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             Versöhnung 
      als Unterbrechung 
        der
      Trennungszeit
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    | Die
      Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB
      dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
      und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
      Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann
      nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt
      leben. 
       
 Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt
      sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen
      persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche
      Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein
      Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau
      dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang
      erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt
      kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft
      steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren
      und ständig verbale Auseinandersetzungen führen. 
      Was ist nun, wenn
      es zu einem Versöhnungsversuch
      für kurze Zeit kommt? Vor allem: Was ist eine
      kurze Zeit?  
      
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      Das
      Gesetz lautet: § 1567
      BGB
       
      Getrenntleben
       (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn
      zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie
      erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
      ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn
      die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
       (2) Ein Zusammenleben über kürzere
      Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder
      hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
        
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        Eine
      absolute Regel gibt es aus guten Gründen nicht. Einzelfallumstände
      spielen keine geringe Rolle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf
      (2 WF 79/94) meint etwa, dass ein 
      Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist. "Leben Eheleute nach
      einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein
      Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2
      sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht
      unterbricht." Die Betonung liegt auf "kann". 
 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
      
        
      
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    | Das
      OLG Hamm beschließt indes am 30. Januar 1986
      - Az: 1 WF 20/861, dass ein Zusammenleben von ca. drei Monaten kann
      nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne des BGB
      § 1567 angesehen werden kann. Im übrigen
      komme eine Berücksichtigung der vor dem erneuten Zusammenleben
      abgelaufenen Trennungsfrist nur bei einem Versöhnungsversuch der Parteien
      in Betracht, nicht dagegen bei einer echten Versöhnung. | 
   
  
    | FG
      Nürnberg, Urteil vom 7. März 2005 
      , Az: VI 160/2004: Bei einem deutlich kürzeren
      Zusammenleben der Ehegatten von z.B. nur wenigen Tagen oder einer Woche
      scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen
      Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht
      erkennbar ist, ob es sich bei dem Zusammenleben lediglich um einen (von
      vornherein vorübergehenden) Besuch handelt, selbst wenn die Ehegatten
      dabei sexuell miteinander verkehrten. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor
      von "mindestens einem Monat" auch zur Vermeidung von Missbräuchen,
      insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten trotz dauernder
      Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen, nicht zerstritten sind und
      eine  "gütliche" Trennung/Scheidung
       anstreben. Die Forderung
      einer Mindestdauer der Zusammenlebens nach dauernder Trennung steht auch
      nicht in Widerspruch dazu, dass grundsätzlich bereits das Zusammenleben
      an einem Tage im Veranlagungszeitraum für eine Zusammenveranlagung genügt,
      so dass eine Heirat am 31. Dezember zur Zusammenveranlagung im
      abgelaufenen Jahr genügt. Auch nach einer vorangegangenen dauernden
      Trennung von Ehegatten kann ein kurzes Zusammenleben, z.B. im Rahmen eines
      gescheiterten Versöhnungsversuchs, sich über den Jahreswechsel
      erstrecken und dann ggf. eine Zusammenveranlagung in beiden
      Veranlagungszeiträumen begründen. Die Wiederaufnahme einer auf Dauer
      angelegten ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach
      vorangegangener dauernder Trennung allerdings erst nach einem
      Zusammenleben von mindestens einem Monat angenommen werden kann, führt
      zur Annahme eines nicht dauernd getrennt Lebens bereits vom ersten Tag an. | 
   
  
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       Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.  
        Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.  
        Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
        
      Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
      
 
    Top   Rechtsanwalt Bonn Dr. 
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