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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung

Krankenvorsorgeunterhalt

Arzneimittel und Krankenbehandlungen sind teuer. 

Was muss man anlässlich einer Trennung oder Scheidung bedenken? 

 

Allgemeine Probleme des Krankenversicherungsschutzes

Regelmäßig ist der nicht erwerbstätige Ehegatte während der Trennungszeit auch weiterhin über den Erwerbstätigkeiten mitversichert. Nach der Scheidung fällt dieser Versicherungsschutz aber weg. Sollte der Ehegatte über den erwerbstätigen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein, muss er nun selbst einen Antrag auf freiwilligen Beitritt stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Scheidung der Ehe bei der Krankenkasse gestellt werden

War der Ehegatte früher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und später über die private Krankenversicherung mitversichert, kann der Ehegatte in die gesetzliche Krankenversicherung nicht so einfach zurückkehren. Wenn jemand nicht mehr in der privaten Krankenversicherung versichert ist, kommt er in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn er als Arbeitnehmer pflichtversichert wird oder in den letzten fünf Jahren vor dem Austritt aus der gesetzlichen Versicherung mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate ununterbrochen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war:

§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung

 (1) Der Versicherung können beitreten

1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt...

Krankenvorsorgeunterhalt

Krankenvorsorgeunterhalt kann zur Aufrechterhaltung eines privaten Krankenversicherungsschutzes verlangt werden. In den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sind die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht enthalten. Ob ein Unterhaltsgläubiger neben dem laufenden Elementarunterhalt auch Vorsorgeunterhalt fordern will, steht nach der Rechtsprechung in seinem freien Ermessen. Von Amts wegen wird der Krankenvorsorgeunterhalt nicht zugesprochen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Elementarunterhalt nach einer Quote aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten berechnet wird und die Forderung von Vorsorgeunterhalt zu einer Verkürzung des sonst erreichbaren laufenden Unterhalts führen würde. Motiv für die unterlassene Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt kann daher die fehlende Bereitschaft sein, unter Konsumverzicht Altersvorsorge zu betreiben. Das schließt bei der Geltendmachung von Quotenunterhalt die Annahme eines erkennbaren Vorbehalts der Nachforderung von Vorsorgeunterhalt aus. 

Vorsorgeunterhalt ist also erst dann unselbständiger Bestandteil des Gesamtunterhaltsanspruchs, wenn er ausdrücklich geltend gemacht wird, und kann deshalb auch erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zugesprochen werden. Hat ein Ehegatte seinen vollen Unterhalt eingeklagt, kann er wegen seines dabei nicht geltend gemachten Vorsorgebedarfs eine Erhöhung der zugesprochenen Unterhaltsrente allenfalls im Wege der Abänderungsklage erreichen, die erst zulässig ist, wenn sich die im Vorprozess maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, so der Bundesgerichtshof 1985.

Dabei sind nach der Rechtsprechung fiktiv ersparte Krankenversicherungsbeiträge  (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteile) aus der fiktiven nichtselbständigen Erwerbstätigkeit anzurechnen sind. Gemäß § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung. Da im öffentlichen Dienst mit der Rechtskraft der Ehescheidung die Beihilfeberechtigung für Aufwendungen des geschiedenen Ehegatten in aller Regel entfällt, muss die private Krankenversicherung des anderen Ehegatten entsprechend aufgestockt werden.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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