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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Landgericht Köln

Typische Argumentation bei "Altfällen"

Problematik von Sicherungsmaßnahmen

Streitwertbildung

  "Analoge" Hausmusik ist ein risikoloses Vergnügen 

Die Parteien stritten vor dem Landgericht Köln über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der Beklagten. Es wurden 964 Musikdateien im MP3 Format zum Download angeboten. Mit der von einigen Musikindustrieunternehmen verklagten Beklagten lebten neben dem Ehemann der Beklagten im Haushalt deren Kinder. Das älteste Kind war 13 Jahre alt. Jedenfalls die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet sowie eine Firewall war installiert. Die Klägerinnen waren der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten hätten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 97 UrhG. Der Streitwert sei angemessen mit 400.000,00 € zu bemessen. Der Abrechnung sei sodann eine 1,3-fache Mittelgebühr zugrunde zu legen gewesen. Diese sei aufgrund der Tätigkeit für mehrere Verletzte auf eine 2,2-fache Gebühr zu erhöhen gewesen. Die Beklagte war der Ansicht, dass sie jedenfalls nicht hafte, da sie selbst keine Dateien öffentlich zugänglich gemacht habe. Soweit eine solche Verletzung überhaupt über ihren Internetzugang erfolgt sei, sei sie allen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen.  

Den Klägerinnen wurde im Mai 2009 von dem Landgericht Köln ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 € im Rahmen einer sog. Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte zuerkannt.  Die Beklagte hafte jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im Haushalt der Beklagten lebende Person, die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Wenn die Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten nach dem LG Köln adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diesen ist die Beklagte nach Auffassung des LG Köln nicht hinreichend nachgekommen. 

Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen. Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, dass eine "firewall" installiert gewesen sei und auch Benutzerkonten eingerichtet gewesen seien, führt dies - unabhängig davon, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich bleiben muss - zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können. Hierzu fehlt vielmehr jeglicher Vortrag. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems, setzte die Beklagte nicht ein. Auch der Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ohne weiteres mit 400.000 € (100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, die pro Klägerinnen im Einzelnen dargelegt worden sind) zu berechnen. Die Argumentation der Beklagten, die gesetzliche Wertung durch die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und auch die Ansprüche sind vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. entstanden. Der Streitwert betrug 5.832,40 Euro.

Fazit aus dieser Entscheidung: Wer hier erfolgreich als Beklagter auftreten will, muss jedenfalls nachweisen können, dass er sehr konkrete und weit reichende Sicherungsmaßnahmen gegen solche Download-Angebote ergriffen hat. Lapidare Hinweise auf "brave Kinder" oder sichere WLAN-Anlagen reichen offensichtlich nicht. 

Vgl. auch: Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.
543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung des LG Köln zu einem Streitwert von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei. In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss.
Neuregelung Oktober 2013

Es hat sich einiges getan im Bereich "Filesharing/Downloads", was sowohl den vormals fliegenden Gerichtsstand, die Abmahnkosten und den Schadensersatz betrifft. Wichtig war die Novellierung im Oktober 2013: 

Jetzt gilt:  Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

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