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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Strafrechtsmandate

Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten

In unserer Kanzlei werden strafrechtliche Fälle zwar nicht primär bearbeitet. Wir suchen Kooperationen mit Kollegen, die auf dem Gebiet des Strafrechts und des Steuerrechts tätig sind. 

Wir übernehmen aber insbesondere bei Angelegenheiten, die sich aus zivilrechtlichen Konstellationen ergeben, auch Strafrechtsmandate einschließlich der Betreuung in Ermittlungsverfahren sowie die Vertretung in Bußgeldangelegenheiten

Darüber hinaus haben wir Mandanten aber auch bei einigen anderen Deliktstypen vertreten. In einem Beratungsgespräch sind wir gerne bereit, die Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber strafrechtlichen Vorwürfen zu prüfen. Da wir solche Fälle seit nunmehr fast 15 Jahren bearbeiten, können wir Ihnen sicherlich unter den zuvor genannten Einschränkungen dabei helfen, die richtige Verfahrensstrategie zu entwickeln, um die Folgen erträglich zu halten. Insbesondere die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung sollte äußerst sorgfältig erfolgen, da "Improvisationen" hier mitunter fatale Effekte haben. 

Sollten Sie von der Polizei angeschrieben worden sein, raten wir Ihnen an, erst uns zu konsultieren, da die Verteidigungsposition nach einer Aussage, die nicht mit dem Rechtsanwalt abgesprochen wurde, oft besondere Probleme der Verteidigung aufwerfen kann. Fälle schwerer Kriminalität verweisen wir allerdings an Kollegen mit einschlägiger Spezialisierung. 

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06 - LG Stuttgart – 18 KLs 4 Js 63331/05 – Entscheidung vom 29. September 2006) zu Anti-Nazi-Stickern

Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.

Der Senat hat die Sache selbst abschließend entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war – mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.

 

BGH aktuell: Zu den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB - Sicherungsverwahrung

Bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist das überragende Gemeinwohlinteresse am Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, mit dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten abzuwägen. 

Die Unterbringung ist daher nur dann verhältnismäßig, wenn bei der Gefahrenprognose die Erkenntnisse aus der Lebensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung des Verurteilten umfassend berücksichtigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich nur von einer geringen Anzahl denkbarer Fälle ausgegangen. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommen als Grundlage einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur solche Tatsachen in Betracht, die nach einer Verurteilung erkennbar werden. 

Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie – gerade durch Sexualstraftäter - können grundsätzlich zwar solche neuen Tatsachen darstellen und sind in aller Regel Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 66 b StGB; allein die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie reicht aber für sich nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.

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Einige elementare Verhaltenstipps für Angeklagte während der Hauptverhandlung:

Der Eindruck entscheidet mit! Es gibt zwar keine Kleiderordnung, aber der Angeklagte, der hier im lässigen Freizeitlook erscheint oder aber andererseits "overdressed" ist, macht bereits einen Fehler. Die Empfindlichkeiten von Gerichten, was bereits als Missachtung des Gerichts gelten mag, sollte man nicht antesten. Die wichtigste Zielsetzung kann immer nur sein, wenn sich die Vorwürfe schon teilweise oder vollständig bewahrheiten, auf das relative Verständnis des Gerichtes hinarbeiten.

Zwischenbemerkungen zu Erklärungen von Zeugen, Ausführungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, ohne sich an die "Gesprächsreihenfolge" zu halten, sind ungeschickt. Erregungen bringen gar nichts. Was wichtig zu sein scheint: Aufschreiben und entweder selbst vortragen oder vom Anwalt in die Verhandlung einbringen lassen. Gesprächsverschärfungen seitens des Gerichts und ohnehin solche der Staatsanwaltschaft sollte man ggf. gelassen nehmen.

Diskussionen über das Vorstrafenregister in der Art: "Herr Richter, ich bin damals zu Unrecht verurteilt worden" sind absolut töricht! Der Richter kann das nicht beurteilen und das Abstreiten rechtskräftiger Verurteilungen liegt völlig neben der Sache.

Der schlimmste Fehler: Eine Sachverhaltsdarstellung durch den Angeklagten, die alle Vorwürfe abstreitet und sich dann Stück für Stück in der Beweisaufnahme widerlegen lässt. Wer sich unfähig fühlt, seine Position vernünftig darzulegen, sollte eher von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Dabei gilt: Entweder schweigt man umfassend oder erklärt alles. Wer sich an die maßgeblichen Umstände nicht mehr erinnert (erinnern will), wirkt besonders unglaubwürdig, wenn die "Rahmenhandlung" so ausführlich wie nichtssagend geschildert wird. Geständnisse im Rahmen des Schlusswortes oder kurz zuvor, nachdem der Sachverhalt ohnehin aufgeklärt ist, sind weitestgehend wertlos. Ein wahres Beispiel: Warum sind sie aus dem Fenster gesprungen, fragt der Richter. Antwort: Mein Handy funktionierte nicht, ich wollte schnell zu einer öffentlichen Telefonzelle. Hintergrund: Der Angeklagte konnte die anrückende Polizei sehen. 

Es ist immer wichtig, den Anwalt zu "briefen": Eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung für den Anwalt vor der Hauptverhandlung ist sinnvoll. Anwälte sind keine Digitalspeicher! Werden während der Hauptverhandlung längere Diskussionen mit dem Anwalt nötig, sollte man die Hauptverhandlung unterbrechen lassen!

 

Demnächst hier Entscheidungen zu

Straftaten aus dem Bereich IT, Softwarepiraterie, Urheberrechtsverletzungen

Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im InlandLeitsatz des Gerichts:
UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17


1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.

2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.

3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.

(BGH vom 03.03. 2004 (2 StR 109/03))

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Übersicht über die Rechtsgebiete, die auf dieser Seite abgehandelt werden.

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