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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Visum

Aufenthaltserlaubnis

§ 39 Nr. 3 AufenthV 

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. 

 

Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 AufenthG wegen einer Eheschließung besteht z.B. nicht, wenn er vor der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist. Wer also in Dänemark heiratet und anschließend mit einem Schengen-Visum nach Deutschland einreist, kann sich nicht auf  § 39 Nr. 3 AufenthV berufen. Unter "Einreise" im Sinne der Bestimmung ist die letzte vor der Entstehung des Anspruchs erfolgte Einreise in das Bundesgebiet, die unter Umständen  auch aus einem anderen Schengen-Staat erfolgen kann,  zu verstehen, nicht jedoch die letzte Einreise in das Schengen-Gebiet. 

 

Mit der Neuregelung des Gesetzes sollte erzielt werden, dass die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kann über ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden. Dabei hatte der Gesetzgeber Fälle im Blick, in denen ein Schengen-Visum zu touristischen Zwecken ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wird, der Ausländer jedoch entgegen dem von ihm im Visumantrag angegeben Zweck von vornherein einen Daueraufenthalt beabsichtigt.

 

Mit der Änderung sollte deshalb klargestellt werden, dass die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann. Dabei ist insbesondere dieses Motiv für die Auslegung der Vorschrift wichtig: Subjektive (Missbrauchs-)Absichten als Ausschlussgrund haben im Wortlaut des neu gefassten § 39 Nr. 3 AufenthV, der alleine auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen eingeht, keinen Ausdruck gefunden. Der Gesetzgeber unterstellt vielmehr vereinfachend, dass ein missbräuchlicher Aufenthaltszweckwechsel bei Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise auszuschließen sei. Darauf, ob der Ausländer, insbesondere entgegen seinen Angaben im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt, etwa zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens, beabsichtigt hat, kommt es nach dem eindeutigen  Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV mithin nicht an. Für andere Zwecke ist kein Raum.

 

Immerhin besteht ein Risiko, auch nach der Liberalisierung der Norm: Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können ggf. zum Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen. Der Begriff "Einreise" dürfte sich insoweit freilich nicht - wie die Beschwerdebegründung annimmt - auf das gemeinsame Gebiet der Schengen-Staaten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 AufenthV) beziehen.

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