen zählen dazu aber auch andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Das begründet gewisse Unsicherheiten bei der rechtlichen Subsumtion. Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.

Rollstuhl reicht unter Umständen nicht

Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde. Der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.

Parkerleichterungen 

Reine Parkerleichterungen können unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Gehbehinderte mit dem Merkzeichen 'G', sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' nur knapp verfehlt wurden - anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m.

Merkzeichen "H" für Schwerbehinderte, die hilflos sind.
Merkzeichen "RF" Das Merkzeichen RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach. "RF" erhalten Menschen, die wegen ihrer Beeinträchtigungen an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muss der GdB mindestens 80 betragen.
Merkzeichen "BI" steht für blinde Behinderten
Merkzeichen "1. Klasse"

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Berlin, Hamuurg, Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Trier, Hagen, Hamburg, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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