| Zeitschema 
         Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens
        sieben Wochen vor Beginn  schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und
        gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren
        Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit
        unmittelbar nach der Mutterschutzfrist genommen werden soll,
        muss sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist
        beantragt werden.  Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen sich der Antragsteller
        respektive Antragstellerin gleichzeitig verbindlich festlegen, für
        welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen
        werden soll. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung
        des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die
        Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird.  
        Mit
        
        Zustimmung des Arbeitgebers können sie bis zu zwölf Monate der
        Elternzeit auch auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag
        des Kindes  übertragen. Die Elternzeit kann vorzeitig
        beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der
        Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines
        weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des §
        7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus
        dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
         
        Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
        der Elternzeit gemäß - zum früher geltenden! - § 16 Abs. 3 Satz 2
        BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden
        betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der
        Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des
        Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den
        Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende
        Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich, so das
        Bundesarbeitsgericht, wenn es sich um einen
        Fall existenzielle Härte bzw. um die Geburt eines weiteren Kindes
        handelt.  
        Beschäftigung während der
        Elternzeit  
         Wer Elternzeit
        nimmt, ist berechtigt in Teilzeit bis zu 30
        Wochenstunden zu arbeiten. Nach Ablauf der Elternzeit haben
        die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen
        Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung
        ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit
        reduziert, gelten nach deren Ende wieder die Bedingungen der früheren
        Arbeitszeit. 
        Seit dem  25. Januar 2009 erhalten auch Großeltern
        Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während
        der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann
        die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, während die Eltern
        weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben. Für den Anspruch auf
        Freistellung von der Arbeit müssen bei den Großeltern auch die grundsätzlich
        für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen (z.B. Leben in
        einem Haushalt) vorliegen. 
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