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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Anwaltssuche

Wie finde ich den richtigen Anwalt?

 

"Man nennt den Beruf des Advokaten einen ehrenhaften, einen Beruf, bei dessen Ausübung man für jeden lügt, der dafür zahlt, verleugnend die Armut um des Lohnes des Reichen willens; verleugnend das Recht, weil er das Unrecht verteidigt."

(William Makepeace Thackeray, Barry Lyndon).

Erkannt! Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 827/01): "Ebenso ist vorstellbar, dass in anwaltlichen Schreiben an die Gegenseite zwar die Überzeugtheit von der Richtigkeit des eigenen Rechtsstandpunktes dargestellt wird, jedoch in Wahrheit diese Überzeugung fehlt und die Partei im internen Beratungsgespräch auf die gegenteilige Rechtslage oder zumindest auf das Risiko, das dem eingenommenen Rechtsstandpunkt die gerichtliche Anerkennung versagt werden könnte, hingewiesen worden ist."
Erkannt? "Die an pathologischen Fällen geschulten Juristen wirken als innovationsfeindliche Oberbedenkenträger." (Peter Huber, Vorsitzender des Deutschen Juristen-Fakultätentags, zitiert nach Spiegel-Online, 06.07.2007).
Krawattenfall 

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 210/12: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zurückgewiesen worden, weil er seine Pflicht verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe eine von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders verletzt, die nach breitem Konsens und Übung der Organe der Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers sei schwerwiegend und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt wird. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) ist die Verfassungsbeschwerde dagegen zulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet. Sie genügte allerdings nicht den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Wenn Sie Ihrem Anwalt nicht vertrauen, wem wollen Sie dann vertrauen?

"50 Prozent der Anwaltstätigkeit besteht aus Handlungen, die Leute veranlasst zu sagen `Ich dachte, das sei eine Tätigkeit, bei der man sich die Hände nicht schmutzig macht`." Ob dieser irgendwo aufgelesene Spruch richtig ist, mag bestritten werden. Die Anwaltswahl sollte jedenfalls gut gelingen. Das Schild an der Tür sagt wenig über die Qualitäten des Rechtswahrers. Anwaltskanzleien arbeiten nicht wie Schnellwäschereien und sind auch nicht 24 Stunden geöffnet. Was ist eine Topkanzlei? Fachanwaltsbezeichnungen geben immerhin einen  Hinweis auf die Qualitäten des Anwalts. Die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung trotz Fehlens nachgewiesener Spezialisierung wurde vom Bundesverfassungsgericht als irreführende Werbung bewertet (BVerfG, 14.1.1992, 1 BvR 957/89, NJW 92, 816).

"Kennen Sie einen guten Anwalt", mag man seinen Nachbarn, Arbeitskollegen, Chef fragen. Die Antwort lautet zumeist: "Wir hatten damals einen Autounfall, Mietstreitigkeit, Ehescheidung - das hat der Herr Dr. X gut gemacht." Manchmal passt es, manchmal nicht. Anwälte gelten bei Laien oft als Alleswisser. Die autoritäre Prägung von Mandanten, die den Vater suchen, rechnen dem Anwalt Kompetenzen zu, die er bei rationaler Betrachtung nicht haben kann. Gesetzesflut und Kommentierungswahn erweitern das Rechtssystem in unüberschaubarer Weise. Anwälte navigieren durch Rechtsmaterien, die es gestern noch nicht gab. Anwälte sind zumeist in der Lage, sich kurzfristig in Rechtsgebiete einzuarbeiten, wenn es der Fall erfordert. Auch der Anfänger, der oft mehr Zeit hat und Engagement zeigt, muss keine falsche Wahl des Rechtssuchenden sein. Anfänger, die nie zuvor spezielle Rechtsmaterien kennen gelernt haben, werden gegen ausgewiesene Profis oft den Kürzeren ziehen.

Anwaltssuche bleibt oftmals Glückssache. Listen führen Rechtsanwaltskammern, Anwaltsvereine oder private Anbieter. Die Aufnahmekriterien für diese Listen sind vielfältig. Die "500 besten Anwälte" sind trotz des "Focus-Berichts" schwer zu ermitteln. Häufig sind Selbstbeschreibungen das fragwürdige Qualitätssiegel des Rechtsvertreters. Zuverlässig wären nur persönliche Erfolgsstatistiken. Wer mehr als die Hälfte seiner Mandate erfolgreich führt, ist nach dem Gesetz der großen Zahl bereits überdurchschnittlich. Erfolgsstatistiken gibt es indes nicht, weil diese Anwaltswerbung verboten ist. Am ehesten sind Gerichte, Kollegen und Versicherungen berufen, anwaltliche Qualitäten einzuschätzen. Aber die werden solche Erkenntnisse nicht öffentlich machen. Interne Informationen aus dem Zentrum der Rechthaber und ihrer Freunde mögen die wertvollsten sein, sind regelmäßig nicht erreichbar.

