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        Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können sich die Ehegatten bei bestehender häuslicher
        Gemeinschaft steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Dabei genügt es,
        dass die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung zum Beginn des
        Veranlagungszeitraums noch vorgelegen haben. Bei dauerndem Getrenntleben
        ist eine gemeinsame Veranlagung dagegen nicht mehr möglich. 
         
        Damit
        ändert sich bei Lohnsteuerpflicht die Steuerklasse für beide Ehegatten
        regelmäßig auf Lohnsteuerklasse I, was zu einer höheren steuerlichen
        Belastung führt als eine Veranlagung nach Steuerklasse III.  
         
        Für
        den Unterhaltspflichtigen ergibt sich insoweit eine steuerliche
        Kompensationsmöglichkeit als dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
        Unterhaltszahlungen an den Ehegatten bis zu einer Höhe von 13.805,00
        € als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Es
        handelt sich um das so genannte begrenzte Realsplitting. Dafür ist die
        Zustimmung des Unterhaltsberechtigten erforderlich, der die Anlage U
        unterzeichnen muss. Hierzu ist der Unterhaltsberechtigte regelmäßig
        verpflichtet, wobei ihm der Nachteil auszugleichen ist, der ihm durch
        die Versteuerung der Unterhaltsbeträge als Einkommen entsteht. Auch
        wenn sich ein Wechsel in die ungünstigere Steuerklasse I im Jahr nach
        der Trennung nicht vermeiden lässt, wird ein Teil der steuerlichen
        Nachteile wieder ausgeglichen. 
         
        
        Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG steht den Eltern für jedes
        Kinder grundsätzlich hälftig zu. Eine gewillkürte Übertragung des
        halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist seit 1996 nicht
        mehr möglich. 
         
        Bei Lohnsteuerabzug vermindert der Kinderfreibetrag die Lohnsteuer
        nicht. Er mindert nur die Zuschlagsteuern, also die Kirchensteuer und
        den Solidaritätszuschlag. Der Kinderfreibetrag wird hat auf die zu
        zahlende Einkommensteuer nur dann einen Einfluss, wenn sich bei der
        Einkommensteuerveranlagung herausstellt, dass die verfassungsrechtlich
        gebotene steuerliche Freistellung für das Kind durch das gezahlte
        Kindergeld nicht erfolgt ist. Nur dann kann es nach einer Verrechnung
        des gezahlten Kindergeldes zu einer weiteren steuerlichen Entlastung
        durch den Kinderfreibetrag kommen.  
         
        In
        der Regel wird also der Kinderfreibetrag hälftig zwischen den Eltern
        aufgeteilt, ohne dass dies tatsächlich einen Einfluss auf die zu
        zahlende Einkommensteuer hat.  |