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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kampf dem elektronischen Werbemüll 

Wir können Ihnen helfen!

 
Es ist inzwischen zur Plage geworden. Elektronische Briefkästen fließen über mit  Einladungen, Viagra zu erwerben, Millionen-Gewinne entgegen zu nehmen, sich intime Bilder anzusehen und Verkaufsangebote  wahrzunehmen. Diese Art der Werbung ist nicht nur lästig, sondern auch unzulässig. Elektronische Spam-Filter haben den Nachteil, ständig aktualisiert werden zu müssen. Und die Ankündigungen, dass in den nächsten Jahren der Werbemüll noch erheblich zunehmen wird, macht die Aussichten auf eine ungestörte Email-Kommunikation eher trübe.

Sollten Sie es endgültig satt haben, können wir Ihnen zwar auch keine Garantie bieten, die unzähligen Anbieter vom Hals zu schaffen, aber zumindest in den Fällen, in denen Absender aus Deutschland feststellbar sind, lässt sich juristische Abhilfe schaffen. Wenn Sie sich durch uns vertreten lassen, mahnen wir die Gegenseite ab, lassen sanktionsbewehrte Erklärungen unterzeichnen, dass zukünftig keine Emails dieser Art mehr eingehen. Schadensersatzansprüche auf Grund der bestehenden Rechtslage sind aber lediglich in (sehr seltenen) Ausnahmefällen realisierbar, weil die Kosten, die dem Empfänger entstehen - einschließlich des Zeitaufwandes, die Mail zu löschen - nur geringfügig sind.

Wir helfen Ihnen aber auch gerne, wenn Sie zu Unrecht abgemahnt werden.

Einige Hinweise zur Rechtslage: Grundsätzlich kann sich nach inzwischen wohl überwiegender Rechtsprechung der Empfänger einer unverlangten Werbemail - auch und gerade Privatleute! -  auf einen  Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB berufen. Selbst bei gefälschten oder unerreichbaren Adressen außerhalb Europas geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine „Mitstörerhaftung“ für die besteht, die Vorteile aufgrund solcher Zusenden haben. Betroffen sind mithin die Betreiber der jeweils beworbenen Websites oder 0190er-Nummer.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Rechtlich relevant und besonders heikel ist hier der Gesichtspunkt der sog. Mitstörerhaftung. Die Rechtsprechung spricht von der Mitstörerhaftung, die den trifft, der von der Werbemail Vorteile hat. Das wäre etwa der Betreiber der beworbenen Website oder der  0190er-Nummer.  Voraussetzung ist, dass der als Mitstörer in Haftung genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern. Als Mitwirkung kann auch die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebes genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern.

Vgl. die Parallelproblematik in der Entscheidung des LG Hamburg (Urt.v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02):

"Beim Versand wettbewerbswidriger unerbetener Fax-Werbung ist auch derjenige als Mitstörer anzusehen, der lediglich die zum Versand verwendeten 0190-Nummern an die Werbetreibenden zur Nutzung überlässt. Einer Haftung kann der Mitstörer nur entgehen, wenn er dem Werbenden die in Rede stehenden 0190-Nummern nach erster Kenntnisnahme von der fraglichen Fax-Werbung entzieht."

Interessant auch die Argumentation des AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 - 1 C 376/01 (72):

"Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solchem. Voraussetzung der Haftung ist ein von dem Anschluss ausgehender oder unter seiner Benutzung begangener Rechtsverstoß. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß unter Benutzung ihrer Anschlüsse begangen wurde, denn die Faxabrufnummem sind in den Werbefaxschreiben genannt und bilden den Anlass der   Versendung dieser Schreiben..."

Argumentation zur Mitstörerhaftung bei AG Hamburg vom 04.03.2003  36 a C 37/03 

"Der Ansicht der Beklagten, sie sei für die dem Kläger zugegangene E-Mail bzw. diejenigen, welche die bei ihrem Service registrierten Kunden an Dritte versenden würden, nicht verantwortlich, sie - die Beklagte - sei mit anderen Worten kein Störer, vermag das Gericht nicht zu teilen. Dass die Beklagte die E-Mails nicht selber verschickt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie die Plattform zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das neue "Produkt" der Beklagten geworben wird. Dass damit die Beklagte adäquat kausal verantwortlich ist für sie betreffende Werbung, welche ihre Kunden an Dritte versenden, unterliegt bei dieser Art der Organisation keinem Zweifel. Die Beklagte bedient sich hier praktisch Dritter - ihrer registrierten Kunden -, um für sich zu werben. Hintergrund des Ganzen ist, dass weitere Kunden für den neuen Service der Beklagten geworben werden sollen. Mag man dies nun als Freundschaftswerbung bezeichnen oder nicht, entscheidend ist, was dahinter steht: die Beklagte will ja nicht uneigennützig Dritten die Möglichkeit bieten, über ihren Server zu kommunizieren. Die Konzeption ist vom Grundsatz her vielmehr die, dass registrierte Kunden ihnen bekannte oder möglicherweise auch unbekannte Personen für den neuen Service der Beklagten zu interessieren und gegebenenfalls anzuwerben. Anstelle direkter eigener Werbung bedient sich die Beklagte mit anderen Worten Dritter, was unter dem Gesichtspunkt der Umgehung im Ergebnis rechtlich gleich zu bewerten ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Kunde die Möglichkeit hat, einen individuellen Text einzugeben."