Da unsere Kanzlei seit nunmehr ca. 18 Jahren besteht, dürfen wir zumindest feststellen, dass wir zahlreiche Rechtsgebiete aus eigener, insbesondere prozessualer Erfahrung kennen. Insofern können wir unsere Vorabeinschätzungen von Fällen regelmäßig auf vergleichbare Fallgestaltungen stützten. Wir übernehmen keine Fälle, wenn wir uns nicht kompetent halten und werden Sie dann gerne an einen fachkundigen Kollegen weiter verweisen. 

Die Werbung eines Rechtsanwaltes für den Pauschalbetrag von 20,- Euro einschließlich MWSt. außergerichtlich zu beraten, soll  seit der zum 01.07.2006 erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren verstoßen. Das mag so sein, wenn aber der durchschnittliche Ecksatz für eine Beratungsstunde wiederum statistisch mit 150,- Euro angegeben wird, fragt man sich, ob solche Angebote nicht auch bereits per se eine Aussage über die Qualität der Beratung beinhalten könnten. Diese Frage lässt sich auch an Rechtsschutzversicherungen richten, die großflächig ihre Dumping-Angebote über das Netz verteilen. Da kann man sich für Beträge unter 10,- Euro ständig beraten lassen. In den meisten Fällen dürften die tatsächlichen Kosten, die anwaltliche Beratungen auslösen, gar nicht so verschieden sein. 

FAQ zu beruflichen Besonderheiten,  Qualifikationen von Rechtsanwälten:

Was sind Spezialisten, Fachanwälte, Rechtsanwälte mit Sonderqualifikationen, Rechtbeistände? Was heißt eigentlich Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte bei Anwälten?

Einschlägig ist hier die Berufsordnung (BORA) (Auszug):

§ 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

(1) Unabhängig von der Angabe von  Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen.

(2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit,durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden.Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.

(3) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 9 Abs. 1 dürfen Interessen und Tätigkeitsschwerpunkte auch für die Berufsausübungsgemeinschaft als solche benannt werden, wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind.

Das Bundesverfassungsgericht zu dem Thema "Anwaltsleistungen und Internet" 

Ein Fachanwalt für Familienrecht bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" begannen mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen gegen das Berufsrecht verstoße. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. Der Anwalt legte erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das  Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt sei. 

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend. Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung. Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

Zum Rechtsbeistand:

Nach dem Rechtsberatungsgesetz darf Rechtsberatung zum Schutz der Allgemeinheit nur von bestimmten Personen erteilt werden. 

Neben den Rechtsanwälten sind dies auch  rechtskundige Bürger, beschränkt auf bestimmte Rechtsgebiete, die ihre Kenntnisse auch aus langjähriger Praxis beziehen und nach einer Prüfung als Rechtsbeistand von den Landgerichten zugelassen werden. 

Sie werden regelmäßig vom zuständigen Amtsgericht überprüft.

Vgl. das Rechtsberatungsgesetz

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072):

Artikel 1

§ 1 [Behördliche Erlaubnis]

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1. Rentenberatern,

2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,

b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,

3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,

4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,

5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),

6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.

Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.

(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelegungen entgegenstehen.

Zum 01.11.1981 wurde der Beruf der Vollrechtsbeistände "geschlossen". Erlaubnisse nach dem RBerG werden seitdem nur noch für bestimmte Sachbereiche erteilt.

Wenn der Anwalt zweimal klingelt...

Das LG Bonn (3 O 251/00 - 18.12.2000) zu der Frage, wie man einen anwaltlichen Tätigkeitsbereich definiert:

1. Die Rechtsgebiete Familien- und Eherecht bilden einen einheitlichen anwaltlichen Tätigkeitsbereich, so dass die Formulierung "Familien- und Eherecht" auch nur als einheitlicher Interessenschwerpunkt im Sinne von § 7 BORA zu werten ist.

2. Anwaltliche Werbung durch Zeitungsinserate mit einem drucktechnisch hervorgehobenen, generellen und uneingeschränkten Hinweis "Auf Wunsch Hausbesuche" verstößt nach Form und Inhalt, mangels sachlicher Unterrichtung, gegen § 43 b BRAO.

Der beklagte Rechtsanwalt hatte ein Zeitungs-Inserat folgenden Wortlauts geschaltet:

Rechtsanwalt

Interessenschwerpunkte: Strafrecht - Straßenverkehrsrecht

Familien- und Eherecht - Mietrecht - Kaufrecht

Auf Wunsch Hausbesuche

Wegen dieser Zeitungsanzeige ist der Rechtsanwalt von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil in dem Inserat mit sechs Interessenschwerpunkten geworben werde, obwohl nach § 7 Absatz 1 BORA lediglich fünf Benennungen erlaubt seien. Daneben verstoße auch das Anbieten von Hausbesuchen sowohl gegen das sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BRAO ergebende grundsätzliche Verbot auswärtiger Sprechtage als auch gegen die Regelung des § 43 b BRAO. Die Klage hatte hinsichtlich des Klageantrags zu 2 Erfolg.

