| 
 
Home 
Übersicht 
   
  
 |  | 
  
    | 
       Mutterschutzlohn 
      Mutterschaftsgeld
       Elterngeld  | 
      | 
   
  
    | 
       Mutterschutzlohn -
      vor und nach Ende der Schutzfristen 
      Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen
      oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise 
      vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das
      Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz
      um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, erleidet sie nach der
      Konzeption des Gesetzes trotzdem keine finanziellen Nachteile. Sie behält
      mindestens ihren  bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).  
      Der Mutterschutzlohn
      muss wenigstens der  Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13
      Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor
      Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Einbußen durch das Verbot der
      Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und
      Nachtarbeit wirken sich nicht nachteilig auf die Berechnung des Anspruchs
      aus.  | 
   
  
    Mutterschaftsgeld -
      während der Schutzfristen
       
      Mutterschaftsgeld wird
      von den gesetzlichen Krankenkassen (Antrag!) während der Schutzfristen vor und nach
      der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt (Anfang: sechs Wochen
      vor dem Geburtstermin, Ende: acht Wochen nach der Entbindung). Zwischen Arbeitgeber
      und Krankenkasse wird diese Leistung so gesplittet, dass die Krankenkasse
      ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag (Monat 390
      Euro) und der
      Arbeitgeber die Differenz zum Nettolohn bezahlt (Zuschuss des AG zum
      Mutterschaftsgeld). Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer
      gesetzlichen Krankenkasse sind, weil sie in der gesetzlichen Krankenkasse
      familienversichert, privat krankenversichert oder auch nicht
      krankenversichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
      
      
       
      Kein Mutterschaftsgeld erhalten
      Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das
      zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht
      teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind. Frauen, deren
      Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst
      wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. 
      Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue
      Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruchs
      auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein
      Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, solange die neue Schutzfrist mit der
      laufenden Elternzeit koinzidiert. Etwas anderes gilt, wenn die
      Frau eine zulässige Teilzeitarbeit ausübt. Endet die Elternzeit
      während der Schutzfristen, ist für den nach Ende der
      Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht der Arbeitgeberin
      bzw. des Arbeitgebers gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in
      diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das
      nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist
      eingetreten wäre.  | 
   
  
    | Elterngeld
      - Elternzeit 
       Anfang 2007 wurde das  Elterngeld als Entgeltersatz
      
      eingeführt. Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt
      des Kindes auffangen. Grundsätzlich wird für die Berechnung der Höhe
      des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus
      Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der
      Geburt maßgeblich.  
       Elterngeld wird danach in  Höhe von 67 Prozent des in
      den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der
      Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen
      Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem  Höchstbetrag von 1.800 Euro
      monatlich  für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
      Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt - höchstens jedoch 1.800
      Euro und mindestens 300 Euro. Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern
      zusammen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit
      drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
      haben, in einem Haushalt, so wird das  Elterngeld um 10 Prozent,
      mindestens um 75 Euro, erhöht. Für Geringverdiener mit einem Einkommen
      unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu
      100 Prozent angehoben. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den
      Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld
      wird an Väter und Mütter für höchstens 14 Monate gezahlt.  
      Das Elterngeld muss schriftlich bei den für die
      Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen 
      Elterngeldstellen der Bundesländer  beantragt werden. Jeder Elternteil
      kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss
      allerdings nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende
      Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des
      Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. 
      Hinweis: Der
      Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
      Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn
      der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht
      kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung
      für zulässig erklärt werden. 
        Mehr dazu
      >>  | 
   
  
    | 
       Top   
      
        
     | 
   
   |