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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Tantiemen

Karenzentschädigungen

Erfolgsprämien

Tantiemen bemessen sich am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens. Sie werden in der Regel an leitende Mitarbeiter gezahlt, um ihnen eine Erfolgsprämie zuzuweisen. Handelt es sich um angestellte Mitarbeiter, so gehören Tantiemenvergütungen zum normalen Arbeitslohn und sind (z.B. im Rahmen einer monatlichen Umsatzbeteiligung) mit Lohnsteuer und Sozialabgaben zu belegen. Im Unterschied zur Provision orientiert sich die Tantieme nicht an einem einzelnen Geschäftsabschluss, sondern am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung.

Nach dem Finanzgericht Düsseldorf muss die Tantieme bei GmbH-Geschäftsführern nicht auf 25 Prozent der Gesamtbezüge begrenzt sein (6 K 6898/00).

Abfindung Tantieme RechtsanwaltEine Abfindung schließt die Tantieme nicht aus.

Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter eine Abfindung zahlen und in den Abfindungsvertrag hineinschreiben, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien, können gleichwohl zu weiteren Leistungen gezwungen sein. Das gilt für den Fall, wenn der abgefundene Mitarbeiter später noch eine Karenzentschädigung wegen eines nachträglichen Wettbewerbsverbots verlangt. Nach LAG Hamm sind Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen zwar grundsätzlich weit auszulegen. Aber die Auslegung gemäß der Umstände des Einzelfalls kann eine andere Deutung eröffnen.

In dem  Fall des LAG Hamm stritten die Parteien darum, ob ein Arbeitgeber einem seit vier Jahren im Betrieb tätigen Leiter des Trade Marketings neben einer Abfindung von 370 000 Euro auch noch eine Karenzentschädigung aus einem im Arbeitsvertrag vereinbarten nachträglichen Wettbewerbsverbots schuldete. Als zwischen den Parteien erste Spannungen auftraten, ließ sich der Kläger zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wählen. Er bot dem Arbeitgeber gleichwohl eine Vertragsaufhebung unter Wegfall des Wettbewerbsverbots an, weil er kurzfristig eine Anschlusstätigkeit gefunden hatte. Eine Vertragsaufhebung scheiterte daran, dass der Arbeitgeber versuchte, den Kläger fristlos zu kündigen und damit der Karenzentschädigung zu entgehen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht zu. Nachdem der Betrieb veräußert worden war, schloss der neue Arbeitgeber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag. Darin wurden zwar detaillierte Absprachen zur Abfindung, Urlaubsabgeltung, Übereignung des Firmenfahrzeugs an den Kläger, Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Herausgabe betrieblicher Unterlagen geregelt. Die Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots war   nicht geregelt worden. Als der Kläger vom Beklagten nach Erhalt der vollständigen Abfindung weitere 115 000 Euro an Tantieme forderte, verwies der Arbeitgeber auf die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag. Danach seien „sämtliche Ansprüche i.V.m. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt".

Dagegen meinte das Landesarbeitsgericht, selbst diese umfassende Erklärung in der Klausel habe nicht dazu geführt, dass zwischen den Parteien in der Zukunft keine Rechte und Pflichten mehr bestehen sollten. Im Rahmen der Auslegung sei hier auch der Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Dieser sei dadurch geprägt, dass der Arbeitgeber die Karenzentschädigung mit der fristlosen Kündigung habe umgehen wollen. Auch die Höhe der vereinbarten Abfindung spreche nicht gegen eine zusätzliche Karenzentschädigung. Denn der Arbeitgeber habe sich eben die vorzeitige Vertragsaufhebung wegen des Sonderkündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsmitglied „erkaufen" müssen ( Vgl. Urteil des LAG Hamm - 7 Sa 356/02).

Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete (BFH NJW-RR 2003, 395).

 

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