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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

EBAY 

EBAY ist inzwischen zu einem höchst erfolgreichen Internetunternehmen geworden, weil die Begegnungschancen zwischen Käufern und Verkäufern hier in sehr viel umfassenderer Weise erfolgen, als sie beispielsweise der gute alte Flohmarkt eröffnete. Doch gerade aufgrund der Anonymität der Kontakte sind auch die rechtlichen Risiken, insbesondere beim Erwerb teurer Gegenstände, zu berücksichtigen. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 zu MarkenG § 14 Abs. 2, § 19; TMG § 7 Abs. 2, § 10

a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite. 

c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hinweisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.

d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Rechtsprechung: Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Privatverkäufen über „Ebay“  

Die Klägerin ersteigerte nach vorheriger Besichtigung über die Internet-Plattform "Ebay" im Sommer 2004 von dem Beklagten zu einem Preis von 1.030,00 EUR einen Pferdeanhänger. In dem Angebot hatte der Beklagte den Pferdeanhänger als "gut gepflegt" beschrieben. Weiter hieß es: "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie. Besichtigung nach Absprache. TÜV 11/05. "Nach Übergabe des Pferdeanhängers stellte die Klägerin erhebliche Mängel fest (u.a. Holzboden verfault, Einfassprofile der Seitenwände und Fahrgestell verrostet). Sie verlangte Mangelbeseitigung, was der Beklagte verweigerte, so dass sie schließlich vom Vertrag zurücktrat und den Kaufpreis im Klagewege zurück verlangte. Der Beklagte bestritt die Mangelhaftigkeit des Pferdeanhängers und vertrat im Übrigen die Ansicht, dass er Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Nach Auffassung des Gerichts würde sich aus dem Hinweis im "Ebay-Angebot" mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Beklagte für etwaige Fehler an dem Pferdeanhänger nicht haften wollte. Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung sei, wie auch sonst bei Willenserklärungen, der sogenannte "Empfängerhorizont". Das bedeute, dass eine Erklärung so auszulegen sei, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Danach sei durch die Verwendung des Begriffs "Privatkauf" für den potentiellen Käufer ohne weiteres erkennbar, dass die Verkäuferin sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen wollte. Durch den Zusatz "daher keine Garantie" würde sich für den verständigen Dritten weiter erschließen, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten beträfe. Dafür, dass nur eine Garantie ausgeschlossen werden sollte, seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Solche Garantien seien beim Privatverkauf unüblich und nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem würde "Garantie" in der Laiensphäre vielfach mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt. Die Klägerin hätte deshalb von dem Vertrag nur dann wirksam zurück treten können, wenn dem Beklagten die Mängel bekannt waren und er diese arglistig verschwiegen hätte. Dieser Beweis war ihr nach Auffassung der Kammer aber nicht gelungen. Die Mängel konnten bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres festgestellt werden. Zudem hatte der TÜV den Anhänger einige Monte zuvor ohne Beanstandungen abgenommen (Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. 11. 2005 - 12 S 555/05).  

Rechtsprechung : Firma muss negative Kritik bei eBay zurücknehmen

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg Aktenzeichen 13 U 71/05) verurteilte ein Unternehmen, einen negativen Kommentar nach einer Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay zurückzunehmen. Geklagt hatte eine Frau aus dem Rhein-Main-Gebiet, die sich durch die vom Vertragspartner ins Netz gestellte Äußerung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Die Frau hatte im Oktober 2004 auf der Internet-Versteigerungsplattform ein Laufband für rund 900 Euro erworben. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte sie Mängel. Die Firma, die das Laufband angeboten hatte, erkannte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin in dem Bewertungsforum von eBay dann die zitierte Äußerung. Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts muss die Firma ihre negative Bewertung zurücknehmen. Die Käuferin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin sei als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Umstände verschwiegen würden, aufgrund derer die Vertragsdurchführung gescheitert ist. Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, werde im Sinnzusammenhang des Kommentars auch von einem juristischen Laien so verstanden, dass die Käuferin sich eben nicht vertragstreu verhalten hat. Bei einem Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten zur Mangelfreiheit des Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben. Entsprechende Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin durch die Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, ändere an der Widerrechtlichkeit der Äußerung nichts. 

Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers 

Dem Ebay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist (LG Mainz Az 3 O 184/04). Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es dagegen nicht entscheidend an.  Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Im vorliegenden Fall gab es mindestens 252 Verkäufe in einem Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten. Darüber hinaus bezeichnete sich der Verkäufer als „PowerSeller“. Als weitere Indizien können die Art der verwendeten Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache gewertet werden, dass innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren – im konkreten Fall drei Kraftfahrzeuge - zum Kauf angeboten werden.

