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        Betriebsübergang  
        Teil II 
        
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        | Wann liegt
          ein Betriebsübergang vor?
           Ein Betriebsübergang
          liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit
          unter Wahrung von deren Identität fortführt. Der Betriebsübergang
          tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der
          bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem
          Betrieb oder Betriebsteil einstellen.  
          Einer besonderen Übertragung
          einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben
          nicht. Allerdings tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn
          der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt. Die Inhaberschaft
          geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die
          wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt (Vgl. etwa BAG
          v. 15.12.2005 – 8 AZR 202/05).  | 
       
      
        | Wiedereinstellung
          durch den Arbeitgeber
           Nach ständiger
          Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer nach
          wirksamer Kündigung Wiedereinstellung durch
          den Arbeitgeber verlangen, wenn das Kündigungsschutzgesetz
          anwendbar ist und sich nachträglich – in der Regel noch innerhalb
          der Kündigungsfrist – die tatsächlichen Verhältnisse insoweit ändern,
          dass der Kündigungsgrund entfällt. Darüber hinaus muss die
          Wiedereinstellung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zumutbar sein.
          Einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
          hat der Arbeitnehmer nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände
          des Einzelfalles und der beiderseitigen schutzwerten Interessen das
          Interesse des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
          überwiegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der Beendigung
          des Arbeitsverhältnisses. 
           
          Hier gibt es eine wichtige Konstellation im Fall des
          Betriebsübergangs, wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
          durch den Betriebsveräußerer wirksam ist. Aufgrund eines
          Widerspruchs  gegen den Übergang des  Arbeitsverhältnisses
          auf den Betriebserwerber kommt es im maßgeblichen Zeitpunkt des
          Zugangs der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für
          Arbeitnehmer allein bei dem Betriebsveräußerer an.  
          Was ist nun, wenn diese nicht besteht, sich aber die
          faktischen Voraussetzungen des Widerspruchs verändert haben? 
          Der Kündigungsgrund ist dann nachträglich
          entfallen. Aufgrund der Änderung der für den Widerspruch des
          Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang maßgeblichen Umstände ist
          es dem Veräußerer verwehrt, sich weiterhin auf diesen Widerspruch zu
          berufen.   | 
       
      
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            Wir
          haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
          Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
          Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Trier, Frankfurt und Berlin sowie vor
          dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
          Wir haben Kündigungsschutzklagen,
          Klagen auf Lohn
          und Gehalt,
          Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
          allem in Mobbing-Fällen),
          Karenzentschädigungen,
          ordnungsgemäße
          Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
          in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
          Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
          Arbeitsrecht -
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