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      Testament 
      Hier: Probleme der
      Auslegung 
      
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         Bundesgerichtshof Karlsruhe - Moderner Bau   | 
     
    
      | Die
        Testamentsauslegung hat das Ziel, den  wirklichen Willen des Erblassers
        zu erforschen. Ein Abweichen vom Wortsinn ist zulässig, wenn Umstände
        dafür vorliegen, dass der Erblasser/Erblasserin oder die Eheleute mit
        den verwendeten Worten einen anderen, nicht dem allgemeinen
        Sprachgebrauch entsprechenden Sinn verbunden hätten. Gelingt es dem
        Nachlassrichter trotz Würdigung aller zur Feststellung des
        Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von
        dem wirklichen Willen zu überzeugen, muss er sich damit begnügen, den
        Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht. | 
     
    
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		 Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an 
		(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
		Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten 
		kurzfristig.   | 
     
    
      | Zur  Auslegung
        einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im Berliner Testament,
        wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des
        erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil die Zahlung
        des Pflichtteils als Darlehen hochverzinslich stundet und diesen
        Anspruch durch eine Grundschuld absichern lässt, hat die Rechtsprechung
        festgestellt, dass ein solches Verhalten als "Verlangen des
        Pflichtteils" ausgelegt werden kann. 
         Wenn Ehegatten in einem
        gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlusserben
        einsetzen, folgt nach der Rechtsprechung aus der Ergänzungsregel des
        BGB § 2069, dass auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlusserben,
        der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben
        berufen sind.
        
         
        
        Haben sich Ehegatten in einem Erbvertrag wechselseitig zu Alleinerben
        eingesetzt und einen Dritten zum Schlusserben bestimmt, können für die
        Auslegung des Vertrages die Grundsätze herangezogen werden, die zur
        Beurteilung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem
        gemeinschaftlichen Testament entwickelt worden sind. 
        Kann nicht festgestellt werden, dass
        Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf
        ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen
        haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher
        Wille nicht unterstellt werden. Die Pflichtteilsstrafklausel muss nach
        herrschender Meinung keine Schlusserbeneinsetzung enthalten.   | 
     
    
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         Haben  Eltern sich wechselseitig zu
        Alleinerben und ihr einziges behindertes Kind als Schlusserben
        eingesetzt, ohne dem Überlebenden Änderungsmöglichkeiten einzuräumen,
        so kann der Überlebende diese Bestimmung nachträglich nicht
        dahingehend ändern, dass er das Kind als befreiten Vorerben und näher
        bezeichnete Verwandte als Nacherben einsetzt sowie eine
        Testamentsvollstreckerin ernennt. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin,
        dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu
        Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht,
        dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments
        berechtigt sein sollte, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden
        Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten
        kommt. Der fehlende Hinweis auf Abkömmlinge des Schlusserben im
        Testament kann als Indiz dafür genommen werden, dass die Ehegatten die
        Bindungswirkung an die Schlusserbeneinsetzung nicht auch auf deren Abkömmlinge
        erstrecken wollten.  | 
     
    
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         Ist in einem Erbvertrag, der eine
        Pflichtteilsverwirkungsklausel und eine Wiederverheiratungsklausel enthält,
        eine ausdrückliche Erbfolgeregelung für den Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden
        nicht enthalten, so können gemeinsame Kinder der Vertragsschließenden
        gleichwohl als Erben des Längstlebenden bestimmt sein, wenn sich ein diesbezüglicher
        übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des
        Abschlusses des Erbvertrages feststellen lässt, hat das
        Saarländische Oberlandesgericht 1994 entschieden. 
        
         
        Hat der Erblasser seine Verfügung
        nicht ausdrücklich als "vertragsgemäß" bezeichnet, so ist
        durch Auslegung zu ermitteln, ob und
        inwieweit eine gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit der
        Bestimmung beabsichtigt war. Die Zuwendung an gemeinsame Kinder der
        Vertragsschließenden ist dabei in der Regel als bindend gewollt
        anzusehen, weil in der Regel auch davon ausgegangen werden kann, dass
        der Erblasser oder der andere Vertragsschließende bei der Einsetzung
        von gemeinsamen Kindern ein Interesse an der Bindung gehabt haben.
         
        
         Haben Sie Probleme, eine bestimmte
        Willenserklärung des Erblassers auszulegen? Etwa einen Brief, von dem
        sich nicht leicht einschätzen lässt, welche Bedeutung ihm zukommt.
        Handelt es sich um ein Brieftestament? Wir können ihnen da sicher
        weiter helfen. Mitunter unterschätzen Laien die Aussagekraft von
        Dokumenten, weil sie auf den ersten Blick einen formal
        außergewöhnlichen Charakter haben. 
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      | Eine
        Erbeinsetzung in einem privatschriftlichen Testament "Derjenige,
        der mich pflegt und versorgt, soll mein Erbe sein" verstößt nach
        der Rechtsprechung gegen § 2065 Abs. 2 BGB
        und ist deshalb unwirksam. Lediglich die Bezeichnung, nicht aber die
        Bestimmung der Person darf einem Dritten übertragen werden.
        Erforderlich ist, dass die letztwillige Verfügung so hinreichend genaue
        Angaben enthält, dass der Bedachte durch jede mit genügender Sachkunde
        ausgestattete Person bezeichnet werden kann, ohne dass ihr eigenes Ermessen
        dabei auch nur mitbestimmend ist.
         Was ist mit der Erbeinsetzung einer "gemeinnützigen
        rechtsfähigen Institution für Kinderkrebshilfe"? Zweifelhaft.
        Aber wichtig ist in solchen Zusammenhängen: Die Tatsache, dass nach dem
        Willen der Erblasserin einer Institution der Kinderkrebshilfe der
        gesamte Nachlasswert zufließen sollte, kann bereits in Indiz für die
        Enterbung der Beklagten darstellen.   | 
     
    
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