Da es sachgerecht erscheine, die in dem Zeitungsinserat verwendete Formulierung "Familien- und Erbrecht' als die Bezeichnung bloß eines einzigen Interessenschwerpunktes gelten zu lassen, vertritt das LG Bonn die Auffassung, dass die aufgeführten Interessenschwerpunkte die zulässige Anzahl von fünf Nennungen (§ 7 Abs. 1 BORA) nicht übersteigt und damit unbedenklich sei. Die Rechtsgebiete Familien- und Eherecht würden in aller Regel einen einheitlichen anwaltlichen Tätigkeitsbereich bilden. Darüber hinaus würde ein Rechtsanwalt, der außer Familien- und Eherecht mehrere weitere Interessenschwerpunkte hat, unzumutbar benachteiligt, wenn man die hier erörterte Begriffsverknüpfung bei insgesamt nur fünf möglichen Nennungen nicht als einheitlichen Interessenschwerpunkt werten würde, oder von ihm verlangen würde, einen der Teilbereiche zu verschweigen.

Demgegenüber wertet das Gericht den drucktechnisch besonders hervorgehobenen, generellen und uneingeschränkten Hinweis "Auf Wunsch Hausbesuche", als unvereinbar mit § 43 b BRAO. Der Hinweis könne dahingehend verstanden werden, dass die Festlegung des jeweiligen Beratungsorts in das Belieben des Mandanten gestellt sei.

Eine derart anlockend und anbiedernd erscheinende Werbung sei aber der Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unwürdig. Zudem könne, würde der Beklagte sich danach verhalten, der Zustand eintreten, dass keine grundsätzliche Gewähr mehr besteht, den zugelassenen Anwalt in der Regel an seinem Kanzleisitz zu erreichen, was § 28 BRAO gerade verhindern will.

Kurzkommentar: Die Anzeige mag unseriös sein und regelmäßig werden Anwälte am leichtesten unter der Adresse des Kanzleisitzes erreichbar sein, aber andererseits wird wohl jeder Anwalt auch schon mal einen Hausbesuch gemacht haben, wenn es etwa dem Fall dient (Ortsbesichtigung) oder bei gebrechlichen Mandanten. 

Gerne lesen wir:

"Jeder Jurist ist ein Künstler!" - Ein Gespräch mit dem Beuysschüler Johannes Stüttgen

DEFO: Ich würde gerne über den Satz von Joseph Beuys sprechen, dass jeder Mensch ein Künstler sei. Ich persönlich kann diese Empfindung nicht teilen. Besonders während des Studiums der Rechtswissenschaft ergeben sich sehr wenige Möglichkeiten künstlerisch tätig zu werden-. Welche Möglichkeiten gibt es, dies selbst zu erfahren?

Stüttgen: Künstler ist man erst in dem Moment, wo man das Vorgegebene neu begründet und neu bestimmt. Gerade in ihrem Beruf, liegt es außerordentlich nahe Künstler zu sein. Zum Beispiel ein Richter, der nicht auf seinem eigenem Freiheitssinn aufbaut, der keinen Sinn für den anderen Menschen hat, die Dinge nicht richtig beurteilen kann, wie will er zu einem vernünftigen Urteil kommen. Also das ist für mich schon sehr künstlerisch. 

Liste von Künstlern, Schriftstellern und Musikern, die Juristen waren oder sind bzw. zumindest zeitweise Jura studiert haben:

Paul Cézanne, Gustave Flaubert (hasste das Jurastudium - 1844 abgebrochen, aus dem Jahre 1842 dieses Zitat: "Die Rechtswissenschaften bringen mich um und verblöden mich... ich scheiße auf die Rechtswissenschaften. Das ist mein 'Delenda Carthago'."), Johann Wolfgang von Goethe, Friedrich von Schiller, Christian Dietrich Grabbe, Heinrich Heine, E.T.A. Hoffmann, Novalis, Friedrich SchlegelKierkegaard hegte die allerdings nicht ausgeführte Absicht, Rechtswissenschaften zu studieren, dafür aber Peter Handke, Georges Rodenbach (Rechtsanwalt), Julio Iglesias (schließlich doch noch fertig diplomiert Jahrzehnte nach dem ursprünglichen Studienabbruch) Klaus Staeck, Ernst Toller (Student, aber Revolutionär und Schriftsteller im Hauptberuf), Witold Gombrowicz (Zitat: "The son followed the father as far as law studies (he attended Warsaw University from 1922 to 1927 and graduated as master of law) but later admitted to having no interest: "I didn't go to the lectures. My valet, who was more distinguished than I, went instead." Pius XII. (Pacelli) hatte sogar in Jura nach der Priesterweihe promoviert. Filippo Tommaso Emilio Marinetti promovierte als Jurist,  kam aus einer erfolgreichen Rechtsanwaltsfamilie und sollte dem nacheifern. 

Demnächst mehr.

"Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen", meinte Charles Dickens. 

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