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Stuttgart

Wenn Gerichte Gutachter hinzuziehen, hoffen sie auf besondere Erkenntnisgewinne. Ökonomische, medizinische, psychologische, physikalische und andere außerjuristische Sachgebiete werfen nachhaltige Fragen auf. Das Gericht bedient sich - wie es der BGH erläutert - "der Hilfe des Sachverständigen, weil es über die nötige eigene Sachkunde nicht verfügt." Der Gutachter kann für die Entscheidung eines Gerichts die zentrale und finale Rolle spielen. Wie viel ist ein Grundstück wert? Worauf ist eine Erkrankung zurückzuführen? Mit welchen Spätschäden ist zu rechnen? Wer ist für die Ausübung des Sorgerechts geeigneter?  Wenn der Gutachter einen Fehler macht, hat eine Prozesspartei ein Nachsehen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist fehleranfällig, weil es regelmäßig komplexere Sachbereiche sind, die Fragen aufwerfen. Anderenfalls könnte der Richter schließlich selbst ohne Sachverständige zu notwendigen Sachverhaltsbewertungen kommen. Das Gesetz sieht für die Haftung eines Sachverständigen folgende Regel vor: "Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht." Der Verschuldensmaßstab zeigt bereits an, dass der Sachverständige nicht für jeden Fehler haften soll. In der Praxis ist eine Gutachterhaftung nicht leicht zu begründen.  

Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist nach der Rechtsprechung unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht.  Das klingt logisch, aber sagt noch so viel aus. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist. Gerade im Arztrecht gibt es hier zahlreiche Varianten, die die Frage nach dem Sachverhalt schwierig gestalten können. Beispiel: Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Soll später ein Gutachter einschätzen, ob hier die Risikoaufklärung ausreichend war, können sich Konflikte ergeben, die die Frage nach der Begutachtung zum eigentlichen Streitpunkt machen. Die Rechtsprechung hat hier die Nachweispflichten für Kläger sehr hoch angesetzt. Soweit es um anzuwendende Untersuchungsmethoden und Begutachtungskriterien, kann nach der Rechtsprechung von einem Kläger erwartet werden, dass er die vermeintlichen Nachlässigkeiten oder Unterlassungen des Sachverständigen benennt und nicht nur auf bloße Abweichungen des Ergebnisses zu einem anderen Gutachten hinweist. Dass Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Gutachter subjektiv grob sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat.  

Ein Verkehrswertgutachten nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ist nach der Rechtsprechung nur dann "unrichtig" im Sinne von § 839a BGB, wenn der in ihm festgestellte Verkehrswert nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen nach dem Bundesgerichtshof zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar. Solche Abweichungen dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. Ungenauigkeiten müssen also bei Gutachten hingenommen werden, wenn sie nicht für grobe Fahrlässigkeit sprechen und entsprechende Auswirkungen auf die richterliche Entscheidung haben.  

Gesetz und Rechtsprechung haben einige Hindernisse aufgebaut, Sachverständige nicht einfach deshalb mit Schadensersatzforderungen zu überziehen, weil einer Partei die Prozessergebnisse nicht gefallen. Mitunter ist es, dass der eigene privat beauftragte Gutachter andere Ergebnisse präsentiert als der vom Gericht beauftragte. Der gerichtliche Sachverständige haftet zunächst nur dann für eine falsche Begutachtung, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. So ist jedes Urteil darauf zu untersuchen, ob das Gutachten für das Prozessergebnis relevant geworden ist. Eine Anwendung von § 839a BGB scheidet nach der Rechtsprechung zum Beispiel dann aus, wenn unter dem Druck eines ungünstigen Falschgutachtens ein später als unfair eingeschätzter Vergleich geschlossen wird. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht des Gerichtsgutachters nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB ("Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet") denkbar. Solche Fälle einer sittenwidrigen Schädigung durch einen Gutachter werden höchst selten vorliegen.  

Entscheidend für die Bewertung von Gutachterfehlern ist der Sorgfaltsmaßstab, also die Frage, ob zu erwarten war, dass der Sachverständige den Fehler hätte erkennen müssen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach dem BGH, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Es ist deshalb auch typischerweise nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel des Gutachtens zu erkennen.  

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist nicht nur ein unrichtiges Gutachten, sondern im Übrigen eine auf diesem Gutachten beruhende Entscheidung sowie ein durch die   Entscheidung entstandener Schaden. Hat das Familiengericht nach Einholung eines Gutachtens den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Kinder zurückgewiesen, ist ein vom Kindesvater gegen den Sachverständigen mit der Behauptung der Unrichtigkeit des Gutachtens aufgrund des § 839a BGB erhobener Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Kostenentscheidung entstandenen Schadens unbegründet. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass das - unterstellt - unrichtige Gutachten für den vom Kindesvater geltend gemachten Schaden kausal geworden ist, wenn etwa die Kostenfolge auch ohne das Gutachten gleich ausgefallen wäre.  

Wenn Sie einen solchen Fall haben, kontaktieren Sie (Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email) uns. Wir können im Regelfall in einer Erstberatung schon erkennen, ob hier Ansprüche gegen einen Sachverständigen berechtigt sein könnten.  

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