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Übersicht 
   
  
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    Steuerklassen  
      Welche 
       steuerlichen
    Veränderungen bringen 
       Trennung und Scheidung 
     mit sich?  
      
      Splitting
      - Realsplitting 
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    | Ehegatten,
    die nicht dauernd getrennt leben, werden regelmäßig beide nach Steuerklasse IV besteuert, wenn sie beide über
    Einkünfte verfügen. Wollen sie hohe Vorauszahlungen vermeiden, besteht auch die
    Möglichkeit, die Steuerklassen III
    und V wählen.  | 
   
  
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       Die
      Steuerklassen
       
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       Klasse I 
      Diese Klasse ist einschlägig für Arbeitnehmerinnen und
      Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind, verheiratet sind, deren
      Ehegattin oder Ehegatte aber im Ausland lebt, bereits mindestens seit dem
      Vorjahr dauernd getrennt leben, verwitwet sind.
       Klasse II 
      Für den Fall der Steuerklasse I und als weitere Voraussetzung erhält der
      Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens
      ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres 2002 das 18. Lebensjahr noch
      nicht vollendet hat und das zu diesem Stichtag in der Wohnung gemeldet
      ist.
       Klasse III 
      Sie gilt für  verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn beide
      Ehegatten im Inland wohnen, das Ehepaar  nicht dauernd getrennt
       lebt sowie
      der Ehepartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
      Arbeitslohn bezieht und der Ehegatte in die Steuerklasse V ist. Ein
      Ehepartner verdient "viel", der andere "wenig". Klasse IV 
      Verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in diese Klasse
      eingestuft, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen,
      nicht dauernd getrennt leben. Wenn der Steuerpflichtige verheiratet ist ,der
      Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig ist und das Ehepaar nicht dauernd
      getrennt lebt, wird die Lohnsteuerkarte bei der Gemeindebehörde des Ortes
      ausgestellt, an dem die Familie am Stichtag ihre Wohnung hatte. Beide
      verdienen tendenziell gleich viel. 
        
       Klasse
      V 
      Sie tritt für einen der Ehegatten an Stelle der Steuerklasse IV, wenn
      der/die andere in die Steuerklasse III eingereiht wird.  
        
      Klasse
      VI  
      Wenn der
      Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn
      erhalten, wird diese Steuerklasse auf der zweiten oder jeder weiteren
      Lohnsteuerkarte eingetragen. Diese Steuerkarte ist dem Arbeitgeber
      vorlegen, von dem man den niedrigeren Arbeitslohn bezieht.  | 
   
  
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       Ein
      Blick in das Gesetz 
       
      § 26 EStG -
      Veranlagung von Ehegatten
       (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt
      einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1  Abs. 1 oder 2
      oder des § 1a sind und nicht dauernd
      getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn
      des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des
      Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter
      Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für
      den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die
      besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Eine Ehe, die im Laufe des
      Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des
      Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben
      Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen
      Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. Satz 2
      gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die
      Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. 
      (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der
      Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen
      veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach
      § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende
      Veranlagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen
      sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. 
      (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen
      nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die
      Zusammenveranlagung wählen.
        
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       Splitting
      - Realsplittung  | 
   
  
    | Was
      heißt eigentlich Splitting? 
        Beim
      Splitting werden die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet, dieses
      Ergebnis geteilt und der auf das halbe Einkommen entfallende Steuerbetrag
      wird mit zwei multipliziert. Dieser Vorteil wird steuerlich umso größer,
      je weiter die Einkommen der beiden Ehepartner auseinander liegen. 
      Anmerkungen:
      Eine
    Zusammenveranlagung beider Ehegatten nach der günstigeren Splittingtabelle
    ist nur möglich, solange  Ehegatten  nicht dauernd getrennt
       leben. Das beurteilt sich
    danach, ob die  Ehegatten  während des ganzen Kalenderjahres getrennt leben. 
      
      Leben die Eheleute dauernd getrennt - also regelmäßig
    ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt - können sie nicht mehr gemeinsam
    veranlagt werden. Beide Ehegatten werden dann nach  Steuerklasse I
       besteuert. Falls
    mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser nach
    Steuerklasse II besteuert.  Für diese Steuerklasse ist
    entscheidend, wo der Wohnsitz des Kindes gemeldet ist. Zum Realsplitting
      vgl. unten.  
      Trennen sich die Ehegatten erst während des Jahres, so können sie
    weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und die alten Steuerklassen 
    behalten. Die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Trennung die
    Steuerklassen IV/IV  zu wählen, besteht auch.   | 
   
  
    | Wenn die
    Ehegatten in dem Jahr der Trennung  beantragen, für dieses Jahr nach den
    Steuerklassen IV/IV besteuert zu werden, hat das für den Unterhaltspflichtigen den
    Vorteil, dass sich seine Unterhaltspflicht reduziert. | 
   