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Auch bei Abbruch einer Internet-Auktion muss der Verkäufer liefern. Den Zuschlag erhält bei Abbruch der Auktion der Bietende mit dem Höchstgebot (Oberlandesgericht Oldenburg - 28. Juli 2005 - 8 U 93/05). Wenn der Verkäufer sich weigert zu liefern, kann der Höchstbieter den Anspruch auf Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im obigen Fall führte das dazu, dass rund 4.500 € Gebot einem Wert von 7.000 € gegenüber stand. Der Verkäufer musste dem Käufer dann 2.500 € Schadensersatz wegen Nichterfüllung zahlen. 

smmark6.gif (1525 Byte)Beim Internetkauf muss auf das gesetzliche Widerrufsrecht für den Käufer klar auf der Website hingewiesen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm untersagte einem Verkäufer, Produkte über das Internetauktionshaus «eBay» ohne eine gut erkennbare Belehrung anzubieten. Der Hinweis war erst beim Klick auf den Button «Informationen zum Verkäufer» zu finden. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei kauf- und nicht verkäuferbezogen, erläuterte das Gericht (Oberlandesgericht Hamm - Az.: 4 U 2/05).

Widerruf bei EBAY-Geschäften

Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu, entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen, was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um nichtunternehmerische Geschäfte handelt.

Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. 

Auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht.

>>>> Im Übrigen gilt: Keine Belehrung, keine Frist.<<<<

Wie soll sich der Unternehmer bei Ebay in Zukunft verhalten?

Der Unternehmer muss seine Kunden auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Die zwei-wöchige Widerrufsfrist beginnt erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung, anderenfalls läuft die Frist nicht. Der Unternehmer ist verpflichtet, Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen. Alternativ hierzu kann er jedoch auch ein Rückgaberecht einräumen.

Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass  (1) im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, (2) der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und (3) dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Der Unternehmer muss sich also entscheiden, welches Recht er einräumt.

Über diese Rechte muss er insbesondere seine Kunden ordnungsgemäß belehren. Es bietet sich insofern an, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und ggf. zu modifizieren.

Was gilt eigentlich für Altfälle? Der Unternehmer steht vor dem Problem, dass seinen Kunden aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Durch eine nachträgliche Belehrung der Altkunden ist es möglich, das Widerrufsrecht zeitlich zu beschränken. Durch eine nachträgliche Belehrung besteht natürlich das Risiko, dass „schlafende Hunde“ geweckt werden und zahlreiche Kunden ihr Widerrufsrecht ausüben.

Beispielfall zur Frage, wann das Widerrufsrecht wegen der Eigenschaft der Waren nicht besteht (Entscheidung zum früheren FernAbsG):

Vgl. sehr instruktiv OLG Dresden 8. Zivilsenat - Urteil vom 23. August 2001 - 8 U 1535/01 zu dem früheren FernAbsG § 3 Abs 2 Nr 1, FernAbsG § 5 Abs 1, AGBG § 13 Abs 1

Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des FernAbsG § 3 Abs 2 Nr 1 aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen FernAbsG §§ 5 Abs 1, 3 Abs 2 Nr 1 und ist daher unzulässig.

Sachverhalt (Auszug): Die Klägerin, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Die Beklagte bietet im Internet u.a. elektronische Bauteile an. Ihre per download abrufbaren AGBs für Verbraucher enthalten folgende Klausel:

"7. Widerrufsrecht

...  Die Rücksendung von Software, Datenträgern, Audio- und Videoaufzeichnungen ist ausgeschlossen, wenn das Siegel gebrochen ist.
Ebenso sind vom Widerrufsrecht Computer und technische Geräte ausgeschlossen, die im sogenannten BTO-Verfahren (Built-to-Order) von uns speziell für sie maßgeschneidert wurden. Ausgeschlossen ist schließlich der Widerruf bezogen auf Waren, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet sind. Dies gilt für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien ...".

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die genannten Bauteile im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG Waren sind, die "aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind", so dass der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB zulässig ist.

So entschied die Berufungsinstanz:

I. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus § 13 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung der Verwendung der umstrittenen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Fernabsatz zuerkannt.

Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Norm ist, wenn die betreffende Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 13, Rn. 38; Staudinger-Schlosser, AGBG, 1998, § 13, Rn. 24 f.), jedenfalls dann gegeben, wenn die verletzte Norm die gleiche Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4). § 22 AGB greift nicht ein; bei Verwendung unwirksamer AGBG gilt ausschließlich § 13 AGBG (Palandt, § 22 AGBG, Rn. 2).

1. Die streitige Klausel verstößt gegen das gesetzliche Verbot der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG. Danach steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen prinzipiell ein unabdingbares Widerrufsrecht zu. Von dieser Regelung gibt es zwar in § 3 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 FernAbsG normierte Ausnahmen. Die in der Klausel genannten Produkte fallen aber nicht unter eine dieser Ausnahmeregelungen.

a) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG greift nicht ein.

Dieser Norm zufolge besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht bei Fernabsatzverträgen betreffend Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Rechtsprechung zu dieser Regelung gibt es noch nicht. Auch die Literatur ist in Bezug auf diesen Begriff bislang wenig ergiebig (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 3 FernAbsG, Rn. 8; Härting, FernAbsG, § 3, Rn. 72 - 74; Ring, FernAbsG, Rn. 227; Lorenz, JuS 2000, 833, 839). Ring und Lorenz stellen darauf ab, ob der Verbraucher nach der Rücksendung noch von der Leistung weiter profitieren könne, die Rücksendung also "rückstandsfrei" möglich sei. Dies sei etwa dann ausgeschlossen, wenn unter Verletzung des Urheberrechts vor Rücksendung eine Kopie hergestellt werden könne.

Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG ergibt, dass RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien nicht unter diese Regelung fallen.

aa) Die wörtliche Auslegung spricht für das vom Senat gefundene Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und herschicken, ohne dass sie - außer durch bloßen Zeitablauf - an Wert verlieren oder unbrauchbar werden.

bb) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache 25/00, S. 117 - 119) behandelt § 3 Abs. 2 FernAbsG Fälle, in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist. Als Beispielsfall wird der Heizölkauf genannt. Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des Verbrauchers würde sich die Zusammensetzung des Heizöls ändern. Das Heizöl wäre dann in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Die hier fraglichen Waren sind mit Heizöl nicht vergleichbar. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte wären auch nach der Rücksendung noch körperlich identisch vorhanden. Es mag sein, dass die genannten Produkte nach bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme durch den Verbraucher faktisch wertlos sind. Dies beruht jedoch nicht auf einer Abnutzung, Vermischung oder dergleichen, sondern darauf, dass zurückgegebene Computerbauteile wegen der Gefahr der Verseuchung mit Viren und ähnlichem nicht oder nur sehr schwer verkäuflich sind. Dieses Risiko eines erheblichen Wertverzehrs allein infolge der vom Markt gesehenen abstrakten Gefahr, dass der zurücksendende Verbraucher den Gegenstand benutzt hat, ist jedoch kein spezifisches Risiko, das ausschließlich im Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht. Vielmehr wird auch bei vielen anderen Waren ein Käufer auch bei äußerlicher Neuwertigkeit nicht mehr bereit sein, den Neupreis zu bezahlen, wenn er weiß, dass der Gegenstand möglicherweise von einem anderen vorher bereits in Benutzung genommen worden, ist in erster Linie wohl wegen der potentiellen Gefahr einer nicht sofort erkennbaren Beschädigung. Dieses allgemein für den Unternehmer im Falle des Widerrufs bestehende Risiko kann jedoch nicht zur Anwendung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG führen. Das Risiko dieses Wertverlustes trägt in jedem Falle nach der gegenwärtigen Rechtslage der Unternehmer.

Hierfür spricht neben dem Wortlaut des § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB die Tatsache, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz diskutiert wird, einen neuen § 357 Abs. 3 in das BGB einzufügen, mit welchem eine verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers für die durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung eingeführt werden soll (Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BMJ, Referat I B 2, Az.: 3420/12-4, Stand: 04.08.2000, Seite 45). Die in Erwägung gezogene Änderung wird damit begründet, dass bisher der Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehenden Wertverlust stets allein zu tragen habe, da er, anders als in den Fällen sonstiger verbraucherschützender Widerrufsregelungen wegen § 3 Abs. 1 FernAbsG nicht durch Zurückhaltung der Ware bis zum Ablauf der Widerrufsfrist dieses Risiko auf den Verbraucher verlagern könne (a.a.O., S. 434). Ob es zu einer derartigen Gesetzesänderung kommt, die zwar das Risiko für die Unternehmer mindern, jedoch das Widerrufsrecht faktisch aushöhlen würde, weil der Verbraucher für einen im Einzelfall erheblichen Wertverlust aufkommen müsste, ist dem Senat nicht bekannt. Die Überlegungen zeigen aber, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Fernabsatzgesetzes sich der Belastung der Unternehmer mit diesem Risiko durchaus bewusst war.

