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         Einige
        Ergänzungen zum Thema 
        Eheverträge 
        Änderung
        von Eheverträgen 
        Ehevertrag,
        Erbvertrag und Testament  Eheverträge
        Einleitung >>  | 
       
           
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         Zur Wiederholung: So
        sieht die gesetzliche Regelung aus, wenn nichts vereinbart wird: 
        Die vermögensrechtliche Beziehung
        zwischen Ehegatten nennt man Güterstand.
        Wenn geheiratet und ehevertraglich keine Vereinbarung getroffen wird,
        leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand,
        in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363
        BGB).  
        Selbst Schulden
        bleiben bei demjenigen, der sie gemacht hat. Ein Ehegatte hat also mit
        den Schulden des anderen nichts zu tun, es sei denn, er hat sich
        zusammen mit ihm verpflichtet. 
        Erwirbt einer der Ehepartner während
        der Ehe einen Gegenstand für sich, gehört er ebenfalls allein ihm. In
        der Regel werden jedoch die meisten Hausratsgegenstände
        gemeinsam erworben. In diesem Fall erwerben beide gemeinsam Eigentum
        daran. 
        Zugewinngemeinschaft
        wird dieser Güterstand deshalb genannt, weil bei Ende der Ehe, dass heißt
        sowohl bei Scheidung als auch Tod eines Ehegatten, ein sogenannter Zugewinnausgleich
        stattfindet. Hierfür wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die
        Ehepartner ihr Vermögen jeweils während der Ehezeit vermehrt haben. Es
        werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen von zu Anfang und
        zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was
        dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Anschließend wird die Differenz
        beider Zugewinnbeträge gebildet und derjenige, dessen Zugewinn geringer
        war, kann die Hälfte des überschießenden Zugewinns vom anderen
        verlangen. 
  
      Eheverträge
      Grundzüge >>  | 
     
  
    
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        Einige Anmerkungen zum Verhältnis
        von Ehevertrag - Erbvertrag - Testament 
        Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen
        haben, erben der Ehepartner 1/2 und die Kinder zusammen die andere
        Hälfte des Nachlasses. Haben die Eheleute
        keine Kinder, erbt der Ehepartner 3/4 des Nachlasses, das
        andere 1/4 erhalten entweder die  Eltern oder die Geschwister oder Neffen
        oder Nichten des Erblassers. Diese Regelungen lassen sich
        durch Testament oder Erbvertrag ändern. Anders als das Testament ist
        der  Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen,
        in dem Verfügungen über das Erbe getroffen werden. D.h. ein
        Vertragspartner verfügt in dem Vertrag letztwillig ohne dass eine
        Änderungsmöglichkeit bestünde. Das Testament ist jederzeit frei
        widerrufbar. Bei Unternehmern ist aber relevant, dass
        gesellschaftsrechtliche Regeln erbrechtlichen Verfügungen vorgehen.
        Wenn also ein Unternehmer eine letztwillige Verfügung aufsetzt, muss
        das mit bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen harmonisiert
        werden.  
        Die besten Regelungen nützen indes nichts, wenn sie
        aufgehoben werden könnten. Hier einige typische (nicht alle)
        Konstellationen:  
        Wann kann ein Testament
        angefochten werden?  
        Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die
        Aufhebung unmittelbar zustatten kommt, wenn also der Anfechtende einen
        Vorteil durch den Wegfall des Testaments erlangt (§ 2080 BGB). Die
        Anfechtung wegen  Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
         (zum
        Beispiel die Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch,
        wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat), ein typischer Fall, regelt sich nach §
        2079 BGB. Die Anfechtung kann gemäß § 2082 Abs. 1 BGB nur
        binnen Jahresfrist erfolgen. 
        Zur Anfechtung des
        Erbvertrags gilt nach § 2285 BGB gilt: Die im § 2080
        bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078,
        2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur
        Zeit des Erbfalls erloschen ist. Ggf. sollte man regeln, dass die
        jeweiligen Verfügungen ohne Rücksicht darauf geregelt wurden, ob und
        wie viele Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden
        sind. Denn der Pflichtteilsberechtigte, der übergangen wurde, könnte
        sonst die Regelung anfechten.  
        Die Vertragsparteien können durch einen neuen
        Erbvertrag diesen ganz oder teilweise aufheben, wenn alle Parteien des
        Erbvertrages bei der Aufhebung mitwirken. Diese Möglichkeit scheidet
        naturgemäß aus, wenn ein Vertragspartner verstorben ist.  
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      | Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen
        Verlobten, der mit einem Ehevertrag in
        derselben Urkunde verbunden wird, genügt nach § 2276 II BGB
        die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (Ratio: Kostenersparnis!).  | 
     
    
      
        
          §
        2077 BGB 
        Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder
        Verlobung
        (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der
        Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe
        vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung
        der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die
        Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der
        Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche
        gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die
        Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
         (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der
        Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis
        vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
         (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn
        anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall
        getroffen haben würde.
          
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      | Für den Ausschluss
        des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, dass das
        Scheidungsbegehren rechtshängig, der Scheidungsantrag also zugestellt
        ist. Haben sich Eheleute
        darauf verständigt, dass das gemeinschaftliche Testament auch im Falle
        einer Scheidung weiterhin gelten soll, so ist ein neues Testament ungültig,
        das nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners geschrieben wurde und eine
        andere Erbfolge vorsieht. | 
     
    
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         Für den Todesfall 
        Erbrechtlich besteht hier kein
        besonderer Regelungsbedarf. Der Erbe kann bei einem verschuldeten
        Nachlass das Erbe ausschlagen. Dies auch dann, wenn beispielsweise eine
        gegenseitige erbvertragliche Einsetzung vereinbart war. Das bedeutet,
        dass Ehegatten sich gegenseitig vertraglich zu Erben einsetzen können,
        ohne dabei ein Risiko wegen der Schulden des anderen Ehepartners
        einzugehen. 
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    | Was ist mit der Änderung
        von Eheverträgen: Der Ehevertrag bedarf zu seiner
        Wirksamkeit nach § 1408 BGB notarieller Beurkundung; § 1410 BGB. Auch
        die Änderung oder Aufhebung stehen unter diesem Formerfordernis.
        Vorhandene Eheverträge sollten in regelmäßig untersucht werden, ob
        sie nach der Rechtsprechung in Verbindung mit geänderten
        Lebensumständen noch recht- und zweckmäßig sind. 
  
     Eheverträge
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      Oberlandesgericht Köln
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    Unterhaltsrecht
      Sorgerecht">/a< Trennung 
      
      
        
          
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                Vielleicht
              mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
              und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
              Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
              schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten
              besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
              Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer
              Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten
              des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
              Trennung, Lebenspartnerschaften,
              Lebensgemeinschaften, Härtefall,
              Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
              Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
              Umgangsregelungen, Zugewinn,
              Schulden, Hausrat,
              Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken,
              Scheinehe,
              Eheaufhebung. 
              
  
              Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
              Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen,
              etwa europäischen oder türkischen
              (Speziell
              zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
              zu klären waren, haben wir untersucht. 
              
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