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    | Volljährige Kinder des  Ehepartners/Lebensgefährten Adoption   |  |  
    | Die  Adoption
      eines volljährigen Stiefkindes  ist sittlich gerechtfertigt, wenn
      zwischen dem annehmenden Stiefelternteil und dem Volljährigen ein
      Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine sittliche
      Rechtfertigung der Erwachsenenadoption ist aber auch dann gegeben, wenn
      bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
      anzunehmen ist, dass sich eine Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird,
      vgl. LG Fulda im Jahre 2004 zu einem ausländischen Stiefkind. Wenn der
      Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt, kann das Familiengericht
      beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden
      und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach
      den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines
      verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756). Eine solche
      Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen
      der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der Adoption eines
      Minderjährigen wird "das rechtliche Band" zwischen Kind und
      leiblichen Eltern unwiderruflich zerschnitten. |  
    | Ein objektiv über die Wirkungen
      der Volljährigenadoption hinausgehender Zweck liegt in der Adoption mit
      den Wirkungen der Minderjährigenannahme unter anderem darin, dass eine
      zukünftige  Unterhaltspflicht gegenüber leiblichen Eltern ausgeschlossen
      wird. Wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des
      Anzunehmenden einer Volladoption entgegenstehen, wird das Gericht dem
      Antrag nicht entsprechen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso und
      auch erbrechtliche Interessen aus. Dabei muss die Unterhaltsverpflichtung
      des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil zum
      Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen oder sich
      abzeichnen, insbesondere gilt das dann nicht, wenn der leibliche
      Elternteil seinerseits langjährig Unterhalt geleistet hat, wie die
      Rechtsprechung (OLG München 2009) festgestellt hat. Der Volladoption stehen beispielsweise überwiegende
      Interessen der Mutter des Anzunehmenden entgegen, wenn sich der
      Anzunehmende durch die Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber
      seiner Mutter entziehen würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger
      und einer geringen Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden
      Rentenalter auf Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird und
      dieses während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und versorgt
      hat (LG Heidelberg 2000). |  
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