cc) Von seiner Stellung im Gesetz her bietet § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG keine Möglichkeit, ihn in der von der Beklagten gewünschten Art und Weise zu interpretieren. Die Ausnahmen in § 3 Abs. 2 FernAbsG sind abschließend. Wie die anderen dort aufgeführten Ausnahmetatbestände zeigen, hat der Gesetzgeber diese sehr detailliert beschrieben, was eher für eine wortgetreue Auslegung spricht.

b) Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG kommt allenfalls für Motherboards in Frage, da diese mit einer Software (BIOS) ausgestattet sind. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht bei Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software nicht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Die fragliche AGB-Klausel der Beklagten macht den Ausschluss des Widerrufsrechtes aber nicht von einer Entsiegelung durch den Verbraucher abhängig. Die Frage, ob § 3 Abs. 2 Ziff. 2 teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass jederzeit kostenfrei erhältliche Software nicht unter diese Norm fällt, weil insofern eine Verletzung des Urheberrechtes nicht zu befürchten ist, kann daher dahinstehen.

c) Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG scheidet aus. Es mangelt schon an einer planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Das Fernabsatzgesetz ist ein typisches Verbraucherschutzgesetz. Analogien zugunsten der Unternehmer sind daher nur sehr eingeschränkt vorzunehmen. Hier ist schon angesichts der präzise gefassten einzelnen Ausnahmetatbestände nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber darin nicht explizit erwähnte Waren ebenfalls vom Widerrufsrecht ausnehmen wollte. Für die hier umstrittenen Warengruppen besteht dafür auch kein Anlass. Das Risiko des Unternehmers überschreitet das von § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB ohnehin vorausgesetzte Maß nicht.

Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG scheidet ebenfalls aus. Der Schutzzweck dieser Norm ist hier nicht einschlägig. Sie soll den Unternehmer wirksam vor der Verletzung seiner Urheberrechte schützen (Herting, a.a.O., Rn. 79). Eine Verletzung ihrer Urheberrechte befürchte die Beklagte aber gerade nicht.

2. Zu Recht hat das Landgericht im Sinne einer Hilfserwägung darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Widerrufsrechtes jedenfalls gegen §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VerbrKG verstößt und daher gem. § 18 Abs. 1 VerbrKG unwirksam ist. Die Beklagte bietet nämlich in Ziff. 4 d) ihrer AGB die Finanzierung des Kaufpreises u.a. durch Vermittlung einer Bank an. In diesem Fall bleibt auch dann, wenn dem Verbraucher nach dem FernAbsG kein Widerrufsrecht zusteht, das Widerrufsrecht nach dem VerbrKG bestehen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VerbrKG). Der Widerruf des Kreditvertrages nach § 7 VerbrKG hat zur Folge, dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden ist (§ 9 Abs. 2 VerbrKG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kommt es auf diese Frage jedoch nicht an.

3. Ob für eine Unterlassungsklage gem. § 13 AGBG neben dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu fordern ist, dass das Verbot die gleiche Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat (so Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4) kann dahinstehen, da diese Voraussetzung hier jedenfalls gegeben ist.

Internet-Auktionen dürfen selbst dann nicht abgebrochen werden, wenn sich der Anbieter bei der Preisangabe der versteigerten Ware geirrt hat. Damit gab das Landgericht Coburg Az.: 22 O 43/04 einem Bieter im Streit um ein 20 000 Euro teures Diamanten-Collier Recht, der mit 400 Euro das höchste Gebot abgegeben hatte. Mit der Begründung, er habe den ursprünglichen Preis zu hoch angesetzt, hatte der anbietende Juwelier daraufhin die Auktion abgebrochen. 
Oberlandesgericht Frankfurt/M (11 U (Kart) 18/04):  Ein geschäftsmäßiger Internet-Auktionshandel mit preisgebundenen Büchern ist unzulässig.
Landgericht Düsseldorf - 12 0 6/04 - Urt.v.18. Februar 2004 zur Zulässigkeit des Bewertungssystems von Ebay im folgenden Fall:

Aus den Gründen: ...Im Rahmen des bei der lnternetplattform eBay üblichen Bewertungssystems, veröffentlichte eBay am 22.12.2003 aufgrund ihrer Statuten die Beschwerde des Antragsgegners auf dem Bewertungsprofil für den Verkäufer „xyz-de“ mit folgendem Wortlaut: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“ Im unmittelbaren Zusammenhang, nämlich genau darunter positioniert, antwortete die Antragstellerin: „In der Auktion steht: 100 Kapseln ä 750 mg! Das gleiche steht auf Verpackung!“. Auf der Verpackung steht: „100 Kapseln á 750 mg“ (vgl. Anlage B 4).

