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      Prüfungsschema 
        bei Eheverträgen  | 
      
      
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        Auf dem Weg zum
        Standesamt 
          
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       Zum Prüfungsschema
      der Rechtsprechung bei Eheverträgen gilt folgendes:  
        
      Schritt
      I: Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, darf die grundsätzliche
      Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der
      Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen
      beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine
      offensichtlich einseitige und durch die individuelle Gestaltung der
      ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,
      die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung
      der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
      getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe
      unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um
      so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
      Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über
      die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
      Scheidungsfolgenrechts eingreift. 
        
      Dabei hat der
      Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen,
      ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig
      zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,
      dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der
      Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen  Verstoßes gegen die guten
      Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge
      zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§
      138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei nach der Rechtsprechung eine
      Gesamtwürdigung, die auf die  individuellen Verhältnisse beim
      Vertragsschluss abstellt. Es kommt also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
      den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die
      Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder an. Subjektiv
      sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die
      sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten
      Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung
      veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem
      Verlangen zu entsprechen. 
        
      Schritt
      II: Im nächsten Schritt muss der Tatrichter, wenn ein
      Ehevertrag nach diesen Kriterien Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle
      prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte
      Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer
      vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf
      beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB).
      Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des
      Vertragsschlusses maßgebend, sondern ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des
      Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der
      Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann
      insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche
      Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem
      Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.  | 
       
      
         Inhaltskontrolle von
    Eheverträgen - dazu der  XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.
    Februar 2004)Fall: Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten
    1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre
    jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als
    Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr
    vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den
    Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit
    Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich
    im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren
    60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von
    rund 172.000 DM zu begründen. 
    Prozessverlauf:
    
    Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen
    und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des
    Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil, soweit es mit der
    Revision angefochten ist, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer
    Feststellungen zurückverwiesen.  
    Rechtsauffassung
    des BGH: Es steht Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen
    Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt
    ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht
    beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte
    Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner
    Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten
    bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher
    der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. 
    Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen.
    Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in
    zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen
    Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der
    Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie
    dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluss des
    Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen -
    angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung. 
    Der Tatrichter hat daher in einem ersten
    Schritt gemäß  § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages
    anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der
    individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich
    ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits
    verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig
    nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des
    gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen
    werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die
    besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung,
    dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen. 
    Anderenfalls ist in einem  zweiten Schritt
    im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die
    Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen
    Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des
    Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem
    solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen
    beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. 
     Der BGH hat die Annahme des OLG, die von
    den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für einen Verstoß
    gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle) fehle es an
    tatsächlichen Feststellungen, insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede
    verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe. Eine vom
    Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der
    Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem
    erklärten Parteiwillen nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung
    könne sich eine - wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen Unterhalt
    gerichtete - Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle
    (§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege zwar auch der vereinbarte
    Ausschluss des Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen
    Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, dass der Ehemann nach § 242
    BGB gehindert werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen
    (Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02).
        
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        | Ergänzende
          Überlegungen/Details zur Sittenwidrigkeit 
           Nach einer Entscheidung des
          Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit eines sog. vorsorgenden, also
          vor oder anlässlich der Heirat und im Zusammenhang entweder mit einer
          Schwangerschaft oder mit der Sorge für ein gemeinsames Kind
          geschlossenen Ehevertrages begründet
          eine Schwangerschaft allein noch keine
          ungleiche Verhandlungsposition. Sie gilt nach der
          Rechtsprechung aber als Indiz.  
           
           
          Bei der beabsichtigten Trennung
          von Privat- und Firmenvermögen handelt es sich um eine gängige
          Praxis für Ehen zwischen Angestellten und Selbständigen. Schon die
          Üblichkeit derartiger ehevertraglicher Regelungen bei Ehen mit einem
          selbständigen Partner ist ein gewichtiges Indiz gegen die
          Sittenwidrigkeit. Zum anderen vermindert die Trennung von Privat- und
          Firmenvermögen zu Gunsten des angestellten Ehepartners das Risiko, im
          Fall wirtschaftlicher Not des Unternehmens zugleich seine
          Lebensgrundlage zu verlieren. Sie kann mithin je nach Entwicklung der
          selbständigen Tätigkeit nach der Rechtsprechung sogar von
          erheblichem Nutzen sein. 
           
