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     Eintragung in das Güterrechtsregister 
    Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei
    jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen
    gewöhnlichen Aufenthalt hat. Funktionelle zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1e
    RPflG. Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen
    anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt werden, §
    1559 S. 1 BGB. Eine zusätzliche Eintragung kommt in Betracht, wenn einer der Ehegatten
    Kaufmann ist und außerhalb ein Handelsgewerbe betreibt,; dann nämlich kann sich der
    Unternehmer gemäß Art. 4 EGHGB für den Kreis seines Geschäftsbetriebes auf die
    Eintragung nur berufen, wenn sie auch am Ort des Geschäftsbetriebes erfolgte.  
    Eine Pflicht, güterrechtliche Regelungen zur Eintragung
    in das Güterrechtsregister anzumelden, besteht nicht.  Den Eheleuten steht es frei, ob und
    inwieweit sie eine derartige Eintragung erwirken wollen. In jedem Fall erfolgt die
    Eintragung nur auf Antrag. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen, d.
    h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift von einem Notar
    beglaubigt werden. Grundsätzlich ist zur Eintragung der Antrag beider Ehegatten
    erforderlich.  
    Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen,
    und zwar in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt. Unabhängig von dieser
    Bekanntmachung treten die mit dem Güterrechtsregister verbundenen Rechtswirkungen aber
    schon im Zeitpunkt der Eintragung ein. Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist
    gebührenfrei und jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
    werden müsste.  
    Rechtswirkungen der Eintragungen 
    Zweck der Eintragung ist es, Dritten die Möglichkeit zu
    geben, von güterrechtlichen Sonderregelungen Kenntnis zu nehmen. Sonderregelung ist dabei
    jede Abweichung vom gesetzlichen Güterstand. Ist dem Dritten die güterrechtliche
    Regelung ohnehin bekannt, so kann er sich auf das Fehlen ihrer Eintragung nicht berufen.
    Andererseits muss er eine Eintragung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht
    kennt. Weist das Güterrechtsregister keine Eintragung auf, so kann ein Dritter - wenn ihm
    nichts Gegenteiliges positiv bekannt ist - davon ausgehen, dass die Eheleute im
    gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Falle können die
    Ehegatten etwaige ehevertraglich vereinbarte Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand dem
    Dritten nicht entgegenhalten. Enthält das Güterrechtsregister eine unrichtige
    Eintragung, so kann aus einer derartigen Eintragung niemand Rechte herleiten. Der Dritte
    wird vielmehr bei Auseinanderfallen von Eintragung und wahrer Sachlage nur geschützt,
    wenn das Güterrechtsregister entweder keine Eintragung oder aber eine ursprünglich
    richtige Eintragung enthält, auf deren Fortbestand er vertraut, sog. negative Publizität
    des Registers.  
    Dieser Schutz des Dritten erstreckt sich nur auf
    Einwendungen der Ehegatten gegen ein Rechtsgeschäft, dass zwischen einem von ihnen und
    dem Dritten vorgenommen worden ist sowie gegen ein zwischen ihnen ergangenes
    rechtskräftiges Urteil. Bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung z. B. entscheidet
    unabhängig von jeder Eintragung die wahre Sachlage.  
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