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      Indizien  | 
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    | Indizien
      - Trennungsdauer - Neue Partnerschaften 
       Wann ist eine Ehe so zerrüttet,
      dass auch nach dem Ablauf eines Trennungsjahr auch gegen den Willen des
      anderen die Scheidung auszusprechen ist? 
      Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen  keine
      häusliche Gemeinschaft  besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht
      herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
      Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb
      der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass
      die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit
      einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung
      beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Der
      Scheidungsantrag eines Ehegatten ist lediglich ein schwaches, wenngleich
      nicht ausreichendes Indiz für das Scheitern der Ehe. Ein Indiz (nicht
      Beweis) für das Scheitern der Ehe ist in der Regel die Zustimmung des
      anderen Ehegatten zur Ehescheidung, unbeschadet dessen, ob es sich um eine
      Zustimmung handelt, die in Inhalt und Form den Voraussetzungen des § 1566
      Abs. 1 BGB genügt. 
        
        Die Dauer des Getrenntlebens wird als wesentliches
      Indiz für die Zerrüttung gewertet, dessen Beweiskraft
      mit zunehmender Trennungsdauer wächst. Als weiteres sicheres
      Anzeichen für die endgültige Zerrüttung der Ehe ist vorliegend die
      Tatsache anzusehen, dass sowohl der Antragsteller als auch die
      Antragsgegnerin sich mittlerweile von der Ehe abgewandt haben und jeweils neue
      Partnerschaften eingegangen sind. Ein ernsthafter Zweifel an
      der Entschlossenheit beider Parteien, die Ehe aufzukündigen und nicht
      mehr in diese zurückzukehren, besteht daher nicht.
      
      
      
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    | Einseitige
      Zerrüttung - Wiederherstellung der Ehe 
       Insoweit reicht nach der Rechtsprechung eine einseitige
      Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus. Es genügt, wenn
      aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die
      Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen
      Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe
      fortzusetzen. Der Vortrag, die Parteien leben seit mehr als einem Jahr
      getrennt und auch der andere Ehegatte wolle geschieden sein und werde dem
      Begehren zustimmen, ist nicht ausreichend für einen schlüssigen
      Antrag.  
      Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der
      Ehe festzuhalten reicht nicht aus, um der Feststellung
      einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Dabei ist es
      gleichgültig, warum ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will.
      Seine Gründe müssen auch nicht vernünftig sein. Es genügt die hier
      erkennbare subjektive Einstellung der die Scheidung begehrenden
      antragstellenden Partei, wenn sie sich dahin schriftsätzlich äußert,
      dass die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist. Tatsächlich
      reicht es aus, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die
      Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er
      unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden
      und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als
      zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich – gleich aus welchen Gründen -
      endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet
      angesehen wird. Denn in diesem Fall kann eine Wiederherstellung der ehelichen
      Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden.  
      Geht das Verhalten des Scheidungswilligen gegenüber dem
      Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass er
      (oder sie) jede Kontaktaufnahme - auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher
      Hilfe - zu unterbinden versucht , die Wohnung wechselt, nachdem der
      Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote
      stehenden Mitteln versucht wird, den Näherungsversuchen des
      Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung
      der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.  | 
   
  
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      "Du sollst nicht
      Ehebrechen"   - erläutert uns - unter anderem - der Eingang des
         
      Amtsgerichts Schöneberg    - 
		ästhetisches Arrangement, scheint aber heute nicht
      mehr von besonderer appellativer Kraft zu sein.  
	  
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		Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
       Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
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