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Unterhalt

Düsseldorfer Tabelle

Selbstbehalt

Kasse Kosten Eigenbedarf Düsseldorfer Tabelle

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt

der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. Der Unterhaltspflichtige braucht  eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Verlangt ein seit langem erwachsenes (im konkreten Fall des OLG Karlsruhe: über 40 Jahre altes) Kind wieder Unterhalt von seinen Eltern, ist diesen ein erhöhter Selbstbehalt zu belassen (25% mehr als der angemessene Eigenbedarf). Wenn der Schuldner tatsächlich höhere Wohnkosten als den in den Selbstbehalt eingearbeiteten Mietanteil hat, kann dies übrigens zu einer weiteren Erhöhung des angemessenen Eigenbedarfs führen. Der in den Unterhaltsleitlinien gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt stellt nach einer Rechtsprechung lediglich die Untergrenze des angemessenen Eigenbedarfs dar. Er kann in Einzelfällen, z.B .wegen gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse oder wegen hoher Belastungen, auch erhöht werden. 

Typische Argumentation, hier aus einer Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahre 2005: Es ist davon auszugehen, dass die jetzige Ehefrau des Klägers über ein ausreichendes Einkommen verfügt, das es ihr ermöglicht, zumindest den gleichen Anteil an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten wie der Kläger zu bestreiten. Dies rechtfertigt es, wegen anzunehmender Ersparnisse aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung den dem Kläger zuzubilligenden Selbstbehalt niedriger anzusetzen

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts unter diesem Aspekt ist auch vom BGH wiederholt als sachgerecht angesehen worden. 

Der Selbstbehalt kann auch erhöht werden, beispielsweise in dieser Konstellation: Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können, hat der Bundesgerichtshof 2005 festgestellt. Andernfalls müsste der Unterhaltspflichtige wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der BGH hat aber auch entschieden, dass der Unterhaltsverpflichtete aber durch die Gewährung von Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf. Der dem Verpflichteten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen sein, dass er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen notwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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