| Die  Kündigung gegenüber einer Frau während der
      Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
      ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
      Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen
      nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser
      Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu
      vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt
      wird. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder
      die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem
      Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum
      Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen,
      ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung
      bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund
      angeben.
       Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem
      Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch
      acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.
      In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
      erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den
      Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
      bestimmte Stelle. 
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