           
          Dem Betreuungsunterhalt kommt
          bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit die größte Bedeutung
          zu, weil er um Kernbereich der
          Scheidungsfolgen gehört. Haben Parteien die Zahlung von
          Betreuungsunterhalt, dessen Höhe sich an den Lebenshaltungskosten
          orientiert, bis zum Alter der Kinder von knapp 14 und 12 Jahren
          vereinbart, wurde die wesentliche Betreuungszeit der Kinder abgedeckt.
          Eine solche Modifikation wäre also möglich. Der Betreuungsunterhalt
          kann gleichwohl geregelt bzw. ausgeschlossen werden, wenn es dem
          Lebensplan der Parteien entspricht, dass beide Eheleute berufstätig
          bleiben. Das gilt insbesondere, wenn während bestehender Ehe der
          Unterhaltsberechtigte einer gut bezahlten Berufstätigkeit
          nachgegangen ist und während der Trennung eine (weitere)
          Berufsausbildung absolviert hat.  
          Kontrollkriterium:
          Wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung der Anspruchstellerin unter Berücksichtigung
          der geänderten Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt kein weiterer
          Anspruch zugestanden hätte, kommt es auf den Ehevertrag letztlich
          nicht an. Aus dem weitgehenden Ausschluss des Betreuungsunterhalts
          muss sich keine unzumutbare Lastenverteilung ergeben, wenn der
          Anspruchstellerin auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
          zusteht, wenn er den Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte.
          Hinsichtlich der danach durchzuführenden Ausübungskontrolle
          begegnet der weitgehende Ausschluss des Betreuungsunterhalts auch
          keinen Einwänden, wenn er dem von den Eheleuten angestrebten und
          gelebten Ehetyp entsprach und die Anspruchstellerin keine
          ehebedingten Nachteile erlitten hat.
           
           
          Wenn aufgrund des geplanten
          Zuschnitts einer Ehe ein Ehegatte über keine hinreichende
          Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher
          Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint, kann ein Ehevertrag,
          der einen kompensationslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
          vorsieht, auch sittenwidrig sein. Die Nichtigkeit des Ausschlusses des
          Zugewinnausgleichsanspruchs kann sich jedoch aus dem Zusammenspiel der
          verschiedenen vertraglichen Regelungen (Ausschluss des künftigen
          Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhaltsanspruchs) und der
          vorzunehmenden Gesamtschau des gesamten Vertragsinhalts ergeben. Einig
          Unklarheit besteht hinsichtlich der regelmäßig anzutreffenden salvatorischen
          Klauseln, die für die isolierte Nichtigkeit einzelner
          Regelungen eines Ehevertrages sprechen können oder aber bei stark
          ungleichgewichtigen Verhandlungspositionen und offensichtlich
          einseitiger und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
          Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für
          Gesamtnichtigkeit. Der BGH wurde sogar von einem Amtsgericht getadelt,
          hier nicht ausreichend differenziert zu haben.   | 
       
      
        | Prozessual:
        Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrags besteht nur nach Einleitung des Scheidungsverfahrens. | 
       
      
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           Vielleicht
          mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
          und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
          Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
          schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
          Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
          tragen. 
          
            Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
          zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
          Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
          Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
          Härtefall, Unterhalt
          nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
          Sorgerecht, Umgangsregelungen,
          Zugewinn, Schulden,
          Hausrat, Zuweisung
          der Ehewohnung, Grundstücken,
          Scheinehe,
          Eheaufhebung. 
            Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
          Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
          oder türkischen (Speziell
          zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
          zu klären waren, haben wir untersucht. 
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       Für Schnellleser - Kurzübersicht zum Thema Eheverträge >>  
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