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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Unterhalt 

Italienisches Recht 

Deutsche Rechtsprechung 

 

Einen Unterhaltsanspruch nach italienischem Recht hat das OLG Stuttgart 2009 nach dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, konkret Art. 5 Abs. 6 (legge di divorzio) geprüft. Nach diesen  Vorschriften ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur Verfügung zu stellen, wenn dieser selbst keine ausreichenden Mittel hat. Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt. Auch der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte beider werden in diese Überlegungen miteinbezogen. 

Anders als im Falle von Trennungsunterhalt wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung. Die  im Trennungsurteil vorgenommene Wertung kann für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden. Mit anderen Worten mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung verantwortlich ist. Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, geht es zugleich von Erwerbsobliegenheiten aus. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nach den Ausführungen des Gerichts aber nicht konkretisiert. Daher wurde auf die Grundsätze zurückgegriffen, die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt hat.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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