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       Düsseldorfer Tabelle 
      Leitlinien
      zum Unterhalt 
      zur
      Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben 
      von den
      Senaten für Familiensachen 
      des
      Oberlandesgerichts Düsseldorf 
      Die
      aktuellen Leitlinien finden sich hier>>   | 
     
      Oberlandesgericht Düsseldorf 
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    | Wir haben die Düsseldorfer Tabelle auf diversen Seiten unserer Homepage thematisiert. Insofern geben wir hier nur einige
    aktuelle Hinweise. 
     Die Tabelle geht von drei Unterhaltspflichtigen - Ehegatte und zwei Kinder - aus. Wenn nur ein Kind da ist, geht man in die nächst höhere Einkommensgruppe, weil beim Unterhaltspflichtigen mehr zu verteilen ist.   
    Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt gegenwärtig (September 2012) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder
    eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 €.  
    Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten.   | 
   
  
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        Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
      und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
      Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
      emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
      wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
      vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
      den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung,
      Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
      Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden,
      Hausrat, Zuweisung der
      Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
      
 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht.   | 
   
  
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