Die Antragstellerin, ein Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte, muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor...Bei dem Bewertungsverfahren handelt es sich um ein System, dass den Mitgliedern von eBay ermöglicht, Transaktionen zu bewerten, die sie über eBay abgeschlossen haben. Sinn und Zweck des Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es soll als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer Käufer dienen. „Hierfür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die Transaktionen gegenseitig bewerten“, so die Statuten von eBay. Grundlage von Bewertungen bilden die allein den Handelspartnern zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktion nach dem Angebotsende. Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel bei eBay...

Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben ausgeführten Gründen nicht vor. Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fall muss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.

Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich dahingehend geäußert hat, die Antragstellerin „gaukle“ Dritten etwas vor, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht. Diese wertende Äußerung basiert darauf, dass entgegen der Ankündigung der Antragstellerin - „T… - 100 Kapseln a 750 mg“ - diese gerade nicht den Wirkstoff „T…“ in der angekündigten Menge enthalten haben. Die in dem Wort „vorgaukeln“ enthaltene Wertung gründet sich mithin auf zutreffenden Tatsachen, die unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesamtumstände keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, da auch kein Fall einer „Schmähkritik“ vorliegt. Außerhalb des Wettbewerbsrecht kommt ein Unterlassungsanspruch insbesondere aus §§  823 Abs.1, 1004 BGB nur bei falschen Tatsachenbehauptungen - hier nicht der Fall - oder bei Werturteilen, die als sog. „Schmähkritik“  zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren, in Betracht (OLG Köln, MD 2004, 84, 87 - Warning). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen  (BVerfG, NJW 1995, 3303; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.91). Hier basiert die Äußerung des Antragsgegners darauf, dass die Antragstellerin blickfangmäßig mit die Aussage warb „T… - 100 Kapseln a 750 mg“. Weitere Informationen standen dem Antragsgegner nicht zu, so dass für ihn ein berechtigter Anlass bestand, der Äußerung der Antragstellerin entgegen zu treten. Eine bloße Diffamierung der Antragstellerin liegt nicht vor.

Heise online kommentiert das so: "...Nach Einschätzung des am Verfahren beteiligten Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag geht die Beurteilung des Gerichts an der Realität vorbei. Die Reputation des negativ Bewerteten könne durch seinen eigenen Kommentar nicht wiederhergestellt werden; der Image-Schaden sei dann bereits eingetreten. Es sei den Betroffenen daher nicht zuzumuten, statt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung im Wege einer langwierigen Hauptsacheklage schlussendlich doch eine Löschung zu erwirken, während in der Zwischenzeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu befürchten sei, sagte Terhaag."

Weiter bei Heise.online hier >>

Der Verbraucher hat gegenüber gewerblichen Verkäufern  durch die Sonderregelungen für den Fernabsatz, die früher im Fernabsatzgesetz geregelt waren und seit 01.01.2003 in das BGB übernommen wurden, §§ 312b ff. BGB, besondere Rechte. Vgl. dazu die folgende Entscheidung des Landgerichts Hof.  

smmark6.gif (1525 Byte)Fernabsatzgesetz und Widerrufsrecht bei Ebay?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hof lässt allein der Umstand, dass der Verkäufer eines Notebooks vorher bereits 41 Geschäfte getätigt hat, keinen Schluss darauf zu, dass es sich um einen Unternehmer handelt. Die Käuferin hat hinsichtlich des Gerätes damit kein Widerrufsrecht des Kaufvertrages.

Bei dem Kaufvertrag habe es sich, so die Argumentation der Klägerin, um einen sog. Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB gehandelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen handelt, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Dabei muss es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob der verkaufende Student allein deshalb als Unternehmer anzusehen ist, weil er bereits 41 Geschäfte über Internet getätigt hatte. Das Gericht erläuterte, dass als Unternehmer nur angesehen werden könne, wer eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit ausübe. Dass dies der Beklagte tut, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Allein die Anzahl der getätigten Geschäfte ohne Kenntnis deren Inhalts – so die Kammer – lasse jedenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit des Studenten zu. Die 41 ebay-Aktionen könnten somit auch Alltagsgeschäfte darstellen, die keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes begründen. Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen gewesen, wenn alle Geschäfte Notebooks zum Gegenstand gehabt hätten.

