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Schadensersatz im Urheberrecht 

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Anwalt Urheberrecht
Schadensersatz im Urheberrecht - einige Anmerkungen: Der Urheber eines Werkes kann Schadensersatz im Fall einer Urheberrechtsverletzung fordern. Dazu gehören Anwaltsgebühren, die mitunter von relativ "saftigen" Streitwerten ausgehen, aber vor allem der Schaden des Urhebers, der in der fremden Ausnutzung seiner Rechte liegt. 

Entweder weist der Urheber einen konkreten, d.h. bezifferbaren Schaden nach oder er verlangt den Gewinn des Verletzers heraus. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Lizenzanalogie. Danach wird ein Lizenzvertrag fingiert und eine Lizenzgebühr festgesetzt, die als Schadensersatz gilt. Ohne Userdaten bzw. Webstatistiken wird eine Bezifferung Probleme bereiten - zum Auskunftsanspruch generell siehe unten. Orientiert sich der Verletzte im Wege der Entschädigungslizenz an den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, wäre von einem Gericht, wenn Anhaltspunkte fehlen, eine fiktive Lizenz nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Was hätte bei einem Vertrag ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert bzw. ein entsprechender Lizenznehmer gezahlt, wenn beide Vertragspartner die Sachlage gekannt hätten? Vgl. etwa zur Berechnung die Gema-Regeln >>  

Auch wenn die Rechtsprechung das in einigen Entscheidungen ablehnt, bleibt immer das zusätzliche Risiko eines "Verletzer-Aufschlags", der den Datenklau noch kostspieliger macht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, welche wirtschaftliche Dimension die Urheberrechtsverletzung bzw. die Vorteile daraus für ein Unternehmen hat. Die Entscheidung darüber kann im Vorfeld eines Prozesses kaum antizipiert werden, weil hier zahlreiche Kriterien zusammenspielen. Eine Einigung im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte fast immer vorteilhaft sein. 

Wie ist das eigentlich beim "Diebstahl" von Website-Elementen, also "style sheets", Skripten etc.? Vgl. Oberlandesgericht Hamm - 4 U 51/04, 24.08.2004.
Plagiat von Internetseiten vgl. OLG Frankfurt vom 04.05.2004, 11 U 6/02 und 11 U 11/03: Es ging um die Übernahme von diversen juristischen Beiträgen eines Anwalts auf einer Web-Site. Was gilt für Schadenersatz und Schmerzengeld? Das OLG hat je EUR 5.100,-- Schadenersatz - 100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate Laufzeit - und Schmerzengeld zugesprochen. Die Beklagten schulden nach Urheberrecht  und  den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung eine einfache Lizenz. Das Gericht schätzte diese nach § 287 ZPO. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich primär danach, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte. Abzustellen ist für diese Leistung auf die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung. Dabei kann auf die Sätze der GEMA abgestellt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die  Inhalte eine erhebliche Aufmerksamkeit beim Publikum hervorrufen. Das erhöht die Lizenz um 100 %. Die Lizenz gilt nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum, sondern für den voraussichtlichen. Dieser Eingriff führt auch zu einem Ausgleich durch Schmerzensgeld. 

Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.

(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.

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