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      Geistesschwäche Testierfähigkeit  | 
    
        
      
 Oberlandesgericht
      Düsseldorf
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    | Wer wegen
      krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder
      wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von
      ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu
      handeln, kann ein Testament nicht errichten.  Das Gesetz verbindet danach
      nicht mit jeder Geisteskrankheit oder –schwäche die Testierunfähigkeit,
      sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung
      zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen
      leiten zu lassen, als maßgebend an. Aber das kann im konkreten Fall zu
      erheblichen Feststellungsproblemen führen. 
       Nach allgemeiner Meinung erfordert die Testierfähigkeit
      die Vorstellung des Erblassers, dass er überhaupt ein Testament errichtet
      und welchen Inhalt die darin enthaltenen einzelnen letztwilligen Verfügungen
      aufweisen. Sie setzt weiter voraus, dass er sich ein klares Urteil über
      die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden, insbesondere die Auswirkungen
      auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen
      und die sittliche Berechtigung einer Zuwendung zu überblicken.
      Vorausgesetzt wird, dass er ach diesem Urteil frei von den Einflüssen
      Dritter zu handeln vermag. 
       Testierunfähig ist danach derjenige,
      der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche
      Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein
      klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem
      Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln. Dabei
      geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine
      Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von
      krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist und von einem klaren
      Urteil über die Bedeutung seiner Anordnungen, das frei von Einflüssen
      Dritter zustande gekommen ist, getragen wird. Eine "vaskuläre Demenz
      mittleren Schweregrades" z.B. rechtfertigt nicht automatisch die
      Annahme der Testierunfähigkeit. 
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     Im Erbscheinsverfahren
      trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast
      für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache,
      der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das
      Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände
      datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für
      sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem
      Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der
      Testamentserrichtung testierunfähig war, so das OLG Thüringen
      2005. 
      Vgl. auch zu den Anforderungen an ein Testament: Enthält
      ein eigenhändig  errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit
      der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit,
      so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die
      notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen
      lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über
      den Ort der Errichtung enthält. 
      Trifft der Tatrichter in einem Erbscheinsverfahren die
      Feststellung, dass ein Erblasser lediglich in einzelnen Momenten
      testierunfähig war und vermag er mangels weiterer Erkenntnisquellen eine
      weitergehende Testierunfähigkeit bezogen auf einen übergeordneten
      Gesamtzeitraum nicht festzustellen, so hat er sich mit dieser Feststellung
      zu begnügen und die für eine solche Fallkonstellation vorgesehenen
      Regeln anzuwenden. Kann trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten
      die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht von
      Amts wegen festgestellt werden, so hat der mit der Feststellungslast
      belastete Beteiligte im Erbscheinsverfahren die daran geknüpften
      Nachteile zu tragen.  | 
   
  
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