Weiterhin LG Hamburg Urteil vom 13.05.2003 312 O 165/03:

"Als Mitstörer haftet demnach, wer dem Werbungstreibenden einen 0190-Nummernblock zur Nutzung überlässt und trotz zwischenzeitlich erlangter Kenntnis darüber, dass der Kunde diesen Nummernblock in wettbewerbswidriger Weise beworben hat, zunächst keine Abmahnung ausspricht bzw. eine nachfolgende Sperrung dieses Nummernblocks bewirkt."

Vgl. auch Amtsgericht Bad Homburg vom 25.06.2003 (2 C 3419/02 (23)): ...Die Beklagte wird allein durch die rechtliche Möglichkeit zur Sperrung der Mehrwertdienstenummer aber noch nicht zum mittelbaren Störer. Auch unter dem neu geschaffenen § 13 a TKV ist nach Auffassung des Gerichts erforderlich, dass hier - wie seither von der oben zitierten Rechtsprechung verlangt - ein subjektives Element erfüllt sein muss. Nur wer willentlich bzw. in zurechenbarer Weise eine Störung fördert, kann auch als Störer und damit auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden. Eine Ausweitung des Störerbegriffes auf alle Vertreiber von Mehrwertdienstenummern würde zu einer Haftung derjenigen führen, die als erstes in der Kette einer Vielzahl von - wie auch hier - nicht mehr nachvollziehbaren, aber in der Regel legalen, Geschäftsverbindungen stehen, die das Gericht als nicht vertretbar ansieht. 

Weitere Entscheidungen: Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 27. Februar 2003 (AZ 02 C 8566/02) sowie

LG München I (Az.: 33 O 5791/03) Betreiber als Mitstörer "Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung."; Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02).

§ 13 a TKV

Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden (Mehrwertdiensterufnummern), zur Nutzung überlassen, haben diese Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat.

In der Rechtspraxis vgl. LG Köln, Urteil vom 03.07.2003, 31 O 287/03

"Die Störereigenschaft der Antragsgegnerin folgt im Übrigen auch aus § 13 a TKV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift, die seit dem 28.8.2002 in Kraft ist, hat derjenige, der gesicherte Kenntnis von einem in Satz 1 näher bezeichneten Missbrauch einer Premiumrufnummer hat, geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen."

Vgl. aber jetzt OLG Köln (Urt. v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03)

Die bloße Mitteilung über eine unverlangte Faxzusendung reicht regelmäßig nicht aus, um beim Netzbetreiber die erforderlich gesicherte Kenntnis von der missbräuchlichen Verwendung der Rufnummer hervorzurufen.   Die Mitteilung einer Verbraucherzentrale reicht höchstens für eine "einfache Kenntnis" und kann daher nicht mit der "gesicherten Kenntnis" iSd. § 13a TKV gleichgesetzt werden.

Wichtige BGH-Entscheidung: Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte. Durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe «eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht», heißt es in dem veröffentlichten Urteil.

Weil diese Versandmöglichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem «Nachahmungseffekt» rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren Belästigung werde, argumentierte der Wettbewerbssenat. Zwar seien Kosten und Aufwand für das Löschen einzelner Mails gering. «Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus.» (Aktenzeichen: I ZR 81/01 vom 11. März 2004)

Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht, also vor allem zwischen Konkurrenzunternehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein Urteil gefällt.

Der BGH erleichterte den betroffenen Konkurrenzunternehmen zudem die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbswidrige Mails. Nach dem Urteil trifft den Versender der E-Mails die volle Beweislast. Damit müsste er vor Gericht beweisen, dass der Empfänger sein Einverständnis erteilt hat, um sich gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu wehren.

Verwandte Thematik: Fax-Werbung

Dazu aktuell: Werbung per Telefax ist außerhalb einer Kundenbeziehung ohne Einwilligung des Empfängers nicht zulässig. Die Beklagten hatten 2003 die Versteigerung von Gegenständen einer in Liquidation geratenen Heizungsbaufirma organisiert und per Fax auch eine weitere Firma der Branche eingeladen. Jedoch gab es keine Kundenbeziehung zwischen Beklagten und der eingeladenen Firma (OLG Hamm - Az.: 4 U 126/04). Der Wettbewerbsenat des OLG bestätigte damit ein Urteil des Essener Landgerichts, das eine 2003 verschickte Fax-Einladung zu einer Versteigerung für wettbewerbswidrig und damit unzulässig erachtet hatte. Gegen diese Praxis hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geklagt.

Einige ältere Entscheidungen, die einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB und/oder § 1 UWG bejahen bzw. deren Voraussetzungen erläutern - über Google leicht zu finden:

Amtsgericht Brakel, Urteil vom vom 11. Februar 1998, 7 C 748/97 Landgericht Hamburg, Urteil vom 6. Januar 1998, 312 O 579/97 Landgericht Berlin, Beschluss vom 2. April 1998, 16 O 201/98 Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1998, 16 O 301/98 Landgericht Augsburg, Beschluss vom 19.10.1998, 2 O 34416/98 Landgericht Braunschweig, Urteil vom 11. August 1999, 22 O 1683/99 Landgericht Hannover, Beschluss vom 29. Mai 2001, 6 O 2608/01

Anders: LG Kiel - Urteil vom 20.06.2000 - Az: 8 S 263/99

Sparm Rechtsanwalt Email Bonn Dr. Palm

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