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    | Medizinischer Dienst Vertrauensarzt Krankheit |  |  
    | Grundsätze Der Anlass für
      die amtsärztliche Untersuchung stellt regelmäßig die begründete
      Annahme eines  Arbeitgebers dar, der Arbeitnehmer könne infolge
      seines Gesundheitszustandes die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
      auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen. Weigert der
      Arbeitnehmer sich, an der zulässiger Weise angeordneten Untersuchung
      mitzuwirken, so stellt diese Weigerung eine  Verletzung einer Nebenpflicht
      des Arbeitsvertrages dar, die bei Beharrlichkeit nach einschlägigen
      Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen kann, vgl. so das
      Bundesarbeitsgericht. Allerdings muss man berücksichtigen,
      dass die ärztliche Untersuchung die Intimsphäre des Arbeitnehmers
      betrifft, die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
      verfassungsrechtlich geschützt ist. Verlangt der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer eine
      Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, um die gesundheitliche Eignung
      des Arbeitnehmers zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung überprüfen
      zu lassen, so hat er sich bei den Mitteilungen an den Vertrauensarzt auf
      eine sachliche Darstellung der Umstände zu
      beschränken, die aus seiner Sicht Anlass zu Zweifeln an der
      Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Negative Bewertungen des
      Verhaltens oder der Person des Arbeitnehmers, für die keine vertretbare
      Tatsachengrundlage mitgeteilt wird, oder die Mitteilung von Umständen,
      die erkennbar mit der Dienstfähigkeit nicht im Zusammenhang stehen, können
      nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
      des Arbeitnehmers darstellen. |  
    | Verweigerung Der Dienstherr darf nach der verwaltungsgerichtlichen
      Rechtsprechung die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines  Beamten
      darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich
      wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen. Nach einem aus § 444 ZPO
      abgeleiteten allgemeinen Rechtsprinzip
      kann die Vereitelung, ein Beweismittel zu nutzen, nach freier Beweiswürdigung
      als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens
      des Gegners zeugt. Das gilt auch bei der Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit.
      Denn anderenfalls hätte es der betroffene Beamte in der Hand, mit der
      Verweigerung der gebotenen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der
      Dienstunfähigkeit zu verhindern. Dieser Rechtsgrundsatz  gilt
      nicht lediglich für die amtsärztliche Untersuchung, sondern auch für
      eine vom Amtsarzt für notwendig erachtete und vom Dienstherrn zulässigerweise
      angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung. Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten,
      so ist dieser verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich
      untersuchen zu lassen, auch wenn er sich selbst für dienstfähig hält
      und seinem Dienst regelmäßig nachkommt. Der Beamte ist zur Mitwirkung
      bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Der Beamte
      muss seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung
      zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist. Das impliziert nach der
      Rechtsprechung auch die Offenlegung der gesamten
      Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die
      Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an
      seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich
      vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit
      begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich
      um eine psychische Erkrankung handelt. Von einem Richter kann zum Beispiel
      aufgrund seiner der dienstrechtlichen Treuepflicht folgenden
      Mitwirkungspflicht gefordert werden, zur Durchführung einer amtsärztlichen
      Untersuchung auch einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt
      von seiner Schweigepflicht zu entbinden.  |  
    | Muss
      ich eine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgeben? Verletzt die Weisung, die behandelnden Ärzte von der
      Schweigepflicht zu entbinden, einen Arbeitnehmer? Die Weigerung des Arbeitnehmers, an einer zulässig
      angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt eine
      Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei
      entsprechender Beharrlichkeit nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung
      rechtfertigen kann. Zu dieser Verpflichtung zählt nicht nur die amtsärztliche
      Untersuchung, sondern auch die Schweigepflichtentbindungserklärung. Interessanterweise hat sich die Rechtsprechung auch mit
      der Frage befasst, wie man auf entsprechende Aufforderungen reagieren
      darf. So ist man nicht berechtigt, die amtsärztliche Untersuchung und die
      damit einhergehende Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung zu
      verweigern, wenn man den jeweiligen Vordruck für zu weitgehend hält.
      Denn dem Arbeitnehmer ist es möglich und auch zumutbar, durch einschränkende
      Zusätze den Adressatenkreis der Entbindungserklärung zu begrenzen. Tipp:
      Nie einfach die Untersuchung oder Erklärung verweigern, sondern auf die
      Probleme der informationellen Selbstbestimmung hinweisen und
      Modifikationen anstreben.  |  
    | Personalakte Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte
      aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die
      Aufbewahrung unter Berücksichtigung seiner Interessen erfolgt. Der
      Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise aufzubewahren.
      Dies folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Gewährleistung
      des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. |  
    | Verhaltensbedingte
      Kündigung Je nach den Umständen kann, wie das
      Bundesarbeitsgericht 1999
      entschied, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine
      außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer
      gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst
      erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner
      Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
      mitzuwirken. 
        Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten
      Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines
      Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche
      Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des
      Arbeitnehmers. Bestehen etwa begründete Zweifel an der Tauglichkeit des
      Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus
      gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden, so kann
      die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht
      einen hinreichenden sachlichen Grund darstellen, ein amtsärztliches
      Gutachten über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers einzuholen. Ein
      Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche Begutachtung über Gebühr
      erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine Treuepflicht. Das
      Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr
      abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner
      Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. Routineuntersuchungen im
      laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären sollen, ob der
      Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, sind regelmäßig unzulässig.  |  
    | Alkohol und Untersuchungspflicht Berücksichtigt man die verfassungsrechtlich geschützten
      Arbeitnehmerinteressen, so ist mit der überwiegenden herrschenden Meinung
      davon auszugehen, dass Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis,
      die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig
      ist, regelmäßig unzulässig sind. Zwar hat der Arbeitgeber an sich ein
      berechtigtes Interesse, nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die
      nicht infolge Alkohol- bzw. Drogenmissbrauchs im Betrieb eine Gefahr für
      sich und andere darstellen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
      Arbeitnehmers und dem dadurch gewährleisteten grundgesetzlichen Schutz
      vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand,
      die seelische Verfassung und den Charakter des Arbeitnehmers ist jedoch
      nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Begutachtung sich
      lediglich auf solche Umstände bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher
      Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, bei dem betreffenden
      Arbeitnehmer könne eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit
      vorliegen.  Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Begutachtung
      durch den Arzt auf eine mögliche Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit zu
      erstrecken, muss deshalb auf hinreichend sicheren tatsächlichen
      Feststellungen beruhen, die einen derartigen Eignungsmangel des
      Arbeitnehmers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69, 85
      f. zu der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über
      die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaligem
      Haschischkonsum des Betreffenden).
      
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    | Der
      Arbeitnehmer ist, wenn begründete Zweifel bestehen, ob er nur vorübergehend
      durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert oder auf Dauer berufs-
      oder erwerbsunfähig ist, verpflichtet, sich auf Verlangen des
      Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |  
    | Der Wert des Streitgegenstandes
      ist gem.  § 61 Abs. 1 ArbGG  im Urteil festzusetzen. Die Höhe des
      Streitwerts hat das Arbeitsgericht Minden 1999 nach freiem Ermessen grundsätzlich
      auf 1.000,00 DM festgesetzt. Für die eingeschränkte Rechtskraftwirkung
      des Feststellungsantrages waren 20% in Abzug zu bringen, so dass ein
      Streitwert in Höhe von 800,00 DM verbleibt. |  
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      Wir haben
      unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Hamburg und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben. Viele Beamte haben wir gegen den 
		Dienstherrn vor den Verwaltungsgerichten vertreten.  Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
      nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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