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       Testamente bereiten Gerichten oft große
      Schwierigkeiten. Welchen Willen hatte der Verstorbene eigentlich? Ist das
      Testament überhaupt von ihm? Welches ist der wahre letzte Wille, wenn zum
      Beispiel zwei Testamente ohne Datum vorliegen? Erblasser machen es Überlebenden
      mitunter schwer. Wer nur einige einfache Regeln beachtet, kann seinen
      Erben dagegen viel Ärger ersparen.
      
       
      Unabdingbar ist die Unterschrift des
      Erblassers beim eigenhändigen Testament. Ohne Unterschrift ist ein
      Testament unwirksam. Wer in einem Umschlag eine lose Zettelwirtschaft
      hinterlässt, die Zweifel am Urheber, am Zeitpunkt der Abfassung und der
      Reihenfolge der Blätter begründen, erklärt sich nicht deutlich.
      Regelungen, die unter der Unterschrift stehen, sind im Zweifel unwirksam.
      Mit Schreibmaschine oder Computer verfasste Testamente akzeptiert das
      Gesetz nicht. Wer Teile eines Testaments nicht handschriftlich verfasst,
      riskiert, dass das gesamte Testament gegenstandslos ist. 
       
       
      Der Erblasser kann ein Testament durch
      ein späteres Widerrufstestament jederzeit aufheben und ändern. Welches
      Testament nun gelten soll, verdeutlicht man am besten durch eine
      eindeutige Datumsangabe und eine klare Aussage zum „letzten“ Willen.  Ein
      Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet,
      kann nicht ermittelt werden. Deswegen sollte sich der Erblasser nie darauf
      verlassen, dass die Erben schon wissen, was er will. Klarheit und Verständlichkeit
      sind oberstes Gebot.
       
       
      Ist der Erblasser nicht mehr in der
      Lage zu schreiben, kann er auch einem Notar
      seinen letzten Willen erklären. Denn man darf zwar einem gebrechlichen
      Erblasser helfen. Doch wenn das Testament später mehr nach der
      Handschrift des Erben aussieht, können ernstliche Zweifel am wirklichen
      Willen des Erblassers begründet sein. Es besteht auch die Möglichkeit,
      dem Notar eine Schrift mit seinem letzten Willen zu übergeben, der nicht
      vom Erblasser verfasst sein muss. Vorteilhaft ist bei der notariellen Lösung,
      dass das Testament weder gesucht werden muss noch manipuliert werden kann.
      Doch noch wichtiger ist der Notar als Berater. Denn kein geringer Teil
      eigenhändig verfasster Testamente enthält Regelungen, die das Gesetz überhaupt
      nicht kennt. Dann muss der Richter den Willen des Erblassers auslegen oder
      im schlimmsten Fall das Testament sogar für unwirksam erklären. 
       
       
      Wer seine
      Kinder liebt, sollte auch eine aktuelle Liste seiner Vermögenswerte
      beilegen. Denn sechs Wochen nach Bekanntgabe des Testaments durch das
      Nachlassgericht ist die Frist abgelaufen, das Erbe auszuschlagen. Dann
      erbt man auch die Schulden!   |