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       Hausrat
       Ein Ehegatte kann über ihm gehörende
    Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung
    auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (Grundsatz des § 1369 BGB). 
 Gütertrennung bedeutet, dass für den Fall der
    Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung
    stattfindet. Jeder Ehepartner behält die Gegenstände, die ihm gehören. Ausgenommen
    hiervon ist allerdings der Hausrat, den Sie gemeinsam benutzen.  
 Aber auch hierüber
    können Sie eine Regelung treffen und bereits bei Anschaffung des jeweiligen Gegenstands
    entscheiden, wem für den Fall der Trennung oder Scheidung welche Hausratsgegenstände
    zugeteilt werden sollen. Das setzt aber voraus, dass beim Kauf der Gegenstände eine
    Liste angelegt wird, damit die Zuordnung der Gegenstände zu Nachweiszwecken möglich
    wird. 
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    | Ärger
      mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören?  
      Fragen
      Sie uns - wir helfen Ihnen weiter.
     
      Hausrat sind all die
      Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind
      und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher
      und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. Bei einem Auto
      dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört.
      Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt.  
       Das ist
      selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es
      nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen. Zunächst
      hilft ein Blick in das Gesetz: ertrag">/a< Dr. Palm 
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      § 1361a BGB 
       Hausratsverteilung bei
      Getrenntleben 
      (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann
      jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen
      Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen
      Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
      eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung
      nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
       (2) Haushaltsgegenstände, die den
      Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen
      der Billigkeit verteilt.
       (3) Können sich die Ehegatten nicht
      einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine
      angemessene Vergütung für die Benutzung der
      Haushaltsgegenstände festsetzen.
       (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben
      unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
      
        
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    | Während
      der Trennung wird das Kapitel "Hausrat"
      von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert,
      d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der
      Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht.
      Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände
      mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1
      BGB Alleineigentum besitzt. 
       Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So
      kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will,
      weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist.
      Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten
      nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die
      Kinder davon betroffen sind.  Im Übrigen spielt es eine Rolle, bei welchem
      Ehegatten die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist
      auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist,
      sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen.  
      Wurden
      Haushaltsgegenstände
      wie z.B. Kunstwerke während der Ehezeit angeschafft, so ist davon auszugehen, dass diese im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Diese Vermutung wäre nur dann widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht. Die Beweislast für den Alleinerwerb hinsichtlich dieser Haushaltsgegenstände liegt bei dem Ehegatten,
      der sich darauf beruft.  
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        Hausrat  | 
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    Nach
      einer Entscheidung des OLG Frankfurt/M. im Jahre 2003 soll
      der Familienrichter vorab zuprüfen, ob eine Einigung der Ehegatten über
      die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung vorliegt. Eine Einigung
      kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden. 
      So hat der Familienrichter
      als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu
      entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die
      Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht. Eine Einigung über die Nutzung der
      Ehewohnung muss nicht ausdrücklich oder in Schriftform vorliegen,
      sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber
      auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die
      Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter
      regelmäßig damit einverstanden sein muss, dass das Mietverhältnis von
      einem Ehegatten fortgesetzt wird. Die Einigung muss wirksam und vorbehaltlos sein und
      die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln. 
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       Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
       Auch
      familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht.   | 
   
  
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