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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Krankheit

Unkündbar?

Krankheitsprognose

Insbesondere gegenüber tariflich ordentlich unkündbaren Angestellten kommt auch eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommt, die allerdings regelmäßig mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist zu versehen ist. Eine solche außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung kommt allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen in Betracht kommt und muss letztlich denjenigen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben muss, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund Umfang und Intensität des krankheitsbedingten Ausfalls des Arbeitnehmers nur noch als "sinnentleert" bezeichnet werden kann, wie es das LAG Köln jüngst festgestellt hat (Vgl. BAG vom 12.01.2006, 2 AZR 242/05).
Die Gerichte können dann so argumentieren: Ist somit die Prognose berechtigt, dass auf unabsehbare Dauer nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft der Klägerin gerechnet werden kann, so steht zugleich auch fest, dass die Beklagte als Arbeitgeberin durch die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes dauerhaft und empfindlich in ihren betrieblichen Interessen beeinträchtigt wird. Wäre es zutreffend, dass die dauerhafte Abwesenheit der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz auf Seiten der Arbeitgeberin zu keinerlei betrieblichen Beeinträchtigungen führte, so könnte daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin "überflüssig" ist. Letztendlich führt auch die bei jeder Kündigung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu keinem für die Klägerin positiven Ergebnis. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ist auf einen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet. Dies gilt auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst, auch wenn man geneigt sein mag, an den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Anspruch zu stellen, dass dieser seiner sozialen Verantwortung besonders vorbildlich gerecht wird. Steht jedoch nach menschlichem Ermessen fest, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung dauerhaft nicht mehr mit Leben erfüllt werden kann, weil einer der Vertragspartner, nämlich der Arbeitnehmer, dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die ihm obliegenden Leistungen zu erbringen, so kann dem Arbeitgeber als Vertragspartner ein Festhalten an diesem sinnentleerten Vertragsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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