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    | Prüfungsumfang des Gerichts
       Missbrauchskontrolle Interessenabwägung | 
 Amtsgericht Weilburg |  
    | Bei der Annahme eines Volljährigen
      erstreckt sich die  Prüfungspflicht des Gerichtes im Wesentlichen auf eine
      Missbrauchskontrolle. Bei Adoptionsanträgen eines nichtdeutschen Anzunehmenden ist grundsätzlich
      eine sorgfältige Prüfung veranlasst und zur Ablehnung eines Antrags reichen 
      bereits begründete Zweifel und nicht erst der Nachweis des Missbrauchs. Wir beobachten bei Gerichten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland durchaus recht unterschiedliche Prüfungsintensitäten. Das sollte Antragsteller veranlassen, gut begründete Anträge zu stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass
    das Gericht von Anfang an den Eindruck gewinnt, die familiäre Beziehung der Antragsteller wäre nur eine Fiktion. |  
    | Interessen 
      
        
      
        Die  Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn
        ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
        Anzunehmenden entgegenstehen. Vor der Annahme ist die Anhörung der
        Kinder des Annehmenden zwingend erforderlich. Das gilt auch, wenn es
        sich um ein angenommenes Kind handelt. Bei der für die Annahme eines
        Volljährigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die vermögensrechtlichen,
        insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu
        berücksichtigen. So wurde etwa entscheiden, dass ein leibliches Kindes
        eine Verschlechterung seiner vermögensrechtlichen Situation durch eine
        aus der Adoption folgenden Minderung seines Pflichtteilsrechts nicht
        hinzunehmen braucht. Die Beerbungschancen werden bei Adoptionen zwangsläufig
        geschmälert, sodass daraus allein kein absolutes Argument zu gewinnen
        ist.  |  
    | Ablehnung
      - Rechtsmittel Gibt es eine ablehnende Entscheidung des
      Familiengerichts, früher des Vormundschaftsgerichts, besteht eine Rechtsmittelmöglichkeit. Das
      Beschwerdegericht ist nicht lediglich auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt.
      Es hat vielmehr die Motive der Beteiligten eingehend selbst zu prüfen und
      die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.  Das 
      Beschwerdegericht hat so wie das Ausgangsgericht wegen der vom Gesetzgeber
      betonten Gefahr des Missbrauchs  der Volljährigenadoption
      sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu
      einem Volljährigen begründet werden soll. Das gilt, weil die Herstellung
      familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption
      gerade nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben
      soll. Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption gehen dabei zu
      Lasten der Antragsteller. |  
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