Festzuhalten bleibt damit, dass sich der Internetkäufer allein aufgrund der großen Anzahl der durch den Verkäufer bereits getätigten Geschäfte nicht sicher sein kann, einen Unternehmer als Vertragspartner zu haben (22 S 28/03 Landgericht Hof und 14 C 1425/02 Amtsgericht Hof).

Vgl. auch - nunmehr antiquiert: AG Osterholz-Scharmbeck, Az. 3 C 415/02

1. Bei einem Kaufvertrag der im Rahmen einer Internetauktion abgeschlossen wird, ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.5 BGB, ausgeschlossen.

2. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann nur durch die AGB des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden.

Aus der Begründung: Nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist ein solches Widerrufsrecht bei Fernmeldeabsatzverträgen in Form von Versteigerungen nach § 156 BGB ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien zu Stande gekommende Vertrag kam vorliegend in Form einer Internetauktion zu Stande, welche entgegen der Rechtsauffassung des Klägers als Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB aufzufassen sind.

Auch Internetauktionen stellen wie Versteigerungen Absatzgeschäfte dar, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich festgelegten (entweder durch den Zuschlag bei fehlenden weiteren Geboten oder entsprechend durch eine zeitliche Begrenzung), einseitigen Zuschlag an den Meistbietenden ohne Vertragsverhandlungen und dem Preisrisiko auf Seiten des Anbietenden und dem Risiko des Bietenden, dass der ersteigerte Gegenstand nicht ausführlich in Augenschein genommen werden kann, finden.

Zustandekommen von Verträgen

Mit dem Zuschlag kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Käufer zustande. Zeitweise war umstritten, ob der Verkäufer nicht noch nach dem Zuschlag zustimmen muss, aber diese ältere Auffassung dürfte inzwischen überholt sein.

Vorsicht ist bei Online-Auktionen schon deshalb geboten, weil der Verkäufer und Käufer trotz etwa der Bewertungssysteme von Ebay weitgehend anonym bleiben. Die Überprüfung der übermittelten persönlichen Daten erfolgt nicht, sodass mangels verifizierbarer Adressen prozessuale Möglichkeiten der Rechtsverfolgung oft besonders erschwert bis unmöglich sein können.

Bei größeren Transaktionen ist es daher sinnvoll bis geboten, einen Treuhand-Service in Anspruch zu nehmen, d.h. der Kaufpreis wird bis zur ordnungsgemäßen Lieferung der Ware treuhänderisch verwaltet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frühe Entscheidung vor dem BGH-Urteil: OLG Hamm vom 14.12.2000. Danach sind Internet-Auktionen Verkäufe gegen Höchstgebot und keine Versteigerungen. Die Einstellung des Angebots ist ein verbindliches Vertragsangebot, das vom Käufer durch die Abgabe des letzten Gebots angenommen wird.

 

Internet-Recht

Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen unter Pseudonym Angebote machen, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 12 O 2957/02). Die 12. Zivilkammer wies den von der Schutzgemeinschaft der Verbraucher in Deutschland gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Autohändler zurück, der Fahrzeuge bei einer Internetauktion ohne Verweis auf seine Händlereigenschaft anbot.

Weiter bei Heise Online.

Die Firma Bettercom darf Bewertungsdaten des Online-Auktionshauses eBay über dessen Kunden und die Daten über aktuell bei eBay eingestellte Verkaufsangebote nicht ohne vorherige Zustimmung von eBay vervielfältigen. (Landgericht Berlin vom 27.10.2005 - Az.: 16 O 743/05).
Heise online auch für Deutschland empfehlenswert:

"Staats- und Bundesorgane der USA haben die Verhaftung vermeintlicher Auktionsbetrüger angekündigt, meldet das Wall Street Journal. Die US-Handelsaufsicht (FTC) und mehr als ein Dutzend Staatsanwälte wollen rigoros gegen die immer häufiger auftretenden Fälle von Auktionsbetrug bei Plattformen wie eBay vorgehen. Mehr als 48.000 Fälle - ein Verdreifachung zum Vorjahr 2001 -- wurden im vergangenen Jahr an die zuständigen Behörden übergeben. Die Hälfte davon betrafen Betrügereien bei Online-Auktionen..."

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