  
    | Splitting-Vorteil Bislang musste der besser verdienende Ehegatte den anderen von den
    steuerlichen Nachteilen freistellen, die diesem durch die unterschiedliche Besteuerung der
    Klassen V und I entstanden waren. Nur dann konnte er für die Zeit bis zur Trennung
    weiterhin die gemeinsame Veranlagung verlangen. Hier hat der BGH nun eingeschränkt:  
    Wenn in einem Veranlagungszeitraum die eheliche
    Lebensgemeinschaft noch gegeben war, gemeinsam gewirtschaftet wurde und die Ehegatten in
    Steuerklassen III/V eingruppiert waren, ist rückwirkend eine getrennte Veranlagung
    nicht zulässig. Der besser verdienende Gatte muss den anderen nur von der Steuerschuld
    freistellen, soweit diese über die bereits vom Lohn abgezogenen Beträge
    hinausgeht (Vgl. BGH vom 12.6.02, XII ZR 288/00).  
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     Realsplitting:
      Durch das sogenannte Realsplitting werden
      Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder an den
      geschiedenen Ehepartner  steuerlich abzugsfähig. Ob sich das steuerlich
      lohnt, beantwortet der Steuerberater. Diese Verfahren setzt die Zustimmung
      des Ex-Ehepartners voraus, d.h. er muss eine entsprechende Erklärung
      gegenüber dem Finanzamt auch unterzeichnen. Tut er das, muss er nun
      seinerseits diese Einnahmen versteuern. 
       Der zustimmende Ex-Ehepartner wird
      seine Zustimmung aber nur erteilen, wenn sich der andere im Gegenzug bereit erklärt, ihm
      die dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen. Das  begrenzte
      Realsplitting  wird nur auf Antrag des Unterhaltsverpflichteten sowie mit
      Zustimmung des Unterhaltsberechtigten durchgeführt. Beide Erklärungen
      müssen gegenüber dem Finanzamt auf der „Anlage
      U“ zur Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
      Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann der Unterhaltspflichtige den
      Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auf Abgabe der Zustimmung verklagen.
      Die Verpflichtung, der Durchführung des sogenannten begrenzten
      Realsplittings ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) zuzustimmen, folgt aus der sich
      aus dem Wesen der Ehe bzw. aus der nachehelichen
      Solidarität ergebenden familienrechtlichen Verpflichtung, wie
      der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat.   
       Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung
      zum begrenzten Realsplitting ist mit dem Anspruch des
      Unterhaltsberechtigten, ihn von der Einkommenssteuerschuld freizustellen,
      die ihm als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen erwächst,
      so eng verkoppelt, dass der Zustimmungsanspruch
      im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung Zug um Zug gegen die
      Verpflichtung zur Freistellung von den entstehenden steuerlichen
      Nachteilen verlangt werden kann. 
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	 Realsplitting-Vorteil
      der
      Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen?
      Die
      fiktive Zurechnung eines Steuervorteils aus begrenztem Realsplitting
      kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte nicht bereit war, die
      notwendige Zustimmungserklärung (§
      10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)  abzugeben. 
      Für die Ermittlung des
      unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten
      - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein
      gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und
      eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kindern
      aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt
      demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. 
      Zwar ist der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich
      gehalten, seine Einkommensquellen bestmöglich auszunutzen (OLG
      Sachsen-Anhalt - 14 UF 71/01). Dazu gehört auch die Obliegenheit, sämtliche
      Steuervorteile wahrzunehmen, wenn sie zumutbarerweise erzielt werden können,
      etwa durch Eintragung von Freibeträgen, die zu einer zeitnahen
      Verminderung der Steuerlast und damit zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit
      führen. Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nach §
      39 a Abs. 1 Nr. 2 EStG für das so genannte Realsplitting betreffende
      Sonderausgaben in Form von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
      dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann jedoch weder vom
      Unterhaltsschuldner verlangt werden, noch können daraus, unter Berücksichtigung
      des zivilrechtlich notwendigen Ausgleiches für eventuelle Steuerlasten
      des Unterhaltsempfängers, dem
      Unterhaltsschuldner zuteil werdende Steuervorteile überhaupt bei der
      Bemessung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in Ansatz
      gebracht worden. 
        Denn die unterhaltsrechtlich feststehende Belastung ist
      stets Voraussetzung für die einkommensteuerrechtliche Entlastung
      hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt
      lebenden Ehegatten. Dieser gesetzgeberisch beabsichtigte und auch einzig
      sinnvoll erscheinende einseitige Bedingungszusammenhang darf nicht, durch
      Berücksichtigung des Steuervorteils wiederum bei dem unterhaltsrechtlich
      maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in einen wechselseitigen,
      gleichsam zirkulären Bedingungszusammenhang, mit der - ad libitum
      wiederholbaren - Folge eines erhöhten Unterhalts infolge Einkommenserhöhung
      durch Real-Splitting und einem daraus wiederum resultierenden erhöhten
      Sonderausgaben-Abzugsbetrag, umfunktioniert werden. Anderenfalls bliebe
      gerade die mittels der Sonderausgaben-Regelung für Unterhaltsleistungen
      im Einkommensteuerrecht ausschließlich verfolgte Entlastung des
      Unterhaltsschuldners, wenigstens teilweise, auf der Strecke. Auch die
      zugleich mittelbar angestrebte Begrenzung der Steuerausfälle für die
      Allgemeinheit auf Grund des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsleistungen
      würde ebenso in Frage gestellt wie die unterhaltsrechtliche Praktikabilität
      des so genannten Realsplittings.  | 
   
  
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      OLG Köln   | 
    
       Wir
      vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
      den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
      Unterhalt, Versorgungsausgleich,
      Sorgerecht, Umgangsregelungen,
      Zugewinn, Hausrat,
      Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke
      etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 
       Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
      Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
      Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
      Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen.
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